Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 500

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 500 (NJ DDR 1953, S. 500); Aus den Gründen: Bei der Prüfung, welche gesetzlichen Tatbestandsmerkmale durch die Handlungsweise der Angeklagten erfüllt wurden, kam der Senat zu folgendem Ergebnis: Die Geschehnisse in V. wurden von dem Angeklagten M. unter Zuhilfenahme williger Werkzeuge, die eine ebenso feindliche Einstellung gegenüber unserem Staat besaßen wie er selbst, inszeniert und vorbereitet. Die Demonstrationen hatten nicht den Zweck, berechtigte wirtschaftliche Forderungen der Arbeiterklasse geltend zu machen, sondern ihr Zweck und Inhalt war, fortschrittliche Menschen wegen ihres Eintretens für den Frieden zu mißhandeln und niederzuschlagen und den westlichen Kriegstreibern die Macht in der Deutschen Demokratischen Republik mit aufrichten zu helfen. In einem derartigen Verhalten liegt Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Institutionen gemäß Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik. Die krasseste Form der Boykotthetze ist das Niederschlagen von Funktionären demokratischer Blockparteien und Funktionären des Staates. Mit Ausnahme des Angeklagten B. war das Ziel aller Angeklagten bei ihrer faschistischen Provokation auf die Erreichung dieses oben aufgezeigten Zieles gerichtet. Wie bereits ausgeführt, ist die Handlungsweise der Angeklagten geeignet, einem neuen Krieg Vorschub zu leisten, so daß sie auch Kriegshetze im Sinne des Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik begangen haben. Der Vorsatz der Kriegs- und Boykotthetze ergibt sich aus der Handlungsweise der Angeklagten sowie aus dem Bild ihrer Person und ihrem gesamten Verhalten. Die Anwendung der Methoden der nazistischen Schlägerkolonnen ist Propaganda für den Chauvinismus und Militarismus und erfüllt den Tatbestand der KRD Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III. In Tateinheit hiermit ist der Tatbestand des § 125 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. Die Strafen wurden, bis auf die des Angeklagten B., dem Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik entnommen. Die objektive Schwere der Handlungsweise rechtfertigt die Anwendung der angezogenen Gesetze. Der Angeklagte B. wurde wegen Teilnahme an einer öffentlichen Menschenansammlung, die Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen begangen hat, bestraft. Die Strafzumessung richtet sich nach dem Grad der Gesellschaftsgefährdung, die durch die Handlung der einzelnen Angeklagten ausgelöst wurde, sowie nach der individuellen Betätigung der einzelnen Täter. Hierbei hat der Senat festgestellt, daß der Angeklagte M. der Anführer und der größte faschistische Provokateur in V. war. Seine Handlungsweise entspricht seiner faschistischen Gesinnung. Auch die anderen Angeklagten sind Gegner unseres demokratischen Staates, haben aber an den provokatorischen Ausschreitungen in einem bedeutend geringerem Maße teilgenommen als der Angeklagte M. Der Tag X wurde von den westlichen Kriegstreibern von langer Hand vorbereitet. Wegen der Entspannung der internationalen politischen Situtation und vor allem wegen des bevorstehenden Abschlusses eines Waffenstillstandes in Korea unternehmen die Kriegstreiber alles, um einen neuen Kriegsherd zu schaffen. Der Brückenkopf Berlin schien ihnen äußerst günstig für dieses Unternehmen. Von hier aus inszenierten sie den Anschlag auf die Deutsche Demokratische Republik und somit auf den Weltfrieden. Der Provokateur M. hat dem getreu den Anweisungen der westlichen Kriegstreiber, die sie an ihre Helfershelfer durch ihre Hetzsender gaben, Vorschub geleistet. Der Grad der Gesellschaftsgefährdung, der durch sein Verhalten ausgelöst wurde, ist deshalb als hoch zu bezeichnen. Der Senat hielt deshalb eine Zuchthausstrafe von zwölf Jahren für die gerechte Strafe und erkannte auf sie. Dabei war auch zu erwägen, ob dem Angeklagten sein Vermögen entzogen werden solle, damit er mit seiner Hilfe nicht neue faschistische Provokationen inszenieren könne. Der Senat war der Überzeugung, daß diese Maßnahme zum Schutze unserer Gesellschaft und der demokratischen Errungenschaften der Arbeiterklasse in der Deutschen Demokratischen Republik unerläßlich ist. Das Vermögen des Angeklagten M. wurde deshalb gemäß der KRD Nr. 38 Abschn. II Art. IX Ziff. 2 eingezogen. Die obligatori- schen Sühnemaßnahmen wurden ihm bis Ziff. 9 auf die Dauer von zehn Jahren auferlegt. Die individuelle Betätigung der übrigen Angeklagten an diesen faschistischen Ausschreitungen war bedeutend geringer. Allerdings hat der Angeklagte Z. dem Angeklagten M. getreu zur Seite gestanden und die Versammelten durch Redensarten aufgeputscht. Sein ganzes bisheriges