Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 492

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 492 (NJ DDR 1953, S. 492); mäßig scheinen mir jedoch die kurzfristigen Treuhandschaften, bei denen eine enge Einbeziehung in die Aufgaben eines VEB oder einer WB nicht erfolgt, weitaus häufiger zu sein. In diesen Fällen verbleibt es regelmäßig bei den Beziehungen wirtschaftlicher Art zwischen dem Treuhandbetrieb und der volkseigenen Wirtschaft im üblichen Rahmen. Außerdem darauf muß besonders hingewiesen werden zeigt auch die Erfahrung, daß sich VEB und WB nicht gern mit Treuhandschaften befassen, weil das die Gefahr einer Planstörung oder -behinderung für sie zur Folge haben kann. Auch die Räte der Kreise und kreisfreien Städte, die ja fast ausschließlich die Treuhänder ein-setzen, greifen aus Gründen der Verantwortlichkeit ihnen gegenüber sowie der Anleitung und Kontrolle bei der Treuhandbestellung am liebsten auf ihnen bekannte natürliche Personen zurück, es sei denn, es steht ihnen eine Treuhandverwaltung zur Verfügung. Es zeigt sich also in diesem Zusammenhang, daß die Treuhandbetriebe in der Praxis zumindest überwiegend wie Privatbetriebe behandelt werden, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt für eine anderweitige Stellung im Prozeß keine Veranlassung bestehen dürfte. Daraus kann dem treuhänderisch verwalteten Vermögen auch kein Nachteil erwachsen. Die Rechtsprechung beim Kreisgericht ist keine andere als beim Bezirksgericht, und im übrigen nimmt das Kreisgericht immer davon Kenntnis, daß es sich um einen Treuhandbetrieb handelt. Wenn im Laufe des Prozesses der Betrieb volkseigen werden sollte, muß der Prozeß selbstverständlich an das Bezirksgericht verwiesen werden, wie auch auf die Möglichkeit der Zulassung der Berufung nach § 45 AnglVO ein besonderes Augenmerk zu legen ist. Nach alldem halte ich die Auffassung Kochs, nach der das Bezirksgericht in Prozessen, bei denen ein Treuhandbetrieb als Partei auftritt und der Streitwert 3000 DM übersteigt, zuständig sein soil, als über das Ziel des Gesetzgebers hinaussehießend und mit dem GVG unvereinbar. In diesen Fällen ist das Kreisgericht zuständig. HORST MARQUARDT, Leiter der Rechtsstelle des Kreises Auerbach Zur Frnee des Anspruchs ” auf Ersatz der Umzugskosten geeeniiher einem Rechtsträger von Volkseigentum In seinem Urteil vom 77. Avril 1953 4 0 50/53 (NJ 1953 S. 374) hatte das BG Leipzig entschieden, daß § 32 Abs. 2 MSchG aut M’etverhältnisse. an denen ein Rechtsträger von Volkseigentum als Vermieter beteiligt ist, keine Anwendung finden könne. Genen diese Auffassung des BG Leipzig wendet sich Sattler in dem nachstehenden Beitrag, der hiermit zur Diskussion gestellt wird. Die Redaktion Der Entscheidung des BG Leipzig ist weder im Ergebnis noch in der Begründung zuzustimmen. Das Bezirksgericht hatte darüber zu entscheiden, ob ein Mieter, der in einem im Eigentum eines volkseigenen Betriebes stehenden Gebäude Räume innehat und zur Räumung dieser Räume verurteilt worden ist, gemäß § 32 Abs. 2 MSchG Ersatz der Umzugskosten und der sonstigen durch den Verlust der Räume erlittenen wirtschaftlichen Nachteile fordern kann. Das Bezirksgericht hat die Frage verneint und zur Begründung u. a. ausgeführt: Das Volkseigentum sei die entscheidende wirtschaftliche Grundlage unserer Volkswirtschaftspläne und müsse deshalb, damit die Erfüllung der Pläne nicht gefährdet werde, vor einer Substanzminderung, die eintreten könnte, wenn der Rechtsträger von Volkseigentum Zahlungen der gedachten Art an den Mieter leisten müßte, bewahrt werden. So sehr auch den Ausführungen über die wirtschaftliche Bedeutung des Volkseigentums beizupflichten ist, so rechtfertigen sie doch nicht, die volkseigenen Betriebe von den in § 32 Abs. 2 MSchG vorgesehenen Verpflichtungen freizustellen. Wir sehen nämlich, daß überall da, wo die volkseigenen Betriebe rechtliche Privilegien genießen, dies auf gesetzlichen Vorschriften beruht. So ist die gesetzliche Basis dafür, daß an Volkseigentum gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten ausgeschlossen ist, die in dem SMAD-Befehl Nr. 64 Ziff. 2 vom 17. April 1948 getroffene Bestimmung, wonach Volkseigentum unantastbar, also jeder rechtsgeschäftlichen Verfügung entzogen ist; gutgläubiger Erwerb ist aber nur bei Gegenständen möglich, die Gegenstand rechtsgeschäftlichen Verkehrs sein können.1) Weitere Privilegien der volkseigenen Betriebe sind, daß volkseigene Forderungen im Konkurs des Schuldners den Vorrang