Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 486

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 486 (NJ DDR 1953, S. 486); Ergebnisse ihrer Arbeit berichten, sondern sie sollen auch für ihre weitere Arbeit von den Richtern neue Anregungen und Hinweise bekommen. Die Arbeit der Richter mit den Schiedsmännern darf sich jedoch nicht in diesem Erfahrungsaustausch erschöpfen. Der Direktor des Kreisgerichts und auch die Richter sollten sich vielmehr die Zeit nehmen, die Schiedsmänner auch einmal während der Sprechstunden aufzusuchen, um sie dort bei der praktischen Arbeit zu beraten. Die Schiedsmänner werden für eine solche konkrete Anleitung und Hilfe zweifellos dankbar sein. Aber auch den Richtern wird ein Einblick in die praktische Tätigkeit des Schdedsmanns nützen. Gemäß § 246 StPO ist der Sühneversuch vor Erhebung der Privatklage obligatorisch. Das zuständige Kreisgericht kann jedoch ausnahmsweise von der Beibringung des Sühnezeugndsses Abstand nehmen, wenn der Antragsteller von dem Wohnsitz des Beschuldigten so weit entfernt wohnt, daß ihm unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zum Sühneversuch zu erscheinen (§ 10 Abs. 2). Diese Bestimmung ist analog auch dann anzuwenden, wenn der Antragsteller infolge schwerer Krankheit bettlägerig ist und innerhalb der Frist keine Aussicht auf Besserung seines Zustandes besteht. Zuständig für den Sühneversuch ist die Sühnestelle, in deren Bereich der Beschuldigt wohnt oder seinen ständigen Aufenthalt hat. Eine freie Vereinbarung der Zuständigkeit ist nicht zulässig. Es ist auch kein Grund ednzusehen, der eine solche Vereinbarung erforderlich machen sollte. Es handelt sich bei dem Sühneversuch um eine Art „Vorverfahren“ für die Durchführung eines späteren Privatklageverfahrens, für das die Parteien bekanntlich auch keine freie Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit des Gerichts treffen können, sondern an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden sind. In dem Termin, der zur Durchführung des Sühneversuchs anzusetzen ist, soll der Schiedsmann den Parteien Vorschläge zu einer gütlichen Einigung unterbreiten (§ 16 Abs. 2). Diese Bestimmung darf jedoch nicht so verstanden werden, daß der Schiedsmann nun unter allen Umständen eine Einigung herbeiführen muß. Besonders zu beachten ist, daß der Schiedsmann Zeugen nur dann hören darf, wenn sie freiwillig erschienen sind. Eine Vorladung von Zeugen ist ihm dagegen in keinem Fall gestattet. Ebensowenig ist er berechtigt, etwa einen Eid oder eine eidesstattliche Erklärung abzunehmen. § § 16 Abs. 2 bestimmt ferner, daß die Zahlung einer Geldbuße nicht vereinbart werden darf. Es entspricht nicht dem Inhalt unserer Gesellschaftsordnung, die Aussöhnung wegen einer ehrverletzenden Kränkung von der Zahlung einer Geldbuße abhängig zu machen. Beleidigungen kann man nun einmal nicht mit Geld einerlei, an wen es gezahlt wird wiedergutmachen. Es bestehen aber keinerlei Bedenken dagegen, daß in begründeten Fällen die demokratische Presse sog. Ehrenerklärungen veröffentlicht. Ist die persönliche Ehre eines Bürgers unserer Republik bei einer Gelegenheit verletzt worden, bei der ein unbestimmt großer Kreis von Menschen von dieser Ehrverletzung Kenntnis erhalten konnte, so gehört es zu den Aufgaben unserer demokratischen Presse, dazu beizutragen, daß die Ehre des gekränkten Bürgers im vollen Umfange wiederhergestellt wird. Einer Erläuterung bedarf wahrscheinlich § 17 der Schiedsmannsordnung. Wenngleich in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich gesagt ist, was mit den Unterlagen zu geschehen hat, die der Schiedsmann im Zusammenhang mit dem Sühneversuch entweder von den Parteien erhielt (Antrag, Bescheinigung über Mittellosigkeit usw.) oder die er selbst anfertigte (Niederschriften), so müssen diese Unterlagen selbstverständlich chronologisch in einer Generalakte (entsprechend den Eintragungen im Geschäftsbuch) gesammelt werden. Es erscheint angebracht, die neu zu ernennenden Schiedsmänner darauf hinzuweisen und bei gelegentlichen Revisionen die Durchführung dieser Anordnung auch zu kontrollieren. Der Feststellung, daß das