Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 469

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 469 (NJ DDR 1953, S. 469); Verklagten an und richtete die Klage nunmehr gegen die in Westdeutschland wohnenden Verklagten als seine Erben. Gegenstand der Klage bildet der Anspruch auf Erstattung angeblich wertsteigernder Verwendungen in das dem Erblasser der Verklagten gehörige Grundstück „Felsenmühle“ und dessen Inventar. Diese Mühle wurde bis Anfang 1945 von dem Bruder des Erblassers der Verklagten als Pächter betrieben. Sowohl der Eigentümer wie der Pächter wurden nach dem Zusammenbruch verhaftet und interniert. Der Erblasser der Verklagten verzog nach seiner Freilassung nach Westdeutschland. Seit der Internierung des Pächters lag der Mühlenbetrieb still und ohne Aufsicht. Der Kläger verpachtete darauf den Betrieb, um ihn zur Versorgung der Bevölkerung auszunutzen, an einen gewissen D., der die Pacht am 22. Februar 1946 antrat und dabei vertragsgemäß das Inventar zum Schätzungswert übernahm. Er kündigte die Pacht zum 14. Mai 1950 und verzog ebenfalls nach Westdeutschland, nachdem er seinen Anspruch auf Erstattung des angeblich durch Inventarkäufe entstandenen Wertzuwachses an die WEAB, der er aus Getreidelieferungen 30 000 DM schuldete, abgetreten hatte. Der Kläger hat nach seiner Behauptung Ende 1950 die WEAB wegen ihrer Forderungen an D. befriedigt und hat alsdann seinerseits den Anspruch auf Erstattung des Wertzuwachses gegen den ursprünglichen Verklagten als den Eigentümer der Mühle erhoben. In den daraufhin eingeleiteten, später gescheiterten Vergleichsverhandlungen fertigten die Sachverständigen G. und M., der erstere im Aufträge des D., M. für den Verklagten, Taxen über den Zeitwert des Inventars an und kamen dabei zu seht verschiedenen Ergebnissen. Um diese Widersprüche zu überbrücken, fand am 30. November 1950 eine Verhandlung von Vertretern der Stadt T. und ihrer damals noch bestehenden KWU und den beiden Sachverständigen statt, bei der sich der Sachverständige M. unter gewissen Voraussetzungen dem Gutachten des G. anschloß. Der Kläger beruft sich für die Berechtigung seiner Forderung nach Grund und Höhe auf die Taxe des G. Die Verklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Mit diesen Anträgen wurde am 12. Dezember 1951 vor dem Landgericht streitig verhandelt mit dem Ergebnis, daß den Verklagten aufgegeben wurde, zu dem Gutachten G. Stellung zu nehmen. Durch Beschluß des Landgerichts vom 5. Juni 1952 wurde den Verklagten für die Stellungnahme eine Ausschlußfrist gesetzt, die durch einen weiteren Beschluß desselben Gerichts vom 16. Juli 1952 bis zum 13. August 1952 verlängert wurde. Die Erklärungen der Verklagten wurden abgegeben im Schriftsatz vom 28. August 1952, der am 6. September 1952 bei Gericht einging, und zwar dahingehend, daß die Verklagten die Taxe G. nach wie vor beanstandeten und dabei verblieben, daß eine erstattungspflichtige Wertzuwachsforderung des Klägers an sie nicht zu Hecht bestehe. Unter Hinweis darauf, daß die „Felsenmühle“ auf Grund der Verordnung über die Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 und damit auch der durch die Investitionen geschaffene Wertzuwachs in Volkseigentum übergegangen sei, beantragte der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 29. November 1952, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und die Verklagten zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Sache war inzwischen auf das Bezirksgericht übergegangen. In der mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht vom 8. Dezember 1952, in der beide Parteien vertreten waren, bat der Prozeßbevollmächtigte der Verklagten um Vertagung, da er zu dem Schriftsatz des Klägers vom 29. November 1952 noch keine Parteiinformation habe. Beiden Parteien wurde nachgelassen, sich bis spätestens 24. Dezember 1952 schriftsätzlich zu äußern. Da weitere Schriftsätze nicht eingingen, verkündete das Bezirksgericht im Termin am 5. Januar 1953 einen Beschluß dahin, daß die Kosten des Rechtsstreites den Verklagten auferlegt werden. Gegen diesen Beschluß richtet sich die von den Prozeßbevollmächtigten der Verklagten am 17. Februar 1953 bei dem Bezirksgericht eingegangene Rechtsmittelschrift vom 16. Februar 1953. Das Bezirksgericht hat die Sache zuständigkeitshalber an das Oberste Gericht zur Entscheidung abgegeben. Das Oberste Gericht hat der Beschwerde stattgegeben, den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückverwiesen. Aus den Gründen: Der angefochtene Beschluß des Bezirksgerichts gründet sich auf § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO vom 16. Mai 1942 (RGBl. I S. 333), der, soweit er noch anwendbar ist, folgenden Wortlaut hat: „Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.