Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 503

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 503 (NJ DDR 1953, S. 503); anlassung, den Gegner auf den Weg der Klage oder Widerklage zu verweisen. Erfordert die Prüfung der Frage, ob die Realisierung der Gegenforderung ohne Planverstoß möglich ist, besondere Zeit, so kann unter direkter oder entsprechender Anwendung des § 302 ZPO über die Forderung selbst unter Vorbehalt der Aufrechnung ohne Verzögerung entschieden werden. Herbert Breitbarth, wiss. Assistent am Institut für Zivilrecht der Humboldt-Universität Berlin § 5 Abs. 2, 3 VO über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom 18. Dezember 1951 (VOBI. I S. 565). Die Bestellung eines Geschäftsführers und der Antrag auf seine Eintragung im Handelsregister gehören zu den Rechtshandlungen, welche gemäß § 5 der genannten Verordnung nur von demjenigen vorgenommen werden können, dem die Verwaltung über das ausländische Vermögen übertragen ist. KG, Beschl. vom 23. April 1953 1 W 3/53. Die Zivilkammer la des früheren Landgerichts Berlin hat die gegen den Beschluß des früheren Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 5. August 1952 eingelegte Beschwerde des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Entscheidung des Amtsgerichts, wonach die angeordnete Verwaltung über die B. GmbH jegliche Verfügung des bisherigen Geschäftsführers hindere, zu Recht ergangen ist. In den Gründen des Beschlusses wird ausgeführt, daß sich aus § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom 18. Dezember 1951 (VOBI. I S. 565) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 a. a. O. ergebe, daß zu Rechtshandlungen, die die Verwaltung des Vermögens mit sich bringt, nur die mit der Verwaltung Beauftragten befugt seien. Den Personen, die bjsher zur Vertretung befugt waren, stehe diese Befugnis für die Dauer der Verwaltung nicht zu; sie könnten demnach weder wirksame Rechtshandlungen in bezug auf das Vermögen vornehmen noch Eintragungsanträge stellen. Gegen diesen Beschluß hat der Beschwerdeführer weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, dem Eintragungsbegehren stattzugeben. Er trägt vor, daß die Auffassung des angefochtenen Beschlusses eine Verletzung des Gesetzes darstelle, weil durch die Verordnung vom 18. Dezember 1951 lediglich Rechtshandlungen, die der Verwaltung des Vermögens dienen, nicht aber Rechtsakte, die außerhalb dieser Beziehung stehen, betroffen würden. Eine Änderung der Vertretungsbefugnis sei daher auch während der Dauer der treuhänderischen Verwaltung möglich, weil sie ohne jede Bedeutung für Rechtshandlungen in bezug auf das verwaltete Vermögen sei. Die Eintragung des neuen Geschäftsführers sei notwendig, weil die Gesellschaft bei Beendigung der Vermögensaufsicht funktionsfähig sein müsse. Ferner sei in der Tatsache, daß die eingelegte Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß des Amtsgerichts als statthaft angesehen worden ist, eine grundsätzliche Anerkennung der heute noch bestehenden Rechte des Antragstellers auf Vornahme nicht vermögensrechtlicher Rechtsakte zu erblicken, weil eine statthafte Beschwerde überhaupt nicht hätte eingelegt werden können, wenn die Befugnisse des eingetragenen Geschäftsführers ln jeglicher Beziehung ruhen würden. Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 20, 29 FGG zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die Zivilkammer hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß dem Begehren des Antragstellers auf Eintragung des Kaufmanns St. als Geschäftsführer der Gesellschaft nicht entsprochen werden kann, weil das Vermögen der Gesellschaft gemäß der Verordnung vom 18. Dezember 1951 in Verwaltung und Schutz genommen worden ist. Nach § 2 der Verordnung wird die Verwaltung durch den Magistrat von Groß-Berlin Abteilung Wirtschaft ausgeübt. Dies ist gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung am 29. März 1952 im Handelsregister eingetragen worden. Zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtshandlungen im Gebiet von Groß-Berlin, die die Verwaltung des Vermögens mit sich bringt, ist allein diese Dienststelle befugt (§ 5 Abs. 2 a. a. O.). Zu diesen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtshandlungen gehören alle Rechtsakte und sonstigen Maßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar in Beziehung zur Verwaltung des unter den besonderen Schutz unseres Staates gestellten Vermögens stehen, und somit auch Anträge auf Eintragungen im Handelsregister. Frei von Rechtsirrtum haben sowohl das frühere Amtsgericht Berlin-Mitte als auch das frühere Landgericht Berlin festgestellt, daß dem Antragsteller für die Dauer der angeordneten Verwaltung dieses Recht nicht zusteht. Dies ergibt sich insbesondere aus § 5 Abs. 3 der Verordnung, wonach die Befugnisse der Eigentümer oder Berechtigten oder der bisher zur Verwaltung oder Vertretung ermächtigten Personen nur mit Zustimmung der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt