Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 499

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 499 (NJ DDR 1953, S. 499); Wenn das nach den Vorschriften der Verordnung in begrenztem Umfange dem Neubauern, der auch nur aus einem bestimmten entsprechend qualifizierten Personenkreis ausgewählt werden konnte, zugewiesene Land Privateigentum des Neubauern wurde (Art. 1 Ziff. 1 Abs. 2 a. a. O.), dieses Eigentum auch in der Folge als solches verfassungsgemäß gewährleistet wurde (Art. 24 Abs. 4 der Verfassung), bedeutet dies: Gerade im Sinne des Art. 22 der Verfassung, der auf die „aus den Gesetzen und den sozialen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft“ sich ergebenden Schranken des Eigentums verweist, sind Inhalt und Schranken des Neubauerneigentums aus den Verordnungen der Bodenreform und deren gesellschaftlich-politischem Zweck zu entnehmen. Ein Ausdruck des Inhalts und der Schranken des Neubauerneigentums ist, wie das angeführte Urteil weiter ausführt, der Art. 6 der Bodenreformverordnung des Landes Sachsen, wonach die Neubauernwirtschaft weder geteilt noch ganz oder teilwese verkauft, verpachtet und verpfändet werden darf. Diese Bestimmung darf aber nicht formal, für sich und isoliert, betrachtet werden. Dagegen ist sie ein eindeutiger Hinweis auf die Stellung des Neubauern in der Gesellschaft, in der er Träger unserer Ernährungswirtschaft und darüber hinaus ein wichtiger Repräsentant der werktätigen Bevölkerung auf dem Lande ist, und auf seine Pflichten der Gesellschaft gegenüber. Deshalb wurde in dem Urteil des Obersten Gerichts auch darauf hingewiesen, daß der Neubauer, damit er die ihm gesetzte gesellschaftliche Aufgabe erfüllen kann, bestimmte persönliche, fachliche wie politische Eigenschaften haben muß und bereits aus diesem Grunde selbst wenn die Bestimmung des Art. 6 nicht vorliegen würde die Auswahl eines Besitznachfolgers nicht dem freien Belieben des einzelnen Neubauern überlassen werden darf. Freie rechtsgeschäftliche Verfügungen zuzulassen, würde zu Schuldenlasten, zu Bodenspekulationen und zur Umgehung des im Wesen des Neubauerneigentums liegenden Verfügungsverbots, überhaupt zur Vereitelung, zur Auflösung der Bodenreform führen. Alle diese Erwägungen werden durch die seit Mitte vorigen Jahres eingesetzte Entwicklung der Bildung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften noch besonders unterstrichen, da diese Entwicklung, bei der auch auch wieder Neubauern wichtige Träger sind, werktätige Bauern erfordert, die frei von sei es auch nur mittelbar sie hemmenden vermögensrechtlichen Schuldverpflichtungen sind. Bei der im vorliegenden Fall zur Entscheidung stehenden Frage, ob bei der Berechnung des Pflichtteilanspruches ein „Wert“ des Bodenreformgrundstückes dem Wert des Nachlasses zuzurechnen ist, ist ebenso wie bei der Frage des Zulässigkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen die durch die Ziele der Bodenreform bestimmte Bindung des Privateigentums an den Neubauern von unmittelbarer Bedeutung. Die Gründe, die nach dem Vorstehenden zwingend für die Verneinung der letzteren Frage sprechen, sind gleicherweise für die Verneinung der Einbeziehung des Neubauernlandes in einen Pflichtteilsanspruch entscheidend. Die Einbeziehung eines „Wertes“ des Neubauernlandes würde nicht anders als die rechtsgeschäftliche Verfügung dem Zweck und dem Ziel der Bodenreform zuwiderlaufen und eine die Bodenreform gefährdende Wirkung hervorbringen. Bei Anerkennung der Grundsätze der Bodenreform können also jeweils nur aus dem Wert des sonstigen Nachlasses des Erblassers Pflichtteilsansprüche abgeleitet werden. Zu den in der oben angeführten Entscheidung und hier ausgesprochenen Gründen kommen noch folgende Erwägungen: Das Grundeigentum des Neubauern ist durch einen Hoheitsakt des Staates in Form eines Beschlusses der zuständigen Bodenkommission begründet. Aus der Stellung des Neubauern in unserer Gesellschaft und besonders dem Erfordernis der persönlichen und politischen Eignung, wie überhaupt dem Inhalt des Neubauerneigentums, ergibt sich als unmittelbare Folge, daß eine Übertragung von Todes wegen kraft gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge auch noch eines staatlichen Aktes bedarf bzw. durch einen solchen bekräftigt werden muß. Denn es ist hierbei die Bestätigung zu versagen, wenn der Erbe den gestellten Anforderungen nicht entsprechen sollte. Weiter ergibt sich als Folge, daß die Übertragung nur an einen Erben möglich ist. Demnach ist auch der gemeinsamen Rundverfügung vom 14. November 1950 des Ministeriums der Justiz 8300 - I -1783/50 und des Ministeriums für Land-und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik 3/A 4881/50 II beizupflichten. Sie führt im wesentlichen aus, daß die Verordnungen über die Bodenreform eine Vererbung der