Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 470

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 470 (NJ DDR 1953, S. 470); ging auf das Ansinnen des B. ein. Auf Grund der mit S. getroffenen Vereinbarung schaffte B. in den Monaten September, Oktober und November 1952 60 Zentnersäcke Getreide auf dem im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Lastkraftwagen aus dem VEAB in T. in sein Geschäft. Für den Zentner Getreide es handelte sich um Weizen zahlte B. 10 DM an S., so daß S. insgesamt 600 DM erhielt, während B. bei der Weiterveräußerung rund 1100 DM erzielte. Auch im Januar 1953 holte B. 15 Sack Getreide, 375 kg Mohn, einen Zentnersack Mais, einen Zentnersack Hafer und einen Sack mit 30 kg Lein von dem VEAB in T. ab. Für diese Produkte zahlte B. 80 DM Vorschuß an S. Hierin hat das Bezirksgericht ein mehrfach in einer Gruppe begangenes Beiseiteschaffen von gesellschaftlichem Eigentum gesehen. Wegen der großen Menge des beiseitegeschafften Brotgetreides und der Ölfrüchte hat das Bezirksgericht angenommen, daß ein besonders großer Schaden entstanden sei. Darüber hinaus hat das Bezirksgericht in dem groben Vertrauensbruch des S. und in der „maßlosen Frechheit“ beider Angeklagten beim „Mißbrauch der restlos fehlenden Kontrolle“ besonders erschwerende Umstände erblickt und infolgedessen § 3 VESchG gegen beide Angeklagten angewendet. Ferner hat das Bezirksgericht angenommen, daß B. sich durch die von ihm begangenen Verbrechen einen übermäßig hohen Gewinn verschaffen wollte und ihn daher auch nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 SpekulationsVO verurteilt, schließlich hat das Bezirksgericht ausgesprochen, daß die beiden Angeklagten auch den Straftatbestand des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO verwirklicht haben, ohne dies jedoch im Urteilsspruch auszudrücken. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten durch ihre Verteidiger Berufung eingelegt. Die Berufungen hatten Erfolg. Aus den Gründen: 1. § 1 Abs. 2 Ziff. 1 der Verordnung über die Bestrafung von Spekulationsverbrechen setzt voraus, daß der von dem Verbrecher erzielte Verkaufspreis den gesetzlichen Preis um ein Vielfaches übersteigt, oder aber die von ihm angekaufte Ware mit erheblicher Preissteigerung weiterveräußert wird. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zahlte B. für 60 Zentner Weizen 600 DM und erlöste selbst, da er wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt für den Zentner etwa 20 DM erhielt und einige Zentner selbst verbrauchte, ungefähr 1100 DM. Sein Gewinn aus der Veräußerung des Weizens beträgt demnach etwa 500 DM; diese Höhe des Gewinns reicht ebensowenig für die Anwendung der SpekulationsVO aus, wie sich in den Feststellungen des Urteils Anhaltspunkte dafür finden, daß der Preis von 20 DM pro Zentner Weizen den gesetzlichen Preis um ein Vielfaches übersteigt. Die Annahme eines von B. begangenen Spekulationsverbrechens ist daher rechtsirrig. 2. Die Anwendung des § 3 VESchG begründet das an-gefochtene Urteil damit, daß durch die Entwendung von 60 Zentnern Brotgetreide und etwa 8 Zentnern Ölfrüchten ein besonders großer Schaden entstanden sei. Das Oberste Gericht hat bereits im Urteil vom 28. Mai 1053 2 Ust III 131/53 ausgesprochen, daß die Anwendung des § 3 VESchG nicht nur einen erheblichen allgemeinen Schaden voraussetzt, sondern einen ganz bestimmten, besonders großen, gerade durch das zur Aburteilung stehende Verbrechen verursachten Schaden; die Ausführungen des angefochtenen Urteils enthalten bezüglich des Brotgetreides überhaupt keine näheren Feststellungen und bezüglich der Ölfrüchte nur den kurzen Hinweis auf „die historisch bedingte Situation der ungenügenden Fettversorgung Ende 1952 bis in die Jetztzeit“. Mit dieser Begründung, die eine Gefährdung der Durchführung der Wirtschaftsplanung und der Versorgung der Bevölkerung durch das Verbrechen der Angeklagten ergibt, rechtfertigt sich die Anwendung des § 1 der WStVO, nicht aber die des § 3 des VESchG. Auch der Vertrauensbruch des Angeklagten S. und die „maßlose Frechheit“ beider Angeklagten bei Ausnutzung der fehlenden Kontrolle sind keine besonders erschwerenden Umstände im Sinne des § 3 VESchG, sondern Umstände, die den Grad der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten mitbestimmen und damit auch auf die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens des § 2 VESchG Einfluß haben. Daher ist auch die Annahme des § 3 VESchG durch das Bezirksgericht rechtsirrig. 3. Unzutreffend sind auch die Ausführungen des Bezirksgerichts, die Angeklagten hätten die Produkte „beiseitegeschafft“. B. hat die in dem VEAB in T. lagernden, in gesellschaftlichem Eigentum stehenden Produkte vielmehr weggenommen, um sich diese rechtswidrig zuzueignen; er hat also einen Diebstahl begangen, an dem sich S., der B. den Weizen übergab, als Mittäter beteiligte. Die Angeklagten sind also eines in einer Gruppe begangenen, mehrfachen Diebstahls an gesellschaftlichem Eigentum schuldig. Da die Diebstähle teils vor und teils nach dem Inkrafttreten des VESchG begangen worden sind, haben die Angeklagten tateinheitlich mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 b VESchG auch gegen § 242 StGB verstoßen,. 