Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 502

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 502 (NJ DDR 1953, S. 502); §§ 387, 389 BGB. Zur Frage der Aufrechnung gegen eine im Volkseigentum stehende Forderung. KG, Urt. vom 2. März 1953 1 U 31/52. Aus den Gründen: Die von den Beklagten erklärte Aufrechnung kann nicht durchgreifen. Die Zivilkammer hat bei ihrer Entscheidung nicht beachtet, daß die Klägerin Träger von Volkseigentum ist. Volkseigentum ist unantastbar und genießt als die ökonomische Grundlage unseres Staates einen besonderen Schutz. Die zur Selbstverwaltung des Volkseigentums geschaffenen Organe sind beauftragt, diese Verwaltung gemäß den hierfür festgelegten Plänen durchzuführen. Nur sie können übersehen, zu welchem Zeitpunkt dm Rahmen des Planes Mittel zur Verfügung stehen, um berechtigte Forderungen gegen einen Träger von Volkseigentum zu befriedigen. Aufrechnung bewirkt, daß die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB). Voraussetzung für die Aufrechnung ist u. a. Gleichartigkeit der Forderungen. Das liegt hier nicht vor, da eine plangebundene Forderung wie die der Klägerin gegenüber einer nicht plangebundenen privaten Forderung nicht als gleichartig angesehen werden kann. Eine andere Auffassung, insbesondere eine nur formale Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, würde zur Folge haben, daß die Durchführung des Finanzplanes durch vom Plan unkontrollierte Aufrechnungen maßgebend beeinflußt, durchkreuzt und gestört werden würde. § 389 BGB hat daher insoweit einen neuen Inhalt bekommen, der von den Gerichten in der heutigen Epoche unseres Kampfes um die Erfüllung des Fünfjahrplans beachtet werden muß. Die gleichen Gesichtspunkte, die eine Aufrechnung gegenüber einem Rechtsträger von Volkseigentum schlechthin nicht zulassen, liegen im übrigen dem allgemeinen Vollstreckungsschutz bei rechtskräftigen Titeln gegen Träger von Volkseigentum zugrunde. Eine generelle Zulassung der Aufrechnung gegen Träger von Volkseigentum würde nichts anderes als die Außerkraftsetzung dieses Vollstreckungsschutzes bedeuten. Schon aus diesem Grunde hätte die Zivilkammer im vorliegenden Falle, in dem die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung von der Klägerin weder anerkannt noch im Plan berücksichtigt war, erkennen müssen, daß ihre Entscheidung der materiellen Rechtslage nicht gerecht würde. Sie hätte vielmehr aus den vorerwähnten Gründen ohne Nachprüfung der Berechtigung der einzelnen Forderungen eine Aufrechnung ablehnen müssen, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 387 BGB gegeben sind. Das bedeutet keine Schlechterstellung der Beklagten gegenüber der Klägerin; denn sie hatten die Möglichkeit, ihre Ansprüche, soweit sie im Rahmen gewöhnlicher Geschäftsbeziehungen entstanden sind und kein Anlagevermögen betreffen in diesem Falle wäre der Zivilrechtsweg unzulässig im Wege der Widerklage geltend zu machen. Wenn sie von dieser Möglichkeit trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats im Rahmen des § 139 ZPO keinen Gebrauch gemacht haben, so ist das ihre Sache. Anmerkung: Der Begründung der vorstehenden Entscheidung kann nicht zugestimmt werden. Um zu verhindern, daß durch Aufrechnung gegen die Forderung eines Rechtsträgers von Volkseigentum Planstörungen eintreten, verneint das Kammergericht die Aufrechnungsmöglichkeiten mit der Begründung, die Planbindung einer solchen Forderung mache diese artverschieden gegenüber dem nicht plangebundenen privaten Anspruch. Die Planbindung wird vom Kammergericht, wenn die Forderung einem Rechtsträger von Volkseigentum zusteht, immer vorausgesetzt, so daß die Gleichartigkeit letzten Endes nach den Subjekten der einander gegenüberstehenden Forderungen beurteilt wird, während das Gesetz die Gleichartigkeit ausdrücklich auf den Gegenstand der Forderung bezieht. Gegenstand beider Forderungen sind hier Geldbeträge, deren einer der Verwendung im Rahmen staatlicher Pläne unterliegt, also plangebunden ist; insoweit empfiehlt es sich nicht, von einer Planbindung der Forderung selbst zu sprechen. Die Planbindung des einen macht jedoch zwei Geldbeträge nicht ungleichartig, so daß die Aufrechnung nicht an der fehlenden Gleichartigkeit des Gegenstandes der Forderung scheitert. Ein generelles Aufrechnungsverbot gegen Forderungen, die einem Rechtsträger von Volkseigentum zustehen, kann bei dem klaren Wortlaut des von unserem Staat sanktionierten Gesetzes nur der Gesetzgeber selbst aussprechen. Dies ist bisher nicht geschehen. Vielmehr zeigen einzelne Bestimmungen, durch die für bestimmte Fälle die Aufrechnung ausgeschlossen