Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 471

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 471 (NJ DDR 1953, S. 471); Aus den Gründen: Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 AnglVO vom 21. November 1952 besteht die Berufungsgrenze von 300 DM nicht für Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis. Dies gilt aber nicht nur für Räumungsklagen, die das Mietverhältnis als Ganzes in Frage stellen, sondern auch für gewöhnliche Zahlungsklagen. Die immer noch auftretenden Unklarheiten über die Zulässigkeit von Aufrechnungen des Mieters bei Verwendungen zeigt die Berechtigung dieser Regelung im Interesse der werktätigen Bevölkerung. Die Berufung konnte jedoch keinen Erfolg haben, da der Ersatzanspruch der Beklagten auf Grund der §§ 536, 683, 679 BGB begründet ist und ihre Aufrechnung gegen die Mietforderung des Klägers damit durchgreifen mußte. Das .Vordergericht ist zu demselben Ergebnis auf Grund der Vorschriften der §§ 93, 946, 812 BGB gelangt. Es ist jedoch sehr zweifelhaft, ob der Hauswirt tatsächlich vor Erstattung Eigentümer der Glasscheiben wird und nicht vielmehr der Mieter, solange ihm die Scheiben nicht ersetzt wurden, Eigentümer geblieben ist und solange auch das Recht auf Herausnahme hat. Nach § 538 Abs. 2 BGB kann der Mieter Schäden nur selbst beseitigen und Ersatz verlangen, wenn der Vermieter sich im Verzüge befindet. Von einem Verschulden des Vermieters wird man aber solange nicht sprechen können, als es ihm, bedingt durch die Kriegsfolgen, nicht möglich war, das erforderliche Glas zu beschaffen. Wenn dies jedoch dem Mieter gelingt, kann er nach §§ 683, 679 BGB Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung von Kriegsschäden verlangen. Der Kläger meint nun, der Anspruch der Beklagten sei verwirkt, da er verspätet geltend gemacht worden sei. Der Kläger hätte besser daran getan, sich mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik zu der Frage der Verwirkung vertraut zu machen, anstatt sich auf die ständige Rechtsprechung West-Berlins und Westdeutschlands zu berufen. Auch hier, bei der Frage der Ersatzpflicht des Hauswirtes, zeigt die westdeutsche Rechtsprechung durch eine unzulässige Ausdehnung des Begriffes der Verwirkung, wie sie entsprechend ihrer Funktion im imperialistischen Staatsapparat in erster Linie das kapitalistische Privateigentum schützt. Von einer Verwirkung kann im vorliegenden Fall aber auch schon deshalb keine Rede sein, als der jetzige Verwalter den Erstattungsanspruch der Beklagten dem Grunde nach anerkannt hat, indem er ihnen bereits 10% gutgebracht hat. Die Beklagten verlangen als Ersatz den heutigen Wert der von ihnen eingesetzten Glasscheiben. Hiergegen bestehen keinerlei Bedenken. Der Kläger beruft sich weiter darauf, daß die Beklagten die Forderung schuldhaft verspätet geltend gemacht hätten und nach VIII, Ziff. 3 der DurchfBest. zur VO über die Währungsreform vom 21. Juni 1948 eine Umwertung von 10:1 Platz greife. Eine schuldhafte verspätete Geltendmachung hat der Kläger den Beklagten jedoch nicht nachgewiesen. Der Kläger konnte selbst nicht bestreiten, daß er bei der Ofenumsetzung vor der Währungsreform unter Berufung auf die Verschuldung des Hauses nur die Hälfte der Kosten übernommen hat. Er will sich zwar nicht mehr daran erinnern, daß auch über die Scheiben gesprochen wurde. Es ist aber den Beklagten durchaus zu glauben, daß sie bei dieser Gelegenheit auch auf die von ihnen eingesetzten Scheiben hingewiesen haben. Im übrigen dürfte es dem Kläger als Hauswirt ja bekannt gewesen sein, daß in der Wohnung der Beklagten die Verglasung durchgeführt worden war. Aber selbst wenn die Beklagten vor der Währungsreform den Kläger nicht um Ersatz für die Scheiben angegangen sind, kann darin keine schuldhafte Unterlassung gesehen werden. Der Kläger trägt selbst vor, daß ein derartiger Ersatz in der fraglichen Zeit nicht „üblich“ gewesen sei. Erst 'mit der Errichtung des demokratischen Magistrats von Groß-Berlin 1949 wurde in Straßen- und Hausversammlungen darauf hingewiesen, daß der Hauswirt zum Ersatz der vom Mieter eingesetzten Scheiben verpflichtet ist. Es soll nicht vergessen werden, daß sogar die Berliner Gerichte vor Erfassung durch die allgemeine Glasaktion im Jahre 1950 die Ersatzpflicht des Hauswirts zum Teil als z. Z. unbegründet verneint haben. Wären die Fenster nicht schon von den Beklagten verglast gewesen, hätte der Kläger zumindest im Zuge der Glasaktion die Kosten für die Verglasung aufwenden müssen. Der Kläger ist demnach auch für den Fall voll ersatzpflichtig, daß die Beklagten die Forderung erst nach der Währungsreform geltend gemacht haben. § 