Bodenreformwirtschaften nicht ausschließen, solche Grundstücke aber nur von einem Besitzer bewirtschaftet werden können, und daß weiter bei Vorhandensein mehrerer Erben eines Neubauern eine Auseinandersetzung mit dem Ziel notwendig ist, das Eigentum am Grundstück auf einen der Miterben zu übertragen, wobei Erbauseinandersetzungen, auch solche, bei denen die nicht die Wirtschaft übernehmenden Erben hierfür eine andere Leistung aus dem Nachlaß erhalten sollen, den Grundsätzen der Bodenreform nicht widersprechen dürfen und der Genehmigung durch die zuständige Bodenkommission bedürfen. Ein Ausdruck des der Bodenreform innewohnenden Prinzips der Unzulässigkeit der Belastung des Bauern mit Schulden ist weiter in den Bestimmungen der Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 21. Juni 1951 (GBl. S. 629) zu erblicken, wonach bei unvermeidlicher Übergabe von solchen Wirtschaften an andere Bodenbewerber Regelungen Platz greifen, die den Übernehmer außer -mit der nach den Bestimmungen über die Erstausgabe von Bodenreformland vorgesehenen Verpflichtungen in keiner Weise belasten. Bei diesen Verpflichtungen geht es auch nicht um einen Preis, sondern um geringfügige Beträge, die im wesentlichen mehr zur Deckung der entstandenen Unkosten dienen. Hier ist vor allem auch darauf zu verweisen, daß diese Beträge keineswegs eine kapitalisierte Grundrente darstellen. Denn das Wesen des Neubauerneigentums ist das Recht auf Aneignung der Produkte der eigenen Arbeit, und es widerspricht diesem Wesen, einen steuerlichen Einheitswert als „Wert“ des unveräußerlichen und unbelasteten Grundstücks im Sinne des allgemeinen Vermögensrechts anzusehen. Diese Erwägung weist besonders auf die Unzulässigkeit der Berücksichtigung des Grundstücks bei Errechnung des Wertes des Nachlasses zur Feststellung des Pflichtteilanspruches hin. Das Neubauerneigentum mit allen seinen Besonderheiten ist eine notwendige Konsequenz der nach 1945 vollzogenen völligen Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse und aus dieser Umgestaltung zu erklären. Es ergibt sich, daß die Klägerinnen ihren Pflichtteilanspruch nicht aus dem „Wert“ des Bodenreformgrundstücks, sondern nur aus dem Wert des sonstigen Nachlasses des Erblassers ableiten können. Die gegensätzliche Auffassung des Oberlandesgerichts muß deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung des Ansuchens der Klägerinnen um Bewilligung des Armenrechtes für die beabsichtigte Prozeßführung wegen Aussichtslosigkeit führen. II. Entscheidungen anderer Gerichte Strafrecht Zur Frage der Strafzumessung bei Delikten im Zusammenhang mit den faschistischen Provokationen vom 17. Juni 1953. BG Magdeburg, Urt. vom 14. Juli ig53 1 Ks 439/53*). Die 5 Angeklagten haben am Abend des 17. Juni 1953 einen Teil der Bevölkerung ihres Wohnortes zu einer Demonstration aulgelordert mit dem Ziel, den Bürgermeister und den VP-Heller des Ortes ihrer Funktionen zu entheben. Der Angeklagte Z. putschte die Versammelten durch Hetzreden auf. Daraulhin setzte sich der Demonstrationszug in Richtung der Gemeindeverwaltung in Bewegung. Aul dem Wege dorthin tral der Dug auf den VF-Helfer W., der brutal niedergeschlagen und gezwungen wurde, mit dem Zuge zur Bürgermeisterei zu marschieren. Als die Menge den Bürgermeister aulforderte, sein Amt niederzulegen, kamen Funktionäre der benachbarten MTS diesem zu Hilfe. Auch diese wurden auf das brutalste mißhandelt, mit Füßen getreten und mit „Aufhängen“ bedroht. Hierbei tat sich besonders der Angeklagte M. hervor, der erklärte, daß die Funktion des Bürgermeisters von jetzt an von ihm wahrgenommen werde. Nachts hörten die Provokateure noch gemeinsam die Sendungen des Rias. Als jedoch ein Überfallkommando der VP erschien, ergriffen sie die Flucht. Die Anführer konnten bis auf einen festgenommen werden. *) vgl. hierzu auch die Entscheidungen des OG auf S. 494 f. dieses Heftes. 499;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen. Der Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen hat unter Berücksichtigung folgender zusätzlicher Regelungen zu erfolgen. Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen-. Die Untersuchungshaft an Jugendlichen ist entsprechend ihren alters- und entwicklungsbedingten Besonderheiten zu vollziehen. Die inhaltliche Gestaltung der erzieherischen Einflußnahme auf Jugendliche während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Partei und Regierung und das konkrete und schöpferische Umsetzen in die tägliche Aufgabenerfüllung die konsequente Einhaltung der gesetzlichen, Bestimmungen, der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und der Dienstvorgesetzten sowie der Einhaltung der Normen Staatssicherheit . Sie ist eine entscheidende Bedingung der Kampfkraft der Diensteinheit.

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