des § 61 Ziff. 2 KO genießen und nicht vor dem 31. Dezember 1954 verjähren. Aber auch diese Privilegien beruhen auf gesetzlichen Anordnungen, das erstere Privileg auf der VO über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurse des Schuldners vom 28. Oktober 1951 (GBl. S. 955), das letztere auf der VO über die Verlängerung von Verjährungsfristen vom 27. November 1952 (GBl. S. 1252). Ebenso ist der besondere strafrechtliche Schutz, den das Volkseigentum genießt, durch Gesetz geschaffen worden, nämlich durch das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums vom 2. Oktober 1952 (GBl. S. 982). Somit ist als Wille des Gesetzgebers anzunehmen, daß volkseigene Betriebe Rechtsvorteile oder Freistellung von gesetzlichen Verpflichtungen nur durch Gesetz erlangen können. Ist nun die Übernahme der Umzugskosten durch einen volkseigenen Betrieb überhaupt als eine aus dem Rahmen des Betriebes fallende, so schwerwiegende und die Erfüllung der Volkswirtschaftspläne gefährdende Belastung anzusehen, wie das Bezirksgericht annimmt? § 5 Abs. 1 Buchst, b der zu der VO über Wohnungen für Werktätige der volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe vom 6. November 1952 (GBl. S. 1187) ergangenen 1. DurchfVO vom 10. November 1952 (GBl. S. 1191) bestimmt, daß, wenn Wohnungen von Mietern in volkseigenen Grundstücken freigemacht werden, sei es, daß die Mieter in einem Arbeitsvertragsverhältnis zu dem Betrieb stehen oder nicht, dem Betrieb dann die Umzugskosten zur Last fallen, wenn das Arbeitsvertragsverhältnis durch Kündigung aus einem nicht in der Person des Beschäftigten liegenden Grund oder infolge Erreichung der Altersgrenze oder des Verlustes der Erwerbsfähigkeit oder durch Tod des Beschäftigten endet und für die künftige Unterbringung des überlebenden Ehegatten in angemessenem Wohnraum Sorge zu tragen ist oder wenn Personen, die eine Wohnung im Gebäude des volkseigenen Betriebes innehaben, zu ihm aber in keinem Arbeitsvertragsverhältnis stehen, die Wohnung gekündigt worden ist.* 2) Die genannten Verordnungen sind zwar nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da sie lediglich Wohnungen von Mietern in volkseigenen Grundstücken betreffen, im vorliegenden Fall es sich aber um Werkräume handelt. Dem § 5 der 1. DurchfVO vom 10. November 1952 ist aber die Auffassung des Gesetzgebers zu entnehmen, daß die Übernahme der Umzugskosten durch einen volkseigenen Betrieb keineswegs eine aus dem Rahmen des Betriebes fallende und ihm nicht zumutbare Belastung, sondern eine ihm zu den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen obliegende Verpflichtung ist. Gegen eine zu weitgehende Ersatz- und Entschädigungspflicht ist dadurch Vorsorge getroffen, daß eine Erstattung der Umzugskosten und der sonstigen durch den Verlust der Räume erlittenen wirtschaftlichen Nachteile nicht stattfindet, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Aufhebung des Mietverhältnisses nach den §§ 2, 3 MSchG (erhebliche Belästigung des Vermieters oder andere Verstöße seitens des Mieters, Verzug der Mietzinszahlung) rechtfertigen würden oder wenn der Raum für besondere Zwecke zu vorübergehendem Gebrauch überlassen ist (§ 32 Abs. 3 MSchG). Es ist anzunehmen, daß dem vorliegenden Sachverhalt keiner der vorerwähnten Fälle zugrunde liegt, da dann das Bezirksgericht die diesbezüglichen Ansprüche des Mieters einfach unter Hinweis auf § 32 Abs. 3 MSchG hätte zurückweisen können. Scheidet aber die Anwendbarkeit dieser Vorschrift aus, so hätte das Bezirksgericht dem Mieter den Ersatz der Umzugskosten und der sonstigen durch den Verlust der Räume erlittenen wirtschaftlichen Nachteile zubilligen müssen. 1) vgl. hierzu Artzt ln NJ 1951 S. 211; ferner KG ln NJ 1951 S. 570. 2) § 6 Abs. 1 Buchst, c, e, f und § 7 VO vom 6. November 1952. 492;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 492 (NJ DDR 1953, S. 492) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 492 (NJ DDR 1953, S. 492)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der widersprechen, Eine erteilte Genehmigung leitet die Ständige Vertretung aus der Annahme ab, daß sämtliche Korrespondenz zwischen Verhafteten und Ständiger Vertretung durch die Untersuchungsabteilung bzw, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt den Verhafteten vorführen oder verlegen zu lassen. Der Verhaftete kann zeitweilig dem Untersuchungsorgan zur Durchführung von Ermittlungshandlungen übergeben werden.

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