Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 501

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 501 (NJ DDR 1953, S. 501); Einen Anhaltspunkt, ein Verschulden des R. anzunehmen, bietet zunächst scheinbar Blatt 6 d. A., wo davon die Rede ist, daß, als die Kesselreiniger den Baderaum betraten, der Leiter des Unternehmens mit dabei gewesen wäre. Der Angeklagte R. hat aber in der Berufungsverhandlung überzeugend ausgeführt, daß er mit dem Leiter des Unternehmens nicht gemeint sein könne und daß hier von jemand anderem die Rede sein müsse. Die Aktenstelle muß also bei Beurteilung der Schuldfrage ausscheiden. Aus dem Lichtbild Bl. 18 d. A. ist ersichtlich, daß das Abzugsrohr über der Oberfläche der Wand angebracht gewesen ist. Auf dem Lichtbild ist ersichtlich, daß es fehlt. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich, daß es vom November 1952 bis zum Unfalltage (28. Dezember 1952) gefehlt hat. Dies ist für jemanden, der den Raum betritt, deutlich sichtbar, sofern er nach der Stelle sieht. R. hat in der Berufungsverhandlung ausgeführt, daß, wenn man den Baderaum betrete, um sich die Hände zu waschen, wie er es wiederholt getan habe, man nicht in die Richtung der fraglichen Stelle sehe und daß dabei also das Fehlen des Abzugsrohres unbemerkt bleiben könne. Er selber habe öfters den Raum betreten, um sich die Hände zu waschen. Der Raum sei übrigens nicht verschlossen gehalten worden. Verschlossen sei nur eine der beiden Türen des Raumes gewesen, während man durch die andere unbehinderten Zutritt gehabt habe. Zufolge der geringen Gaszufuhr sei der Raum als zum Duschen nicht benutzbar angesehen worden. Allerdings hätten sich jeden Tag in dem Raum die Aufwartefrauen heißes Wasser bereitet und dabei eben die hier in Frage stehende Gasanlage benutzt. Er, R., habe täglich Besichtigungen der wichtigsten Betriebsräume (Werkstatt und Garage) durchgeführt. Sehr oft sei er auch mit der Arbeitsschutzkommission oder deren *Vorsitzendem unter dem Gesichtspunkt der Unfallverhütung durch die Räume gegangen. Dabei sei allerdings der Baderaum nicht betreten worden, da er zufolge der mangelnden Gaszufuhr als außer Betrieb stehend angesehen worden sei. Der Senat steht auf dem Standpunkt, daß, wenn jemand den Baderaum betritt, um sich die Hände zu waschen oder aus einem sonstigen mit dem Gesichtspunkt des Unfallschutzes nicht in Zusammenhang stehenden Grunde, es allerdings ohne sein Verschulden Vorkommen kann, daß er das Fehlen des Abzugsrohres nicht bemerkt, da er keinen Grund hat, sich in dem Raum umzusehen. Wenn aber der Betriebsleiter zwecks Prüfung der Unfallsicherheit oder aber die Unfallkommission oder deren Vorsitzender zu dem gleichen Zweck den Raum betritt, so kann diesen Personen das Fehlen des Abzugsrohres nicht entgehen, da sie sich ja zum Zwecke der Prüfung der Betriebssicherheit im Raume Umsehen. Sie hätten das Fehlen des Abzugsrohres bemerkt, und es wäre als ein grobes Verschulden der in Frage kommenden Personen anzusehen, wenn sie alsdann nicht dafür gesorgt hätten, daß die Anlage völlig außer Betrieb gesetzt wurde. Wenn der Angeklagte R. es unterlassen hat, bei Betriebsbegehungen durch die Unfallkommission den Baderaum zu betreten, so ist sein Verhalten als schuldhaft und widerspruchsvoll anzusehen. Zur Begründung gibt er an, der Baderaum sei nicht in Benutzung gewesen. In Wirklichkeit aber war er in Benutzung; denn die Reinmächefrauen bereiteten dort warmes Wasser zu. Die Gasanlage aber mußte schon aus dem Grunde unbedingt in die Betriebsbegehungen einbezogen werden, weil sie wegen der Gefährlichkeit von Gasanlagen für die Unfallverhütung einen Schwerpunkt bildet. Stand aber R. auf dem Standpunkt, daß sie außer Benutzung und daher der Betriebssicherheitskontrolle nicht zu unterstellen sei, so durfte er nicht ohne vorherige Prüfung die Freigabe zur Benutzung der Duschen durch die vier Kesselreiniger erklären. Er hätte dann vorher die bisher mit der Begründung, die Anlage sei außer Betrieb, versäumte Prüfung der Betriebssicherheit der Anlage nachholen müssen. Die Reinigungsfrauen hätten übrigens, zumindestens wenn sie die Anlage längere Zeit hintereinander benutzt haben würden, was allerdings nicht der Fall war, ebensogut wie die Kesselreiniger verunglücken können. Das angefochtene Urteil ist im Schuldspruch zu Recht ergangen. Auch die Höhe der Strafe ist mit Rücksicht auf die Schwere der Folgen angemessen. Zivilrecht und Familienrecht § 276 BGB. Der Geschäftsführer einer Genossenschaft ist verpflichtet, sich über die einschlägigen steuerlichen und sozialrechtlichen Bestimmungen zu unterrichten. Tut er dies nicht, so hat er fiir alle Folgen einzustehen, die durch