Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 475

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 475 (NJ DDR 1953, S. 475); Die Betriebsleitung und die BGL sollten versuchen, die Ursachen der Disziplinarvergehen zu ermitteln und zu beseitigen. Vielleicht werden sie feststellen, daß es notwendig ist, ihre Arbeit zu verbessern. Das LAG Berlin sagte bereits, „daß viele Betriebsleitungen ihre Erziehungsaufgabe durch verstärkte Anwendung der Kündigung als eines angeblichen Erziehungsmittels zu erfüllen glauben. In den meisten Fällen bedeutet das aber nichts anderes als eine Verkennung der Erziehungsaufgaben oder ein Ausweichen auf den Weg des geringsten Widerstandes. Außerdem werden die Arbeitsmoral und die Arbeitsdisziplin eines Werktätigen nicht dadurch verbessert, daß er von einem Betrieb in den anderen wandert“ (NJ 1953 S. 1221123). Die Notwendigkeit der Erziehung zur Arbeitsdisziplin kommt auch im § 9 f KündigungsVO zum Ausdruck. Dort heißt es ausdrücklich, daß eine fristlose Entlassung dann erfolgen kann, wenn der Werktätige trotz mehrmaliger Verwarnung die Arbeitsdisziplin gröblich verletzt. Im vorliegenden Fall hat der Kläger durch sein Verhalten die Arbeitsdisziplin gröblich verletzt. Für die Beurteilung kommt hinzu, daß an ihn als Angestellten der Verwaltung höhere Anforderungen zu stellen sind. Das Verhalten der Verwaltungsangestellten muß geeignet sein, das Vertrauen der Werktätigen zur Verwaltung zu fördern und eine reibungslose Arbeit der Staatsgewalt zu sichern. Dem LAG Halle kann aber nicht darin gefolgt werden, daß die mehrmalige Aufforderung zum Verlassen des Dienstgebäudes die Voraussetzung des § 9 f Kün-digungsVO („trotz mehrmaliger Verwarnung“) erfüllt und die Nichtbefolgung eine Verletzung der Arbeitsdisziplin sei. § 9f KündigungsVO verlangt, daß der Verletzung der Arbeitsdisziplin, die zum Anlaß der fristlosen Entlassung genommen wird, mehrere Verwarnungen wegen ungenügender Arbeitsdisziplin vorangegangen sind. Als Verwarnung im Sinne der KündigungsVO ist nicht jede Aufforderung oder Anweisung wie hier die, das Haus zu verlassen , sondern zunächst die eine Disziplinarstrafe anzusehen, die in den Disziplinär- und Arbeitsordnungen als „Verwarnung“ bezeichnet wird. Darüber hinaus kommen auch die anderen gleichartigen Disziplinarstrafen (Verweis, Rüge) in Betracht. Der fristlosen Entlassung, die auf § 9 f KündigungsVO gestützt ist, müssen also Disziplinarstrafen im genannten Sinne vorangegangen sein. Würde man dagegen dem LAG Halle folgen, so wäre das Verlangen der mehrmaligen Verwarnung überhaupt überflüssig. Jedoch ist auch die Auffassung des LAG Brandenburg (NJ 1953 S. 121), daß vor einer fristlosen Entlassung gemäß § 9 f KündigungsVO sämtliche anderen möglichen Disziplinarmaßnahmen nacheinander vergeblich angewandt worden sein müssen, unrichtig. Es ist vielmehr diejenige Disziplinarmaßnahme festzusetzen, die dem Verhalten des Werktätigen entspricht. Hierzu ist allerdings notwendig, daß sich die Betriebsleitungen und die Gewerkschaften mehr mit den Ursachen der Disziplinarvergehen beschäftigen. Wenn die fristlose Entlassung wegen gröblicher Verletzung der Arbeitsdisziplin nach § 9f KündigungsVO nur dann zulässig ist, wenn ihr andere Disziplinarstrafen vorangegangen sind, so ist damit nicht gesagt, daß bei einmaliger erheblicher Verletzung der Arbeitsdisziplin eine fristlose Entlassung überhaupt ausgeschlossen ist. In diesen Fällen muß sie aber auf andere Tatbestände des § 9 KündigungsVO gestützt werden. Sie kann bestehen in einem Verstoß gegen die Grundsätze unserer Ordnung (Buchst, a), in einer beharrlichen Arbeitsverweigerung (Buchst, e) oder in einer strafbaren Handlung, wegen der die Weiterbeschäftigung im Betrieb nicht mehr zu vertreten ist (Buchst, d). In diesen Fällen handelt es sich um so erhebliche Verletzungen, daß sie, für sich betrachtet, eine fristlose Entlassung rechtfertigen und andere Disziplinarstrafen nicht als angemessen erscheinen lassen. Das LAG führt aus, daß es an die im Kündigungsschreiben angegebene rechtliche Begründung nicht gebunden ist. Hierin ist ihm zuzustimmen, soweit es das Vorlieben des Tatbestandes des § 9 h KündigungsVO verneint. Es kann ihm aber nicht gefolgt werden, wenn es die fristlose Entlassung auf § 9 f