1717 BGB. Steht es fest, daß der Beklagte mit der Kindesmutter nur vor Beginn der Empfängniszeit verkehrt hat, so besteht gegenüber dem Beklagten keine Vaterschaftsvermutung. Es steht jedoch dem Kinde frei, den positiven Nachweis zu erbringen, daß es aus dem vor Beginn der Empfängniszeit liegenden Verkehr stammt, wobei davon auszugehen ist, daß es ach dem heutigen Stande der medizinischen Wissenschaft nur in den seltensten Fällen vorkommt, daß ein mehr als 302 Tage vor der Geburt empfangenes Kind lebend zur Welt kommt. BG Rostock, Urt. vom 4. Juni 1953 S 76/52. Aus den Gründen: Es muß zunächst festgestellt werden, daß nach den übereinstimmenden Angaben des Beklagten und der Kindesmutter beide miteinander offensichtlich letztmalig spätestens am 20. Mai 1950 geschlechtlich verkehrt haben. Da die Kindesmutter eine dementsprechende Bekundung auch bei ihrer zweiten Vernehmung gemacht hat, sieht der Senat keine Veranlassung, insoweit an ihrer Glaubwürdigkeit Zweifel hegen zu müssen, zumal sie selbst an dem Ausgang des Rechtsstreits interessiert ist, weil eine Abweisung der für ihr Kind erhobenen Unterhaltsklage zugleich für sie einen vermögensrechtlichen Nachteil bedeutet. Wenn demnach davon ausgegangen werden muß, daß der Beklagte der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit vom 30. Mai bis 28. September 1950 nicht beigewohnt hat, dann kann sich die Klägerin auch nicht auf die sich aus § 1717 BGB ergebende Vaterschaftsvermutung berufen, sondern sie muß, um von dem Beklagten unterhalten zu werden, schon den positiven Nachweis dafür erbringen, daß sie von dem Beklagten gezeugt worden ist Diese an die Klägerin zu stellende Anforderung steht dem Grundsatz, daß die Klägerin nicht schlechter gestellt sein darf als ein eheliches Kind, nicht entgegen, sondern entspricht dem Bedürfnis unserer Gesellschaft auf Rechtssicherheit. Außerdem verkennt die Klägerin die Bedeutung der Bestimmung des § 1592 Abs. 2 BGB, die nämlich entgegen ihrer Ansicht keine Bevorzugung des ehelichen Kindes darstellt, sondern lediglich die Vermutung ausspricht, daß ein nach der Auflösung einer Ehe geborenes Kind auch dann als ehelich angesehen werden muß, wenn fest-gestellt worden ist, daß es wohl innerhalb der Ehe, aber vor Beginn der gesetzlichen Empfängniszeit erzeugt worden ist. Das bedeutet, daß die Wirkungen dieser Vermutung auch erst dann eintreten können, wenn das Kind, das noch als ehelich gelten will, den Nachweis dafür erbracht hat, daß es von dem früheren Ehegatten seiner Mutter erzeugt worden ist. Daraus ergeben sich für ein eheliches Kind die gleichen Beweisanforderungen wie im vorliegenden Rechtsstreit für die Klägerin. Den demnach von ihr verlangten Beweis, daß sie außerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit von dem Beklagten gezeugt worden ist, hat die Klägerin nicht erbracht. Wenn der Beklagte auch durch die Blutgruppenuntersuchung nicht als Erzeuger der Klägerin ausgeschlossen ist, so ist doch in dem nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft erarbeiteten Gutachten der Universitäts-Frauenklinik R., dem sich der Senat in vollem Umfange anschließt, ausgesprochen worden, daß eine vor Beginn der gesetzlichen Empfängniszeit am 30. Mai 1950 liegende Erzeugung der Klägerin im höchsten Grade unwahrscheinlich ist. Abgesehen davon, daß die Klägerin bei ihrer Geburt keine Zeichen einer wesentlichen Übertragung aufgewiesen hat, sind nach der deutschen medizinischen Literatur bislang erst 8 Fälle bekannt geworden, in denen Kinder nach einer Tragezeit von mehr als 304 Tagen lebend geboren worden sind. Wenn dann außerdem noch berücksichtigt wird, daß nach den Angaben des Kreiskrankenhauses Sch. am 17. August 1950 eine Schwangerschaft der Kindesmutter im zweiten Monat und am 31. August 1950 eine Schwangerschaft im zweiten bis dritten Monat festgestellt worden ist, und daß 471;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern. Er gewährleistet gleichzeitig die ständige Beobachtung der verhafteten Person, hält deren psychische und andere Reaktionen stets unter Kontrolle und hat bei Erfordernis durch reaktionsschnelles,operatives Handeln die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Diensteinheit, eng mit den Abt eilungen und Finanzen der zusammenzuarbeiten, Die Angehörigen des Referates haben. die auf ernährungswissenschaftliehen Erkenntnissen beruhende Verpflegung der Inhaftierten unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Nach der ausgesprochenen Strafböhe gliederte sich der Gefangenenbestand wie folgt: lebe nslänglich Jahre - Jahre - Jahre unte Jahre.

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