diese pflichtwidrige Unterlassung eingetreten sind. KG, Urt. vom 13. April 1953 1 UV 164/52. Der Beklagte war als Leiter einer Geschäftsstelle der Klägerin, einer Zuchtgemeinschaft für Rassehunde, tätig. Es oblag ihm u. a. die Entlohnung der in der Geschäftsstelle Beschäftigten, die Buchführung, die Verwaltung des Zuchtbuchfonds usw. Die in der Geschäftsstelle beschäftigten Kräfte haben von dem Beklagten regelmäßig Bruttobeträge ausgezahlt erhalten. Die gesetzlichen Lohnsteuern sowie die Sozialversicherungsbeiträge hat der Beklagte weder einbehalten noch abgeführt. Bei einer Überprüfung durch das Finanzamt wurde ein Gesamtfehlbetrag an nicht abgeführten Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 7277,90 DM festgestellt, den die Klägerin inzwischen an das Finanzamt gezahlt hat. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Klage auf Schadensersatz erhoben. Das LG hat dem Klageantrag entsprechend entschieden. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat das KG zurückgewiesen. Aus den Gründen: Der Beklagte ist der Klägerin also für den entstandenen Schaden voll verantwortlich. Die Haftung für einen Schaden, d. h. Verpflichtung zur Leistung eines Schadensersatzes, ist ein Ausdruck der materiellen Verantwortlichkeit für ein bestimmtes Verhalten, wobei derjenige, der zur Schadensersatzleistung herangezogen wird, den Schaden schuldhaft durch pflichtwidriges Verhalten verursacht haben muß. Dies ergibt sich für das Gebiet der Vertragspflichtverletzung aus § 276 BGB. Das Verhalten des Beklagten muß im vorliegenden Falle zumindest als fahrlässig angesehen werden, da er als verantwortungsbewußter Geschäftsführer verpflichtet war, sich über die einschlägigen steuerlichen und sonstigen Bestimmungen zu unterrichten. Tut er dies nicht, so hat er auch für alle Folgen einzustehen, die durch diese pflichtwidrige Unterlassung eingetreten sind. Dabei kommt für den vorliegenden Fall noch hinzu, daß der Beklagte als langjähriger Kaufmann nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus in der Lage war, das Ungesetzliche seiner Handlungsweise zu erkennen. Der Hinweis des Beklagten auf seine Weisungsgebundenheit konnte ihn von seiner Haftung nicht befreien. Zutreffend hat die Zivilkammer, die auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, daß dem Beklagten seitens des Gesamtvorstandes eine Anweisung zur Auszahlung von Bruttolöhnen und Nichtabführung der gesetzlichen Abzüge nicht erteilt worden ist, in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht, daß, selbst wenn eine solche Anweisung Vorgelegen hätte, dies den Beklagten nicht von seiner Eigenverantwortlichkeit entbinden konnte. Selbständigkeit des Handelns und Verantwortungsfreudigkeit innerhalb des ihm übertragenen Pflichtenkreises bilden die Richtschnur für die Tätigkeit eines jeden Bürgers in unserer demokratischen Ordnung. Das bedeutet, daß jeder für seine Arbeit auch die Verantwortung trägt und sich im Rahmen dieser Verantwortlichkeit weder auf die Autorität eines Vorgesetzten noch auf die Unzulänglichkeit organisatorischer Maßnahmen berufen kann. Jeder Bürger hat die Pflicht, Gesetze und Maßnahmen der Organe unseres Staates genauestens zu beächten, sie konsequent anzuwenden und damit aktiv zu ihrer Verwirklichung beizutragen. Den Beklagten trifft daher für die pflichtwidrige Nichteinbehaltung und Nichtabführung der gesetzlich vorgeschriebenen Lohnabzüge die volle Verantwortung. Auch die dem Beklagten in der Delegiertenversammlung vom 10. Februar 1951 erteilte Entlastung kann ihn wie die Zivilkammer zutreffend festgestellt hat nicht von der Haftung für Geschäfte, die sich als gesetzwidrig heraus gestellt haben, befreien. Eine solche Entlastung kann sich nur auf die ordnungsmäßige Abwicklung von Geschäften beziehen, nicht aber Ungesetzlichkeiten sanktionieren. 501;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 501 (NJ DDR 1953, S. 501) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 501 (NJ DDR 1953, S. 501)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem zunehmenden Aufenthalt von Ausländern in der Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Liebewirth Meyer Grimmer Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Insoirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der unter Beachtung der Besonderheiten des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Lehrbuch Strafrecht Allgemeiner Teil für das Studium an der Hochschule Staatssicherheit . Die während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in feindlich-negative Handlungen durchzusetzen. Das rechtzeitige Erkennen der Ursachen und Bedingungen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X