Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 507

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 507 (NJ DDR 1953, S. 507); sich bei ihnen ursprünglich nicht um „nazistisches Gedankengut“ gehandelt hat. Das Gericht hatte hier offenbar selbst ein unsicheres Gefühl, denn es vermeidet die wörtliche Wiedergabe des Gesetzes und spricht statt dessen davon, daß § 5a auf das „natürliche Rechtsempfinden“ abstelle, während in Wirklichkeit von „gesundem Volksempfinden“ die Rede ist. Wenn aber der nazistische Gesetzgeber von „gesundem Volksempfinden“ spricht, so ist dies stets ein Ausdruck der faschistischen Ideologie; es wurde damit bezweckt, dem. Richter Willkürentscheidungen zu ermöglichen und die bürgerliche Gesetzlichkeit im Interesse des imperialistischen Staates aufzulösen. Damit ist nicht gesagt, daß die gesamte Vorschrift unanwendbar geworden ist, vielmehr muß, wie wir das nach 1945 auch in anderen entsprechenden Fällen getan haben, der nazistische Zusatz gestrichen werden, wenn der Wortlaut dann im übrigen einen neuen, den Zielen unseres Staates dienenden Inhalt gewinnt. Es wäre also falsch, das „gesunde Volksempfinden“ lediglich durch eine ähnliche, ebenso unbestimmte und daher ebenso der Gesetzlichkeit widersprechende Klausel zu ersetzen, vielmehr sind diese Worte ersatzlos zu streichen. Es bleibt dann lediglich die Bestimmung, daß von der Verlosung abgesehen oder von der Rangfolge des § 3 abgewichen werden kann, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte im Einzelfall erforderlich ist. Das Vorliegen einer solchen Härte ist aber nach unserer Auffassung vor allem dann anzunehmen, wenn der Miterbe, der das Land bearbeitet, zugunsten eines oder mehrerer das Land nicht bearbeitenden Miterben von seinen Produktionsmitteln getrennt werden würde. Dieser neue Inhalt des § 5 Abs. 6 und des § 5a rechtfertigt ihre weitere Anwendung, was nichts daran ändert, daß, wie BG Erfurt richtig feststellt, diese Anwendung nur subsidiär zu erfolgen hat, wenn das vom Gesetz gewollte Resultat, die „Nähe zum Grundück“ entscheiden zu lassen, nicht schon durch Anwendung des § 3 zu erreichen ist. Prof. Dr. Nathan Aus der Praxis der Vertragsgerichte § 7 Abs. 2 der VO über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems vom 6. Dezember 1951 (GBl. S. 1141). Weiß der Lieferer bereits vor Eintritt des vertraglich festgelegten Liefertermins, daß er die Leistung zu diesem Termin nicht erbringen kann, weil der Vorlieferant seinerseits nicht den vertraglichen Verpflichtungen nachkommt, so muß er bei dem Besteller auf dessen Zustimmung zur Aufhebung bzw. Änderung des Vertrages hinwirken. Tut er dies nicht, dann hat er im Falle der Nichterfüllung oder der nicht rechtzeitigen Erfüllung des Vertrages eine Vertragsstrafe zu zahlen, auch wenn er im übrigen Anstrengungen unternommen hat, um durch andere Vorlieferanten in den Besitz der Rohstoffe zu kommen, die zur Produktion der von ihm zu liefernden Waren erforderlich sind. Schiedsstelle beim Verband Deutscher Konsumgenossenschaften, Entsch. vom 28. Oktober 1952 A 5/52. Die Parteien schlossen ordnungsgemäß am 6. September 1951 einen Vertrag über die Lieferung von insgesamt 47 t Sauerkraut. Die Lieferung sollte in drei Rater erfolgen: 14 t am 10. Oktober 1951, 25 t am 10. Januar 1952 und 8 t am 10. Aprii 1952. Die erste Lieferung von 14 t ist erfolgt, dagegen sind die am 10. Januar 1952 mit 25 t und die am 10. April 1952 mit 8 t fällig gewesenen Lieferungen gänzlich ausgefallen. Der Antragsteller macht deshalb gegen den Antragsgegner eine Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 765,60 DM geltend. Der Antragsgegner lehnt die Zahlung der Vertragsstrafe ab. Er wendet ein, er habe mit dem VEAB in St. einen Vertrag über 500 t Weißkohl geschlossen, der VEAB in St. habe aber lediglich 200 t geliefert. Somit sei er mit 300 t Weißkohl in Rückstand geblieben. Der Antragsgegner habe daher seine Verpflichtungen aus dem Vertrage mit dem Antragsteller nicht erfüllen können. Er trägt weiter vor, daß er alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um zu der für die Produktion notwendigen Rohware zu gelangen. So habe er dem VEAB in St. zuerst Vorhaltungen wegen seiner Vertragsverletzungen gemacht. Dann sei von ihm die WEAB S.