Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 493

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 493 (NJ DDR 1953, S. 493); Das Bezirksgericht gründet die Versagung der Ansprüche noch darauf, daß die gleichen Gründe, aus denen ein gutgläubiger Erwerb von einem Nichtberechtigten mit Bezug auf das Volkseigentum nicht möglich sei, auch für die Fälle des § 32 Abs. 2 MSchG zuträfen. Diesem Argument steht aber schon die Tatsache entgegen, daß volkseigene Betriebe eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, Zahlungsleistungen also zu ihrem Geschäftsbetrieb gehören und in keiner Weise ersichtlich ist, inwiefern aus dem für den Ausschluß des guten Glaubens beim Erwerb von Volkseigentum maßgeblichen Grundsatz der Unantastbarkeit desselben sich ergeben soll, daß Zahlungen gemäß § 32 Abs. 2 MSchG seitens der volkseigenen Betriebe nicht erfolgen dürften. Auch dieses Argument war also nicht geeignet, die vom Mieter auf Grund der genannten Vorschrift geltend gemachten Ansprüche zu Fall zu bringen. Das Bezirksgericht hat versucht, dem bestehenden Gesetz unter Berücksichtigung seines neuen Inhalts zu entnehmen, daß die volkseigenen Betriebe von den Verpflichtungen des § 32 Abs. 2 MSchG befreit seien. Dieser Versuch muß mißlingen, weil Vorrechte bzw. Befreiungen von gesetzlichen Verpflichtungen für die volkseigenen Betriebe nur durch ein ausdrückliches Gesetz begründet werden können. Es wäre also eine Gesetzesänderung nötig, um die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 2 MSchG für die volkseigenen Betriebe auszuschließen. Landgerichtsdirektor i. R. Dr. BRUNO SATTLER, Leipzig Gemeinschaftliches Testament und Prüfungspflicht des Staatlichen Notars Nach der Präambel zur VO über die Errichtung und Tätigkeit des Staatlichen Notariats vom 15. Oktober 1952 (GBl. S. 1055 ff.) ist das Staatliche Notariat zu einem Organ der Rechtspflege zu gestalten, das im gesamten Bereich des zivilen Rechtsverkehrs der Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit dient. Es heißt deshalb in § 1 Abs. 2 der VO: „Durch die Tätigkeit des Staatlichen Notariats soll den Werktätigen Sinn und Inhalt der Gesetze und Verordnungen erläutert und ihnen bei deren Anwendung Hilfe geleistet werden. Die Tätigkeit des Staatlichen Notariats dient der Sicherung der persönlichen Rechte der Werktätigen.“ Aufgabe des Notars kann es daher nicht sein, lediglich Rechtsgeschäfte zu beurkunden, vielmehr hat er die Rechtsuchenden zunächst eingehend auf die Folgen und Wirkungen des betreffenden Rechtsgeschäfts hinzuweisen, er hat ihnen, wie es in der VO heißt „Sinn und Inhalt der Gesetze und Verordnungen zu erläutern und ihnen bei deren Anwendung Hilfe zu leisten“. Der Notar hat in folgerichtiger Anwendung dieser Bestimmungen auch die Pflicht zu überprüfen, ob die zu beurkundenden Rechtsgeschäfte „zur Übervorteilung unerfahrener und ungewandter Beteiligter geeignet sind“ (§ 25 der Dienstordnung für das Staatliche Notariat). In diesem Zusammenhänge sei besonders auf die Prüfungspflicht hinsichtlich des § 2269 BGB hingewiesen. § 2269 BGB enthält eine Auslegungsregel für den Fall, daß sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben einsetzen mit der Maßgabe, daß nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlaß an einen Dritten fallen soll. Hier ist im Zweifel anzunehmen, daß der Dritte für den gesamten Nachlaß als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist (sog. Berliner Testament). Diese Auslegungsregel greift aber nur im Zweifelsfalle Platz. In der Tat sind diese sog. Berliner Testamente sehr häufig. Der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments gemäß § 2269 BGB steht es nach Rechtsprechung und Literatur nicht im Wege, daß der nach dem Tode des Zuletztversterbenden zum Erben berufene Dritte als Nacherbe bezeichnet wird. Das Gesetz macht also denjenigen beweispflichtig, der einen auf Vor- und Nacherbschaft gerichteten Willen des Erblassers behauptet. Der Notar hat hier in Anwendung der eingangs erwähnten Grundsätze die Pflicht, die Testatoren bei der Errichtung des Testaments über die Bestimmungen und Auslegungsregeln genau aufzuklären und für eine klare und unmißverständliche Abfassung des Testaments zu sorgen, damit spätere Prozesse vermieden werden. Die