worden ist, daß als Grundsatz die Aufrechnungsmöglichkeit auch gegenüber staatlichen Institutionen beibehalten ist. So ist z. B. in der 2. DurchfBest. zur VO über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems vom 19. August 1952 (GBl. S. 793) und im Mustervertrag vom 10. Januar 1952 (MinBl. S. 7) die Aufrechnung nur ausgeschlossen, wenn sie sich gegen die Vertragsstrafe richtet. Hinzu kommt, daß die Auffassung des Kammergerichts zu der bedenklichen Konsequenz führen würde, daß auch volkseigene Betriebe gegenüber privaten Forderungen überhaupt nicht mehr aufrechnen könnten, weil es an der Gleichartigkeit der Forderung fehlt. Dem Kammergericht ist jedoch darin beizustimmen, daß auch bei der Aufrechnung die Einhaltung der staatlichen Pläne gewährleistet sein muß. Volkseigene Betriebe und andere staatliche Institutionen dürfen ihre Mittel nur im Rahmen der staatlichen Pläne verwenden. Die Aufrechnung kommt einer Verfügung über staatliche Mittel insoweit gleich, als sie bewirkt, daß Aktivposten eingesetzt werden, um eine bestimmte Verbindlichkeit, nämlich die Gegenforderung, zum Erlöschen zu bringen. Waren für die Gegenforderung nach den staatlichen Plänen im Zeitpunkt der Aufrechnung noch keine Mittel vorgesehen, so hat die Aufrechnung zur Folge, daß die als Aktivposten eingeplanten Beträge der Klageforderung für den Zweck, für den sie vorgesehen waren, nicht vorhanden sind. Die Aufrechnung muß daher im gleichen Maße unwirksam sein, wie eine einen Planverstoß enthaltende Erfüllung. Sie kann nicht früher erfolgen, als bis die Bezahlung der Gegenforderung ohne Planverstoß möglich ist. Sie scheitert daran, daß der Schuldner die ihm gebührende Leistung von einer staatlichen Institution noch nicht fordern kann, solange dies ohne Planverstoß nicht möglich ist (§ 387 BGB). Es darf also bei der Beachtung der gesetzlichen Verpflichtung zur Einhaltung der staatlichen Pläne die Voraussetzung des Gesetzes, der Schuldner müsse die ihm gebührende Leistung fordern können, nicht nur dahin verstanden werden, daß die Forderung fällig sein muß, sondern es muß hinzukommen, daß die Möglichkeit einer plangemäßen Realisierung der Gegenforderung besteht. Diese Auffassung vereinbart sich mit dem Wortlaut des Gesetzes, denn es wird im Geetz nicht von Fälligkeit gesprochen, sondern eine die Fälligkeit mit umfassende, aber weitere Voraussetzungen nicht ausschließende Formulierung gewählt. Wird die Gegenforderung nicht aufgerechnet, sondern klageweise geltend gemacht, so wird mehr als bloße Fälligkeit nach dem Gesetz nicht verlangt und ist im Interesse der Planung auch nicht geboten, denn die plangemäße Realisierung wird durch die Regelung der Zwangsvollstreckung gegen Volkseigentum gewährleistet. Wird im Prozeß die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so hat der Richter zu prüfen, ob ihre plangemäße Realisierung im Zeitpunkt der Aufrechnung möglich ist. Er muß, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, nach dem Ergebnis seiner Ermittlung unter Anerkennung der Aufrechnung die Klage in Höhe der Gegenforderung abweisen oder der Klage stattgeben, wenn er zu dem Ergebnis kommt, daß die Realisierung der Gegenforderung ohne Planverstoß im Zeitpunkt der Aufrechnung nicht möglich ist. Ist die Gegenforderung fällig und stehen Mittel zu ihrer Bezahlung bereit, so besteht weder eine gesetzliche Möglichkeit noch ein Bedürfnis, einen Rechtsträger von Volkseigentum davor zu schützen, daß er über die Aufrechnung zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit gezwungen wird*), und es besteht keine Ver- *) vgl. hierzu die Ausführung von Laußmann in NJ 1953 S. 295. 502;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 502 (NJ DDR 1953, S. 502) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 502 (NJ DDR 1953, S. 502)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der entsprechenden Strafrechtsnormen der die Einleitung der Ermittlungsverfahren vorzunehmen. In gleicher Weise ist hinsichtlich der übergebenen Ermittlungsverfahren vorzugehen. Im Zusammenhang mit der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß der Ermittlungsverfahren ist zu gewährleisten, daß strafrechtliche Verantwortlichkeit nur mit Beweismitteln begründet wird, die dem insbesondere in geregelten Grundsatz der Gesetzlichkeit der Beweisführung entsprechen. Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Annahmen, Vermutungen und Hoffnungen zahlen auch hier nicht. Deswegen werden die im Operativvorgang erarbeiteten Beweismittel verantwortungsbewußt und unvoreingenommen geprüft.

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