“ Das dagegen von den Verklagten eingelegte Rechtsmittel ist nach § 99 Abs. 3 ZPO als sofortige Beschwerde zu behandeln, die frist- und formgerecht eingelegt worden ist, da, um die Notfrist aus § 577 Abs. 2 ZPO in Lauf zu setzen, Zustellung des Beschlusses im Parteibetriebe hätte erfolgen müssen (§ 329 Abs. 1 und 2 ZPO), was unstreitig nicht geschehen ist. Der Beschwerde war der Erfolg nicht zu versagen. Der angefochtene Beschluß beruht auf prozessualen Mängeln, die seine Aufhebung erfordern. Das Bezirksgericht führt aus, die Verklagten hätten die ihnen bis zum 24. Dezember 1952 nachgelassene Ausschlußfrist ungenutzt vorübergehen lassen, sie hätten vor allem der Tatsache nicht widersprochen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Auf diese Weise sei die gleiche Rechtslage eingetreten, als wenn beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt hätten. Gegen diese Schlußfolgerung wendet sich die Beschwerde mit Recht. Ein Beschluß auf Grund des § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO durfte nur ergehen, wenn beide Parteien ihr Einverständnis mit der Erledigung der Hauptsache erklärten. Daß das nicht geschehen ist, erkennt der Vorderrichter selbst an, wenn er davon spricht, es sei die gleiche Rechtslage eingetreten, als wenn beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärthätten. Im übrigen aber bot das Verhalten der Verklagten keinen Anhalt dafür, anzunehmen, daß sie mit der Erledigung der Hauptsache tatsächlich einverstanden waren. Auch aus ihrem Schweigen während der ihnen durch den angefochtenen Beschluß gestellten Ausschlußfrist konnte, zumal angesichts ihrer früheren Haltung gegenüber der Klage, ein solcher Schluß nicht gezogen werden. Der angefochtene Beschluß verletzt aber auch den in § 128 ZPO niedergelegten Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens. Gleichgültig, wie sich der Vorderrichter zu dem im Termin am 8. Dezember 1952 gestellten Vertagungsantrag stellte, es hätte in jedem Falle den Verklagten Gelegenheit gegeben werden müssen, nach der veränderten prozessualen Haltung des Klägers den von ihnen zu stellenden Antrag in mündlicher Verhandlung, wie es der § 137 Abs. 1 ZPO vorsieht, zu verlesen. Das vom Vorderrichter angewandte Ausschlußverfahren findet im Gesetz keine Grundlage, auch nicht in dem sich nur auf die tatsächlichen Behauptungen der Parteien beziehenden § 272a ZPO. Endlich verletzt die Begründung der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluß auch die Vorschriften der §§ 402 ff. ZPO über den Antritt des Beweises durch Sachverständige. Die von den Sachverständigen G. und M. gefertigten Werttaxen waren Privatgutachten, von denen das erstere überdies im Aufträge einer am Prozeßverfahren überhaupt nicht beteiligten Partei erstattet worden war. Gleichwohl mochte es zulässig sein, diese schriftlich erstatteten Gutachten im Wege des Urkundenbeweises nach §§ 415 ff. ZPO als Beweismittel im Prozeß zu verwerten. Das hätte aber nur im Einverständnis beider Parteien geschehen können. Dafür, daß ein solches vorlag, bietet der Akteninhalt nicht nur keinen Anhalt, im Gegenteil hatten die Verklagten sogar der Bewertung des G.’sehen Gutachtens im Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten am 26. August 1952 ausdrücklich widersprochen mit der Begründung, daß dieses Gutachten „nicht auf Wunsch der städtischen Behörde, der Klägerin, aufgestellt war, sondern im privaten Aufträge der Frau D., der Ehefrau des nach dem Westen geflüchteten Pächters der Mühle.“ Zur Wahrung der Gesetzlichkeit durch unsere Gerichte gehört ganz wesentlich auch die sorgfältige Beachtung der Vorschriften der für sie verbindlichen Verfahrensgesetze auch in Zivilsachen. Es geht nicht an, daß ein Gericht, wenn auch aus noch so wohlgemeinten Gründen, glaubt, mit diesen Vorschriften mehr oder weniger nach Willkür umgehen zu dürfen. Strafrecht § 1 Abs. 2 Ziff. 1 SpekulationsVO; § 3 VESchG; § 220 Abs. 1 StPO. 1. Zur Frage des Spekulationsverbrechens. 2. Zur Anwendung des § 3 VESchG. 3. Die Berücksichtigung einer Vermutung weiterer, nicht bewiesener Verbrechen oder eines nicht bewiesenen größeren Umfangs des Verbrechens bei der Urteilsfindung ist ein schwerer Verstoß gegen das demokratische Strafrecht. OG, Urt. vom 29. Juni 1953 2 Ust III 251/53. Der Angeklagte S. war seit 1948 bei dem VEAB in H., zuerst als kaufmännischer Angestellter, in der Folge bei dem VEAB in T. als Silomeister tätig. Im Jahre 1950 lernte S. den Angeklagten B. kennen, der ein Fuhrgesehäft betrieb. Im Spätherbst 1952 trat B. an S. mit der Aufforderung heran, ihm Futtergetreide zu überlassen. S., der mit der Zeugin M. ein Liebesverhältnis unterhielt und ihr geldliche Zuwendungen machte, 469;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 469 (NJ DDR 1953, S. 469) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 469 (NJ DDR 1953, S. 469)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den anderen strafverfahrensrecht liehen Regelungen über die Beschuldigten-vernehmung spiegelt die im Gesetz enthaltene Forderung die Bedeutung der Wahrung: der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie die innere Sicherheit der unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten und feindlich negative Kräfte nachhaltig zu disziplinieren. Stets wurde der Grundsatz beachtet, mit keiner Entscheidung oder Maßnahme die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens Augenmerk geschenkt wurde. Andererseits besagen die Erfahrungen, daß derartige Einflösse nicht unerhebliches Wirkungsgewicht für erneute Straffälligkeit bes itzen. Lekschas, u.Kriminologie.

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