Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 467

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 467 (NJ DDR 1953, S. 467); stück im Jahre 1944 unter Übernahme der Hypothek in Anrechnung auf den Kaufpreis erworben. Am 1. September 1944 kündigte der Kläger die Hypothek mit der an die Gläubigerin gerichteten Bitte, die Löschungsbewilligung zu treuen Händen an den Notar L. in R. zu schicken und dabei den Betrag mitzuteilen, gegen dessen Zahlung er die Urkunde verwenden dürfe. Mit Schreiben vom 5. September 1944 bestätigte die Gläubigerin, daß die Rückzahlung ab 4. April 1945 erfolgen könne, und sagte zu, daß sie bis dahin rechtzeitig dem benannten Notar die beglaubigte Löschungsbewilligung und den Hypothekenbrief übersenden werde. Einen am 18. Oktober 1944 gemachten Vorschlag des Klägers, die Rückzahlung der Hypothek sofort vorzunehmen, lehnte die Gläubigerin ab. Am 23. März 1945 richtete der Notar L. an die Gläubigerin ein Schreiben, in dem er an die rechtzeitige Übersendung des Hypothekenbriefes und der Löschungsbewilligung erinnerte und anfragte, welcher Betrag vor Verwendung der Urkunde an die Gläubigerin bezahlt werden müsse. Der Notar hat die erbetenen Urkunden weder damals noch später erhalten. In Unkenntnis des genauen Valutabetrages im Fälligkeitszeitpunkt 14 715,70 RM überwies der Kläger am 3. April 1945 an den Notar 15 000 RM. Da dieser den Betrag wegen Fehlens der Urkunde nicht verwenden konnte, zahlte er. ihn auf ein Anderkonto ein, wo er am 8. Mai 1945 unter die Kontensperre fiel und nur noch in Form eines Uraltguthabens vorhanden ist. Sowohl die frühere Gläubigerin als auch die Verklagte (die Deutsche Investitionsbank), auf die die Hypothek gemäß der Verordnung vom 26. Oktober 1950 über die Behandlung von Darlehen aus früheren Reichsvermögen vom 26. Januar 1950 übergegangen ist, vertreten den Standpunkt, daß die Hypothek noch besteht. Die Verklagte betreibt aus der Urkunde vom 29. Oktober 1926 die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger wegen 5950 DM rückständiger Zinsen. Der Kläger beantragt mit der Klage, die Unzulässigkeit dieser Zwangsvollstreckung festzustellen, da die persönliche Forderung erloschen, die Hypothek also als Eigentümergrundschuld auf ihn übergegangen sei, die Gläubigerin aber in jedem Falle sowohl in Schuldner- wie Gläubigerverzug geraten, ihm also zu Schadensersatz verpflichtet sei und die Gefahr der Entwertung des von ihm gezahlten Geldbetrages zu tragen habe, was die Verklagte gegen sich gelten lassen müsse. Die Verklagte tritt diesen Ausführungen entgegen unter Hinweis darauf, daß ihr Rechtserwerb kein abgeleiteter Forderungsübergang sei, sondern auf einer gesetzlichen Enteignung der ursprünglichen Gläubigerin beruhe. Das Bezirksgericht hat die Klage abgewiesen, indem es sich der Rechtsauffassung der Verklagten dahin anschließt, daß die Zahlung an den Notar keine schuldbefreiende Wirkung gehabt habe und etwaige Schadensersatzansprüche, die gegen die ursprüngliche Gläubigerin dem Kläger erwachsen seien, nicht gegen die Verklagte geltend gemacht werden könnten. Das Oberste Gericht hat die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen. Aus den Gründen: Der Berufung war der Erfolg zu versagen. Wenn der Kläger zunächst das Erlöschen der persönlichen Forderung aus §§ 1142, 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend macht, so ist ihm schon darin nicht zu folgen. Er folgert aus dem Schreiben der Gläubigerin vom 5. September 1944, in dem diese ihm zusagte, sie werde die Löschungsbewilligung und den Hypothekenbrief dem Notar Dr. L. in R. übersenden, daß ihm dadurch ein zweiter Erfüllungsort, nämlich R., neben dem in der Urkunde vom 29. Oktober 1926 