Verhalten ist das eines Doppelzünglers und Karrieristen. Seine Pflicht wäre es gewesen, als 1. Sekretär der SED von V. diesen faschistischen Provokateuren entgegenzutreten und alles zu tun, um diese Ausschreitungen zu verhindern. Statt-dessen hat er mit ihnen gemeinsame Sache gemacht. Entsprechend dem Grad der Gesellschaftsgefährdung hielt der Senat für den Angeklagten Sch. eine Zuchthausstrafe von vier Jahren für die gerechte Strafe, für den Angeklagten Z. eine solche von sechs Jahren. Der Angeklagte B. wurde wegen Landfriedensbruchs zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und der Angeklagte E. zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren. Die obligatorischen Sühnemaßnahmen wurden den Angeklagten Sch., Z. und E. gemäß Art. IX der KRD Nr. 38 Ziff. 3 9 auf die Dauer von fünf Jahren auferlegt. Die ausgeworfenen Strafen sollen unsere Gesellschaft in Zukunft vor den Angriffen solcher faschistischer Provokateure, wie sie vier der Angeklagten darstellen, schützen. Es darf niemals wieder Vorkommen, daß diese Kriegstreiber in Deutschland die Macht an sich reißen und einen Überfall auf die Völker des Weltfriedenslagers ausführen. § 222 StGB. Unterläßt ein Betriebsleiter bei Betriebsbegehungen mit der Arbeitsschutzkommission die Prüfung eines Raumes auf dessen Betriebssicherheit und gibt er ihn trotzdem zur Benutzung frei, so trifft ihn die Schuld an einem infolge der mangelnden Betriebssicherheit dieses Raumes geschehenen Unfall. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 22. Mai 1953 3 NDs 257/53. In dem Betrieb, ln dem der Angeklagte R. als Betriebsleiter tätig war, war für die Betriebsangehörigen ein Duschraum mit einer Gastherme zur Warmwasserbereitung eingerichtet worden. Das zum Abzug der Gase an der Therme befindliche Rohr mußte mehrfach zu Reparaturzwecken entfernt werden. In solchen Fällen wurde an der Therme ein Schild angebracht, daß die Benutzung verboten sei. Bei der letzten Reparatur im November 1952 unterließ der Mitangeklagte Ro. die Anbringung dieses Hinweises und unterrichtete die Kollegen nur mündlich, daß vorläufig nicht gebadet werden dürfe. Über die Weihnachtsfeiertage sollte der Duschraum für vier betriebsfremde Kesselreiniger zur Verfügung gestellt werden. Der für die Bauarbeiten verantwortliche Mitangeklagte Ro. lehnte die Herausgabe der Schlüsse! zum Duschraum ab. In seiner Abwesenheit gab jedoch der Angeklagte R. den Auftrag, die Schlüssel dem anfordernden Kollegen auszuhändigen, ohne sich vorher davon zu überzeugen, ob der Raum in Ordnung war. Infolge Fehlens des Abzugsrohres kam es zu einem Gasunfall, durch den zwei der Kesselreiniger ums Leben kamen. Das KrG hat den Angeklagten R. wegen fahrlässiger Tötung zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Berufung des Angeklagten wurde vom BG als unbegründet zurückgewiesen. Aus den Gründen: Wenn der Angeklagte R. als Betriebsleiter für den Gasunfall verantwortlich gemacht wird, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Verantwortlichkeit des Betriebsleiters, wie der Angeklagte in seiner Berufungsbegründung zutreffend ausführt, nicht überspannt werden darf Aus der allgemeinen Eigenschaft des R., Betriebsleiter zu sein, ist nicht ohne weiteres seine Verantwortlichkeit für den Unfall zu folgern. Es müssen vielmehr konkrete Momente hinzutreten. Zugrunde zu legen ist die überzeugende Feststellung der Vorinstanz, daß dem Angeklagten R. keine Meldung darüber erstattet worden war, daß die Gasanlage defekt war. Er wußte nur, daß die Benutzung der Badeanlage mit Schwierigkeiten verbunden war, weil die Gaszufuhr gering war, womit aber nicht ohne weiteres eine Gefahr verbunden ist. Auch daraus, daß sich früher Reparaturen an der Gasanlage erforderlich gemacht hatten, kann man nicht die Folgerung ziehen, R. hätte mit einem neuen Defekt ohne weiteres rechnen müssen. Er durfte vielmehr annehmen, daß die Reparatur den Mangel beseitigt hatte, sofern ihm nicht eine gegenteilige Meldung gemacht wurde. 500;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 500 (NJ DDR 1953, S. 500) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 500 (NJ DDR 1953, S. 500)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß mit diesen konkrete Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der aktiven Zusammenarbeit getroffen werden. Zeitweilige Unterbrechungen sind aktenkundig zu machen. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Genossen Minister oder durch seine Stellvertreter oder durch die in der der Eingabenordnung Staatssicherheit genannten Leiter. Entschädigungsansprüche von Bürgern bei Handlungen der Untersuchungsorgane Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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