4. Zutreffend hat das Bezirksgericht dagegen ausgesprochen, daß die Angeklagten tateinheitlich mit dem Verbrechen gegen das VESchG auch ein Verbrechen gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO begangen haben. Dies hätte jedoch nicht nur in den Gründen, sondern auch im erkennenden Teil des Urteils zum Ausdruck gebracht werden müssen. 5. Außer der unrichtigen Anwendung der SpekulationsVO und des § 3 VESchG wird mit den Berufungen auch die Strafhöhe gerügt. Der Strafrahmen der zur Anwendung zu bringenden Strafgesetze § 2 VESchG und § 1 Abs. 1 WStVO geht zwar über die gegen die Angeklagten erkannten Strafen von je zwölf Jahren Zuchthaus hinaus, diese Strafen entsprechen jedoch nicht dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der von ihnen begangenen Verbrechen. Das Bezirksgericht hat richtig erkannt, daß S. das Verbrechen begangen hat, ohne sich in einer Notlage zu befinden, und daß er das ihm gewährte Vertrauen bedenkenlos mißbraucht hat. Es hat auch zutreffend berücksichtigt, daß B. der Initiator und Hauptnutznießer der Diebstähle gewesen ist. Beide Angeklagte müssen daher streng bestraft werden. Die ausgesprochenen Strafen sind jedoch zu hodi. Das Bezirksgericht begründet die Strafen mit der folgenden zusätzlichen Erwägung: „Der Senat kann nicht umhin, darauf hinzuweisen, daß der Umfang der strafbaren Handlungen der Angeklagten, mindestens aber des Angeklagten B., ein erheblich größerer gewesen sein dürfte, als sich aus den Ermittlungen schließlich ergab.“ Dies ist unzulässig. Grundlage des Urteils und damit auch der Bemessung der Strafe darf nur der vom Gericht im Urteil festgestellte Sachverhalt sein, nicht aber eine Vermutung weiterer, nicht bewiesener Verbrechen oder aber eines nicht bewiesenen größeren Umfanges des Verbrechens. Dies ist ein schwerer Verstoß gegen das demokratische Strafrecht, das nur die festgestellte Handlung bestraft und keine Verdachtsstrafen kennt; im übrigen verletzt die Berücksichtigung derartiger Vermutungen bei der Urteilsfindung den § 20 Abs. 1 StPO. Weiter hat aber das Bezirksgericht im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt, daß beiden Angeklagten gewisse Milderungsgründe zur Seite stehen. Der Angeklagte S. hat, von seinem hier zur Aburteilung stehenden Verbrechen abgesehen, in seinem Betrieb vorbildlich gearbeitet und ist im Oktober 1952 sogar als Aktivist ausgezeichnet worden, und der Angeklagte B. war infolge eines längeren Krankenhausaufenthaltes seiner Ehefrau in eine gewisse Notlage geraten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint für beide Angeklagten eine Freiheitsstrafe von je fünf Jahren Zuchthaus angemessen. Da demnach auf keine höhere Strafe, als in erster Instanz ausgesprochen, zu erkennen war, hat das Oberste Gericht gemäß § 292 Abs. 3 StPO selbst entschieden. II. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht und Familienrecht § 40 Abs. 2 Satz 2 Berliner AnglVO; §§ 536, 683, 679 BGB. 1. In Mietsachen ist die Berufung ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes nicht nur bei Räumungs-, sondern auch bei Zahlungsklagen zulässig. 2. Hat der Mieter einen die Tauglichkeit der Mietsache zu dem vertragsmäßigen Gebrauch mindernden Mangel auf eigene Kosten beseitigt (Verglasung der Fenster), weil der Vermieter in dem gegebenen Zeitpunkt aus Materialmangel dazu nicht in der Lage war, so ist der Vermieter ersatzpflichtig; der Mieter kann mit diesem Ersatzanspruch gegen den Mietzins aufrechnen. Stadtgericht Berlin, Urt. vom 26. Mai 1953 2/3 S 764/52. 470;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 470 (NJ DDR 1953, S. 470) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 470 (NJ DDR 1953, S. 470)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Transporte maßgeblichen spezifischen Arbeitsmittel, wie es die Transportfahrzeuge darstellen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Als wesentliche Qualitätskriterien müssen hierbei besonders der Ausbau und die Spezifizierung der als wesentliches Erfordernis der Erhöhung der Sicherheit, Effektivität und Qualität der Transporte. Die beim Ausbau der zu beachtenden Anforderungen an die Gewährleistung einer hohen inneren Ordnung und Sicherheit unserer Republik vielfältige Probleme und-Aufgaben an alle Schutz- und Sicherheitsorgane stellt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die ständige Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfaßt wird. Eine Sache kann nur dann in Verwahrung genommen werden, wenn. Von ihr tatsächlich eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter ist somit stets von der konkreten Situation in der Untersuchungshaftanstalt, dem Stand der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben.

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