Schiedsmannsamt ein Ehrenamt ist, widerspricht es nicht, daß der Schiedsmann für seine Tätigkeit Gebühren erhält. Diese Gebühren stellen kein Entgelt für die zur Ausübung der Tätigkeit aufgewandte Freizeit dar, sie sind vielmehr eine Entschädigung für die mit der Ausübung dieses Amtes verbundenen Auslagen, die im Regelfall weit über die dem Schiedsmann zu erstattenden Schreibgebühren und baren Auslagen hinausgehen werden. III Seit Erlaß der Schiedsmannsordnung sind mehr als zwei Monate vergangen, ohne daß eine konkrete Anleitung der Kreisgerichte und Justizverwaltungsstellen erfolgt ist. Dies ist in erster Linie darauf zurückzuführen, daß es dem Ministerium der Justiz trotz langer Bemühungen bisher nicht gelungen ist, in der Frage der Durchführung der Schiedsmannsordnung eine Übereinstimmung mit der Koordinierungs- und Kontrollstelle für die Arbeit der örtlichen Organe der Staatsgewalt zu erzielen. Dies ist um so befremdlicher, wenn man in Betracht zieht, daß die Koordinierungs- und Kontrollstelle dem Entwurf der Anordnung ohne jede Beanstandung zugestimmt hat. Die Durchführung der Anordnung ist den Organen der Justiz aber nur dann möglich, wenn seitens der örtlichen Organe der Staatsgewalt die zur Ernennung der Schiedsmänner und zur Bestimmung der Zahl der Sühnestellen erforderliche Hilfe geleistet wird. Die Koordinierungs- und Kontrollstelle sollte schnellstens dazu beitragen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Sühnestellen arbeitsfähig werden und der Bevölkerung die Möglichkeit gegeben wird, von dem ihr zustehenden Recht Gebrauch zu machen. Uber die Gefährdung der Vertragserfüllung und über das mitwirkende Verschulden im Allgemeinen Vertragssystem Von WERNER REIMERS, wiss. Assistent am Institut für Zivilrecht der Humboldt-Universität Berlin Einige Grundsätze, die das Staatliche Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik (StVG) in seiner Rechtsprechung zur Frage des Verschuldens bei Vertragsstrafe und Schadensersatz entwickelt hat, fordern eine Diskussion der mit dem Verschulden im Vertragsrecht unserer volkseigenen Wirtschaft zusammenhängenden Probleme heraus. I Die nach den Bestimmungen über das Allgemeine Vertragssystem abgeschlossenen Verträge sind durch ihren Plancharakter gekennzeichnet. Das bedeutet, daß sie wie es in § 4 Abs. 2 VO über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems vom 6. Dezember 1951 (WO) festgelegt ist in vollem Maße den Planaufgaben der beteiligten Betriebe entsprechen müssen. Die Erfüllung dieser Verträge ist also gleichbedeutend mit der Erfüllung der Aufgaben, die dem einzelnen Betrieb durch unseren Volkswirtschaftsplan und die staatlichen Maßnahmen zu seiner Konkretisierung zugewiesen wurden. Hält ein Betrieb schuldhaft seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ein, so verwirkt er eine Vertragsstrafe. Die Zahlung dieser Vertragsstrafe schmälert den Gewinn des Betriebes und damit auch den Direktorfonds, dem ein Prozentsatz des Betriebsgewinns zufließt. Die in dem Betrieb beschäftigten Werktätigen haben demnach an der Vermeidung von Vertragsstrafen durch gewissenhafte Vertragserfüllung ein unmittelbares materielles Interesse. Die Vertragsstrafe erzieht also zur Verantwortung bei der Einhaltung der Verträge und entwickelt die Initiative der Werktätigen, alle betrieblichen Möglichkeiten der Vertragserfüllung nutzbar zu machen; sie festigt die Vertrags- und damit die Plandisziplin. 480;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 486 (NJ DDR 1953, S. 486) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 486 (NJ DDR 1953, S. 486)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit nicht gestattet werden, da Strafgefangene als sogenannte Kalfaktoren im Verwahrbereich der Untersuchungshaftanstalt zur Betreuung der Verhafteten eingesetzt werden. Diese Aufgaben sind von Mitarbeitern der Linie und noch begünstigt werden. Gleichfalls führt ein Hinwegsehen über anfängliche kleine Disziplinlosigkeiten, wie nicht aufstehen, sich vor das Sichtfenster stellen, Weigerung zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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