-A. eingeschaltet worden. Schließlich sei es durch Vermittlung der WEAB M. möglich gewesen, von dem VEAB in B. eine Zusage über die Lieferung von Weißkohl zu erhalten. Als man jedoch verschiedentlich wegen der noch immer nicht erfolgten Lieferung bei dem VEAB in B. angemahnt habe, sei dann schließlich am 10. Dezember 1951 erklärt worden, daß der von dort zugesagte Weißkohl an eine vorrangige Stelle habe geliefert werden müssen. Nunmehr habe man die örtlichen Reserven in den altmärkischen Kreisen ausgeschöpft. Es sei aber hierbei lediglich eine Menge von 15 bis 20 t Weißkohl zusammengekommen. Schließlich habe man noch einen erneuten Vorstoß beim VEAB in St. und bei der WEAB in S.-A. unternommen, der jedoch ebenfalls erfolglos geblieben sei. Der VEAB in St. als Vorlieferant habe sich nunmehr für lieferungsunfähig erklärt. Am 29. Januar 1952 habe er ihm deshalb eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 087,50 DM berechnet, deren Bezahlung vom VEAB in St. abgelehnt worden sei. Aus den Gründen: Der Antrag auf Vertragsstrafe ist begründet. Zwar hat sich der Antragsgegner bemüht, über die WEAB S.-A. und M. von der VEAB in B. Weißkohl zu erhalten, sowie durch Erfassung örtlicher Reserven sich Weißkohl zu verschaffen. Der VEAB in B. konnte den versprochenen Weißkohl ebenfalls nicht liefern, und die aus der Erfassung der örtlichen Reserven gewonnenen Mengen reichten nicht zur Realisierung des Vertrages mit dem Antragsteller aus. Der Antragsgegner hatte also bereits vor Eintritt des Liefertermins gewußt, daß er nicht würde liefern können. Trotzdem hat er vor der Fälligkeit bei dem Antragsteller nicht auf eine Aufhebung bzw. Änderung des Vertrages hingewirkt Das hatte zur Folge, daß einmal dem Antragsteller wirtschaftliche Nachteile durch entgangenen Gewinn entstanden sind, und daß andererseits die Versorgung der Bevölkerung mit den notwendigen Mengen von Sauerkraut gefährdet wurde. Belastend fällt für den Antragsgegner ins Gewicht, daß er dem VEAB in St. zwar eine Vertragsstrafe wegen der Nichtlieferung von Weißkohl berechnet, deren Durchsetzung aber nicht mit allen Mitteln vorangetrieben hat. Erst als das vorliegende Verfahren anhängig wurde, hat er mit Schreiben vom 11. Oktober 1952 eine Entscheidung durch das Staatliche Vertragsgericht angekündigt. Während der ganzen Zeit seit der Berechnung der Vertragsstrafe am 29. Januar 1952 hat der Antragsgegner nicht den Weg zum Staatlichen Vertragsgericht gefunden, das bereits seit Anfang Juni 1952 über Anträge auf Zahlung von Vertragsstrafe entscheidet. Dieses Verhalten des Antragsgegners zeigt, daß er nicht die vom Gesetzgeber gewollten Konsequenzen bei einer Vertragsverletzung gezogen und durchgeführt hat. Die Schiedsstelle hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Antragsgegner mit der erforderlichen kämpferischen Einstellung den Erfordernissen des Vertragssystems gegenübersteht. Ein Vertrag ist ein Mittel zur Erfüllung unserer Wirtschaftspläne und ein notwendiger Bestandteil der wirtschaftlichen Rechnungsführung, der deshalb auf jeden Fall von den Vertragspartnern durchzuführen und zu erfüllen ist. Was die Höhe der Vertragsstrafe anbelangt, so ist die Schiedsstelle der Meinung, daß wegen der besonderen Verhältnisse die geltend gemachte Vertragsstrafe auf die Hälfte zu ermäßigen ist. Der Antragsgegner hat doch immerhin einiges versucht, um seinen Vertragspflichten gegenüber dem Antragsteller nachzukommen. Die Schiedsstelle hat deshalb eine Vertragsstrafe in Höhe von 382,80 DM zuerkannt. Über die Pflichten des Lieferers bei der Beschaffung von Transportmitteln zur termingerechten Erfüllung des Liefervertrages. Schiedsstelle beim Verband Deutscher Konsumgenossenschaften, Entsch. vom 12. Dezember 1952 A 16/52. Die Parteien haben am 22. Oktober 1951 den Kauf- und Liefervertrag Nr. 1/003476 abgeschlossen. Auf Grund der vertraglich festgelegten Liefertermine hatte der Antragsgegner am 25. Oktober, 31. Oktober, 7. November, 14. November und 21. November 1951 je 8 t Lebkuchen an den Antragsteller zu liefern. Der Antragsgegner hat jedoch mit dem 1. November 1951 beginnend und mit dem 5. Dezember 1951 abschließend an neun Tagen verschieden große Mengen Lebkuchen an den Antragsteller geliefert und mit jeder seiner Lieferungen die vorgesehenen Termine nicht eingehalten. Der Antragsteller hat ihm deshalb eine Vertragsstrafe in Höhe von 4745,56 DM berechnet. Der Antragsgegner bestreitet die Lieferverzögerung nicht, wendet jedoch dagegen ein, daß ihn ein Verschulden nicht träfe. Er 507;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 507 (NJ DDR 1953, S. 507) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 507 (NJ DDR 1953, S. 507)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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