Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 502

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 502 (NJ DDR 1953, S. 502); §§ 387, 389 BGB. Zur Frage der Aufrechnung gegen eine im Volkseigentum stehende Forderung. KG, Urt. vom 2. März 1953 1 U 31/52. Aus den Gründen: Die von den Beklagten erklärte Aufrechnung kann nicht durchgreifen. Die Zivilkammer hat bei ihrer Entscheidung nicht beachtet, daß die Klägerin Träger von Volkseigentum ist. Volkseigentum ist unantastbar und genießt als die ökonomische Grundlage unseres Staates einen besonderen Schutz. Die zur Selbstverwaltung des Volkseigentums geschaffenen Organe sind beauftragt, diese Verwaltung gemäß den hierfür festgelegten Plänen durchzuführen. Nur sie können übersehen, zu welchem Zeitpunkt dm Rahmen des Planes Mittel zur Verfügung stehen, um berechtigte Forderungen gegen einen Träger von Volkseigentum zu befriedigen. Aufrechnung bewirkt, daß die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB). Voraussetzung für die Aufrechnung ist u. a. Gleichartigkeit der Forderungen. Das liegt hier nicht vor, da eine plangebundene Forderung wie die der Klägerin gegenüber einer nicht plangebundenen privaten Forderung nicht als gleichartig angesehen werden kann. Eine andere Auffassung, insbesondere eine nur formale Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, würde zur Folge haben, daß die Durchführung des Finanzplanes durch vom Plan unkontrollierte Aufrechnungen maßgebend beeinflußt, durchkreuzt und gestört werden würde. § 389 BGB hat daher insoweit einen neuen Inhalt bekommen, der von den Gerichten in der heutigen Epoche unseres Kampfes um die Erfüllung des Fünfjahrplans beachtet werden muß. Die gleichen Gesichtspunkte, die eine Aufrechnung gegenüber einem Rechtsträger von Volkseigentum schlechthin nicht zulassen, liegen im übrigen dem allgemeinen Vollstreckungsschutz bei rechtskräftigen Titeln gegen Träger von Volkseigentum zugrunde. Eine generelle Zulassung der Aufrechnung gegen Träger von Volkseigentum würde nichts anderes als die Außerkraftsetzung dieses Vollstreckungsschutzes bedeuten. Schon aus diesem Grunde hätte die Zivilkammer im vorliegenden Falle, in dem die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung von der Klägerin weder anerkannt noch im Plan berücksichtigt war, erkennen müssen, daß ihre Entscheidung der materiellen Rechtslage nicht gerecht würde. Sie hätte vielmehr aus den vorerwähnten Gründen ohne Nachprüfung der Berechtigung der einzelnen Forderungen eine Aufrechnung ablehnen müssen, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 387 BGB gegeben sind. Das bedeutet keine Schlechterstellung der Beklagten gegenüber der Klägerin; denn sie hatten die Möglichkeit, ihre Ansprüche, soweit sie im Rahmen gewöhnlicher Geschäftsbeziehungen entstanden sind und kein Anlagevermögen betreffen in diesem Falle wäre der Zivilrechtsweg unzulässig im Wege der Widerklage geltend zu machen. Wenn sie von dieser Möglichkeit trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats im Rahmen des § 139 ZPO keinen Gebrauch gemacht haben, so ist das ihre Sache. Anmerkung: Der Begründung der vorstehenden Entscheidung kann nicht zugestimmt werden. Um zu verhindern, daß durch Aufrechnung gegen die Forderung eines Rechtsträgers von Volkseigentum Planstörungen eintreten, verneint das Kammergericht die Aufrechnungsmöglichkeiten mit der Begründung, die Planbindung einer solchen Forderung mache diese artverschieden gegenüber dem nicht plangebundenen privaten Anspruch. Die Planbindung wird vom Kammergericht, wenn die Forderung einem Rechtsträger von Volkseigentum zusteht, immer vorausgesetzt, so daß die Gleichartigkeit letzten Endes nach den Subjekten der einander gegenüberstehenden Forderungen beurteilt wird, während das Gesetz die Gleichartigkeit ausdrücklich auf den Gegenstand der Forderung bezieht. Gegenstand beider Forderungen sind hier Geldbeträge, deren einer der Verwendung im Rahmen staatlicher Pläne unterliegt, also plangebunden ist; insoweit empfiehlt es sich nicht, von einer Planbindung der Forderung selbst zu sprechen. Die Planbindung des einen macht jedoch zwei Geldbeträge nicht ungleichartig, so daß die Aufrechnung nicht an der fehlenden Gleichartigkeit des Gegenstandes der Forderung scheitert. Ein generelles Aufrechnungsverbot gegen Forderungen, die einem Rechtsträger von Volkseigentum zustehen, kann bei dem klaren Wortlaut des von unserem Staat sanktionierten Gesetzes nur der Gesetzgeber selbst aussprechen. Dies ist bisher nicht geschehen. Vielmehr zeigen einzelne Bestimmungen, durch