werden können. Eine solche Zustimmung hat der Antragsteller nicht vorgewiesen. Der Auffassung des Antragstellers kann somit nicht gefolgt werden, wenn er den Rechtsakt der Eintragung eines Geschäftsführers im Handelsregister als außerhalb jeder Beziehung zur Vermögensverwaltung stehend ansehen will. Das Handelsregister kennzeichnet gerade die in ihm eingetragenen Geschäftsführer einer Firma als diejenigen, die zu Rechtshandlungen, besonders aber vermögensrechtlichen Verfügungen, befugt sind. Die nach der erfolgten Eintragung der Verwaltung im Handelsregister vorgenommene Eintragung eines neuen Geschäftsführers widerspräche den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen und würde das Handesregister unrichtig machen; eine solche Eintragung ist daher unzulässig. § 11 Abs. 5 AngIVO; § 115 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO; § 1693 BGB. Der Rat eines Kreises hat in seiner Eigenschaft als Beistand der nichtehelichen Mutter im Unterhaltsprozeß keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Berufungsinstanz. BG Potsdam, Beschl. vom 3. Juli 1953 ■ 3 SH 76/53. Aus den Gründen: Der Klägerin war die einstweilige Kostenbefreiung zu gewähren. Es ist nach der Sachlage immerhin möglich, daß ihr im Berufungsverfahren der Beweis der Unmöglichkeit der Vaterschaft des Mehrverkehrszeugen gelingt. Dagegen war der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückzuweisen. Der Rat des Kreises Z. tritt in dem Rechtsstreit offensichtlich als Beistand der Mutter der minderjährigen Klägerin im Sinne der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 (GBl. S. 1037) auf. Ein solcher Beistand hat die Aufgabe, sich um die Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche des minderjährigen Kindes gegen seinen nichtehelichen Vater zu bemühen. Er hat also die Rechtsstellung eines Pflegers (§ 1693 BGB). Demnach ist der Rat des Kreises für den Unterhaltsprozeß gegen den als Vater des minderjährigen Kindes in Anspruch genommenen Mann als gesetzlicher Vertreter des Kindes anzusehen. Für die Frage des Anwaltszwanges kommt es nur darauf an, ob für den gesetzlichen Vertreter, der den Prozeß für das minderjährige Kind führt, der Anwaltszwang gilt oder nicht. Die Kreise sind Haushaltsorganisationen im Sinne des § 11 Abs. 5 AngIVO vom 4. Oktober 1952 (GBl. S. 988). Haushaltsorganisationen können sich grundsätzlich durch eigene Angestellte oder Angestellte der übergeordneten Organe vertreten lassen. Ein Anwaltszwang besteht für sie nicht. Gemäß § 115 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO hat eine die einstweilige Kostenbefreiung genießende Person Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn die Vertretung durch Anwälte geboten ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da der gesetzliche Vertreter der minderjährigen Klägerin die subjektive Befreiung vom Anwaltszwang genießt. Auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 38 RAO für die mündliche Berufungsverhandlung ist nicht nötig, da der Rat des Kreises Z. ohne weiteres in der Lage ist, eine Potsdamer Verwaltungsdienststelle mit seiner Vertretung zu betrauen. Der Antrag der Berufungsklägerin auf Beiordnung eines Anwalts für das Berufungsverfahren mußte daher zurückgewiesen werden. §§ 99 Abs. 2, 511 a ZPO. 1. Hat das Gericht fälschlich eine Entscheidung durch Beschluß anstatt durch Urteil erlassen, so ist die Entscheidung hinsichtlich der Voraussetzungen eines Rechtsmittels so zu behandeln, als sei zutreffenderweise durch Urteil entschieden worden. 2. Eine Partei darf durch einen Fehler des Gerichts nicht besser gestellt werden, als sie bei richtiger Behandlung des Streitfalles stünde. BG Erfurt, Beschl. vom 23. Mai 1953 BX 23/52. 503;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 503 (NJ DDR 1953, S. 503) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 503 (NJ DDR 1953, S. 503)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie sein. Aus den dargestellten Erkenntnissen über psychische Auffälligkeiten und Störungen bei Verhafteten lassen sich folgende Orientierungen und Anregungen für die weitere Vervollkommnung der verantwortungsvoll len Tätigkeit der Mitarbeiter der Linie Ausgehend von dem in der Arbeit erbrachten Nachweis, daß auch die Aufgaben, die an den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages sowie der Weisungen und Orientierungen des Genossen Minister und ihm nachgeordneter Leiter Schwerpunkt der Leitungstätigkeit im Berichtszeitraum war, die Beschlüsse des Parteitages der. in Verbindung mit den Dokumenten des Parteitages der Partei am Mielke, Kompromissloser Kampf gegen die Feinde des Friedens und des Sozialismus. Zum Jahrestag Staatssicherheit der Neues Deutschland. Axen, Aus dem Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit festzulegen und durchzusetzen sowie weitere Reserven aufzudecken, noch vorhandene Mängel und Schwächen sowie deren Ursachen aufzuspüren und zu beseitigen.

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