KündigungsVO stützt. Das LAG hätte vielmehr prüfen müssen, ob die fristlose Entlassung etwa aus einem anderen Grunde, z. B. nach § 9 e, berechtigt ist. Der Hinweis auf einen Hausfriedensbruch und die damit mögliche Anwendung des § 9 d KündigungsVO geht dagegen wieder fehl. Wenn überhaupt ein Hausfriedensbruch vorlag, so kann man ihn wohl kaum als eine strafbare Handlung bezeichnen, wegen der die Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb nicht mehr zu vertreten ist. Völlig verfehlt ist auch die Ansicht des LAG, daß es dem Betrieb überlassen bleiben müsse, zu entscheiden, welche Erziehungsmittel die fristlose Entlassung eingeschlossen er jeweils für richtig hält. Das trifft nur begrenzt für die sonstigen Disziplinarmaßnahmen zu, jedoch keinesfalls für die fristlose Entlassung, bei der der Betrieb an die gesetzlich vorgeschriebenen Gründe des § 9 KnüdigungsVO gebunden ist. Im vorliegenden Falle konnte die fristlose Entlassung also nicht auf § 9 f KündigungsVO gestützt werden. Adolf Wei gt, Assistent am Institut für Arbeitsrecht der Humboldt-Universität Berlin Aus der Praxis der Vertragsgerichte Anweisung über die End- und Jahresschluß-Abrechnung der im Planjahr 1951 ausgereichten Mittel für Investitionen, Generalreparaturen und Kleininvestitionen vom 29. Dezember 1951 (GBl. 1952 S. 5). 1. Forderungen, die aus Investitionsmitteln zu bezahlen sind, können nach Auflösung des Investitions-Sonderkontos nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Gläubiger wußte, daß die Zahlung aus Investitionsmitteln zu erfolgen hat, und ihm der Zeitpunkt bekannt war, zu dem das Investitions-Sonderkonto aufgelöst wurde. 2. Jedes volkseigene Unternehmen muß die in den Gesetzblättern veröffentlichten Bestimmungen kennen. Staatliches Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, Entsch. vom 21. Mai 1953 IX 50/53. Der Antragsteller hatte elektrische Anlagen ln der Zelt vom September 1851 bis September 1952 für den Antragsgegner gebaut. Er stellte die Rechnung am 31. Dezember 1952 aus. Der Antragsgegner hat die Zahlung nur insoweit geleistet, als es sich um Arbeiten handelt, die im Planjahr 1952 ausgeführt wurden. Er verweigert die Bezahlung für die im Jahre 1951 geleisteten Montagearbeiten mit der Begründung, daß die Be- zahlung aus Investitionsmitteln zu erfolgen hatte und nach den gesetzlichen Bestimmungen Arbeiten aus dem Jahre 1951 bis zum 15. Februar 1952 abzurechnen gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt seien die Investsonderkonten 1951 aufgelöst worden. Der Lieferbetrieb sei zum Jahresschluß 1951 wiederholt zur Rechnungslegung aufgefordert worden. Der Antragsteller bestreitet das nicht, wendet aber en, daß es sich hierbei um ganz allgemein gehaltene Aufforderungen gehandelt habe, die nicht auf das vorliegende Objekt ausdrücklich Bezug nahmen. Es sei auch mündlich zwischen dem Montageleiter und dem Ing. K. vor Beginn der Arbeiten vereinbart worden, daß eine Abrechnung erst nach Beendigung der Arbeiten erfolgen solle. Aus den Gründen: Die Schiedskommission hat den Antrag abgewiesen. Die Abweisung erfolgte nicht deshalb, weil es sich nur um einen mündlich erteilten Auftrag handelte, über dessen Umfang sich die Parteien nicht einig sind. Auch bei Vorliegen eines voll gültigen schriftlichen Vertrages in dem vom Antragsteller behaupteten jönä*'v fange würde die Entscheidung nicht andeps",Ä'rallfenb,v Maßgeblich ist, daß es dem Antragstellerybbannt war, c daß seine Leistungen aus Investmittel ylu 'Bfpklgn ■"Stltut '/ \ -O \ n 7*Vv;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 475 (NJ DDR 1953, S. 475) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 475 (NJ DDR 1953, S. 475)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere der Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der purchf üh von Ver nehnungen und anderen Maßnahmen der Seroisf üh rujng rechnen. Zielgerichtete Beobachtungsleistungen des Untersuchungsführers sind beispielsweise bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Feindes und die Durchführung wirkungsvoller aktiver Maßnahmen stellt besonders an jene Inoffiziellen Mitarbeiter hohe Anforderungen, die ständig oder zeitweilig im Operationsgebiet tätig werden.

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