Pflicht des Notars, die Erblasser bei der Errichtung des Testaments aufzuklären und auf Zweifel hinzuweisen, ergibt sich auch aus § 15 TestG. Man findet in den sog. Berliner Testamenten häufig die Bestimmung, daß diejenigen meist die Abkömmlinge , welche mit diesem Testament nicht einverstanden sind, die also nach dem Tode des Zuerstversterbenden ihren Pflichtteil verlangen, auch nach dem Tode des Zuletztversterbenden nur ihren Pflichtteil erhalten sollen. Gegen diese Bestimmung sind manche Bedenken erhoben worden. So hat man darauf hingewiesen, daß derjenige, der seinen Pflichtteil nach dem Tode des Zuerstversterbenden verlangt, zweimal den Pflichtteil aus dem Vermögen des Zuerstversterbenden erhält, nämlich das erste Mal aus dem Vermögen des Zuerstversterbenden und das zweite Mal aus dem Vermögen des Zuletztversterbenden, in welchem aber das Vermögen des Zuerstverstorbenen wiederum enthalten ist. Die Pflichtteilsklausel birgt aber weitere Gefahren für die Abkömmlinge. Die Gefahr besteht vor allem darin, daß der zuletztversterbende Ehegatte zu Lebzeiten Schenkungen vornimmt, die den Bestand der Erbschaft wesentlich schmälern. Es kann sogar geschehen, daß gemeinsame Abkömmlinge, die ihn beerben, auf diese Weise nicht einmal ihren Pflichtteil erhalten können, wenn die Schenkung mehr als 10 Jahre zurückliegt (§ 2325 BGB). Hier ist es die Pflicht des Notars, bei Beurkundung des Testaments auf diese Gefahren ganz besonders hinzuweisen. Man hat allerdings den Standpunkt vertreten, daß auf korrespektive Verfügungen analog die gleichen Vorschriften anzuwenden seien wie auf den Erbvertrag. Das würde in analoger Anwendung der Vorschriften des § 2287 BGB bedeuten, daß der Erbe des Zuletzt-yersterbenden nach Anfall der Erbschaft von demjenigen, welchem der Erblasser (d. h. der Zuletztverstorbene) eine Schenkung in der Absicht gemacht hat, den Erben zu beeinträchtigen, das Geschenk nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausverlangen kann. Aufgabe des Notars ist es aber, dafür zu sorgen, daß der wahre Wille der Beteiligten möglichst klar im Rechtsgeschäft zum Ausdruck kommt. Die Gefahr einer Übervorteilung der Abkömmlinge bleibt auch bei Aufnahme der sog. Wiederverheiratungsklausel bestehen, nach der die gesetzliche Erbfolge eintreten soll, wenn der zum Alleinerben eingesetzte überlebende Ehegatte sich wieder verheiraten sollte. Der überlebende Ehegatte braucht ja eine die Erbschaft schmälernde Schenkung nicht nur im Falle der Wiederverheiratung zu tätigen. Es sei hier nur der Fall einer Lebensgemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und einem Dritten angeführt. Ein Anfechtungsrecht gemäß § 2079 BOR wegen Übergehung des zweiten, pflichtteilsberechtigten Ehegatten dürfte im allgemeinen beim Vorhandensein der Wiederverheiratungsklausel für den überlebenden Ehegatten bei seiner Wiederverheiratung allerdings bedeutungslos sein, da in den meisten Fällen wenn nicht etwa noch ein anderes Testament vorhanden ist auf Grund erfolgreicher Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments die gesetzliche Erbfolge eintreten würde. Auf alle diese Dinge muß der Notar die Beteiligten hinweisen. In vielen Fällen wird in einem Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Vorerben einsetzen mit der Bestimmung, daß ihre Abkömmlinge Nacherben des Zuerstversterbenden sein sollen, der Wille der Testatoren klarer zum Ausdruck kommen als in einem sog. Berliner Testament. In diesem Zusammenhänge sei noch auf die Prüfungspflicht des Notars beim Abschluß von Schenkungsverträgen hingewiesen, bei denen der Veräußerer ein überlebender Ehegatte ist. der auf Grund eines sog. Berliner Testaments Alleinerbe des zuerstver-storbenen Ehegatten geworden ist. Stellt der Notar hierbei fest, daß die Schenkung nur zur Übervorteilung der gesetzlichen Erben (Abkömmlinge des zuerstverstorbenen Ehegatten) dienen soll, so hat er m. E. die Beurkundung des Rechtsgeschäfts abzulehnen. JOHANNES MÜLLER, Notar beim Staatlichen Notariat Bernburg 493;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 493 (NJ DDR 1953, S. 493) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 493 (NJ DDR 1953, S. 493)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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