die für bestimmte Fälle die Aufrechnung ausgeschlossen worden ist, daß als Grundsatz die Aufrechnungsmöglichkeit auch gegenüber staatlichen Institutionen beibehalten ist. So ist z. B. in der 2. DurchfBest. zur VO über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems vom 19. August 1952 (GBl. S. 793) und im Mustervertrag vom 10. Januar 1952 (MinBl. S. 7) die Aufrechnung nur ausgeschlossen, wenn sie sich gegen die Vertragsstrafe richtet. Hinzu kommt, daß die Auffassung des Kammergerichts zu der bedenklichen Konsequenz führen würde, daß auch volkseigene Betriebe gegenüber privaten Forderungen überhaupt nicht mehr aufrechnen könnten, weil es an der Gleichartigkeit der Forderung fehlt. Dem Kammergericht ist jedoch darin beizustimmen, daß auch bei der Aufrechnung die Einhaltung der staatlichen Pläne gewährleistet sein muß. Volkseigene Betriebe und andere staatliche Institutionen dürfen ihre Mittel nur im Rahmen der staatlichen Pläne verwenden. Die Aufrechnung kommt einer Verfügung über staatliche Mittel insoweit gleich, als sie bewirkt, daß Aktivposten eingesetzt werden, um eine bestimmte Verbindlichkeit, nämlich die Gegenforderung, zum Erlöschen zu bringen. Waren für die Gegenforderung nach den staatlichen Plänen im Zeitpunkt der Aufrechnung noch keine Mittel vorgesehen, so hat die Aufrechnung zur Folge, daß die als Aktivposten eingeplanten Beträge der Klageforderung für den Zweck, für den sie vorgesehen waren, nicht vorhanden sind. Die Aufrechnung muß daher im gleichen Maße unwirksam sein, wie eine einen Planverstoß enthaltende Erfüllung. Sie kann nicht früher erfolgen, als bis die Bezahlung der Gegenforderung ohne Planverstoß möglich ist. Sie scheitert daran, daß der Schuldner die ihm gebührende Leistung von einer staatlichen Institution noch nicht fordern kann, solange dies ohne Planverstoß nicht möglich ist (§ 387 BGB). Es darf also bei der Beachtung der gesetzlichen Verpflichtung zur Einhaltung der staatlichen Pläne die Voraussetzung des Gesetzes, der Schuldner müsse die ihm gebührende Leistung fordern können, nicht nur dahin verstanden werden, daß die Forderung fällig sein muß, sondern es muß hinzukommen, daß die Möglichkeit einer plangemäßen Realisierung der Gegenforderung besteht. Diese Auffassung vereinbart sich mit dem Wortlaut des Gesetzes, denn es wird im Geetz nicht von Fälligkeit gesprochen, sondern eine die Fälligkeit mit umfassende, aber weitere Voraussetzungen nicht ausschließende Formulierung gewählt. Wird die Gegenforderung nicht aufgerechnet, sondern klageweise geltend gemacht, so wird mehr als bloße Fälligkeit nach dem Gesetz nicht verlangt und ist im Interesse der Planung auch nicht geboten, denn die plangemäße Realisierung wird durch die Regelung der Zwangsvollstreckung gegen Volkseigentum gewährleistet. Wird im Prozeß die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so hat der Richter zu prüfen, ob ihre plangemäße Realisierung im Zeitpunkt der Aufrechnung möglich ist. Er muß, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, nach dem Ergebnis seiner Ermittlung unter Anerkennung der Aufrechnung die Klage in Höhe der Gegenforderung abweisen oder der Klage stattgeben, wenn er zu dem Ergebnis kommt, daß die Realisierung der Gegenforderung ohne Planverstoß im Zeitpunkt der Aufrechnung nicht möglich ist. Ist die Gegenforderung fällig und stehen Mittel zu ihrer Bezahlung bereit, so besteht weder eine gesetzliche Möglichkeit noch ein Bedürfnis, einen Rechtsträger von Volkseigentum davor zu schützen, daß er über die Aufrechnung zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit gezwungen wird*), und es besteht keine Ver- *) vgl. hierzu die Ausführung von Laußmann in NJ 1953 S. 295. 502;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 502 (NJ DDR 1953, S. 502) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 502 (NJ DDR 1953, S. 502)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Einweisung von Inhaftierten in Krankenhäuser Inhaftierte, deren ordnungsgemäße Behandlung in den Krankenrevieren der Abteilung nicht erfolgen kann, sind in Absprache mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beständig vorbeugend zu gewährleisten, sind die notwendigen Festlegungen zu treffen, um zu sichern, daß Wegen staatsfeindlicher Delikte oder schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität, vor allem gegen die staatliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit sein, sowie Verbrechen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen.

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