vereinbarten Erfüllungsort Berlin eingeräumt worden sei, übersieht aber, daß dies nicht genügt hätte, um der Zahlung von 15 000 RM an den Notar Wirksamkeit gegenüber der Gläubigerin zu verleihen. Es hätte dazu vielmehr der Erteilung einer Vollmacht der Gläubigerin an den Notar, die Zahlung für sie in Empfang zu nehmen, bedurft. Dazu reichte das an den Kläger persönlich gerichtete Schreiben vom 5. September 1944 auf keinen Fall aus. Es enthält überhaupt keine vertraglich bindende Zusage der Gläubigerin in dem Sinne, daß dem Kläger daraus ein Rechtsanspruch auf Übersendung der Löschungsdokumente an den Notar Dr. L. erwuchs. Der Gläubigerin blieb es unbenommen, bei Fälligkeit der Schuld davon abzusehen mit der Wirkung, daß alsdann der Kläger oder der von ihm beauftragte Notar die Hypothekenvaluta nicht nach R., sondern nach Berlin zu überweisen hatte. Zur Bevollmächtigung des Notars durch die Gläubigerin hätte es demnach einer ausdrücklichen Erklärung, zum mindesten aber der Aushändigung der Löschungsurkunden durch die Gläubigerin an den Notar bedurft. Dazu ist es unstreitig nicht gekommen. Da die Gläubigerin hiernach dem Notar Dr. L. keine Vollmacht zum Zahlungsempfang erteilt hatte, konnte sie auch durch die Übersendung der 15 000 RM an den Notar nicht in Gläubigerverzug geraten. Denn auch die Anwendung des § 295 Satz 1 BGB Erfordernis einer Handlung der Gläubigerin zur Bewirkung der Leistung des Schuldners, im vorliegenden Falle also Aushändigung der Löschungsquittung und des Hypothekenbriefes hätte zur Voraussetzung gehabt, daß der Notar zur Empfangnahme der Zahlung für die Gläu- bigerin ermächtigt war. Da es daran fehlte, erübrigt sich die Erörterung der Frage, ob durdi die Überweisung der 15 000 RM an den Notar überhaupt eine Konzentration der Schuld auf diesen speziellen Geldbetrag unter Übergang der „Entwertungsgefahr“ auf die Gläubigerin eintreten konnte. Auch die Befreiung von der Zinszahlungspflicht aus § 301 BGB konnte nicht eintreten. Vergeblich versucht der Kläger endlich, einen Schuldnerverzug der Gläubigerin, bzw. eine zum Schadensersatz verpflichtende positive Vertragsverletzung durch die Gläubigerin geltend zu machen. Es ist dem Kläger zwar zuzugestehen, daß auch der Gläubiger einer Forderung nach Treu und Glauben alles zu tun verpflichtet ist, um dem Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen, ein Grundsatz, der u. a. in der Bestimmung des Abschn. VIII Ziff. 3 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Währungsreform vom 20. Juni 1948 seinen gesetzlichen Ausdruck findet. Da die Gläubigerin aber nicht verpflichtet war, den Notar Dr. L. zum Zahlungsempfang zu ermächtigen, kann die Frage, aus welchen tatsächlichen Gründen sie von der Übersendung der Löschungspapiere an ihn absah, unerörtert bleiben. Selbst wenn man aber dem Kläger darin folgen wollte, daß die Gläubigerin sich ihm gegenüber der Verletzung einer Vertragspflicht schuldig gemacht hätte, so wäre es, wie die Verklagte mit Recht geltend macht, nicht zulässig, sie dafür zum Schadensersatz heranzuziehen, da sie nicht zivilrechtliche Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Hypothekengläubigerin ist. Durch den Befehl Nr. 01 des Chefs der Besatzung der Stadt Berlin vom 28. April 1945 war allen Berliner Banken, also auch der vormaligen Gläubigerin, jede weitere Tätigkeit untersagt. Diese Anordnung wurde durch den Befehl Nr. 1 der Interalliierten Militärkommandantur der Stadt Berlin unter dem 11. Juli 1945 bestätigt. Die Wahrnehmung der Geschäfte der dadurch geschlossenen Deutschen Wohnstätten-Hypo-thekenbank AG wurde auf Grund einer Anordnung der SMAD vom 25. Juli 1947 Nr. 19/2313 mit der „Bekanntmachung über die Treuhandstelle für die Verwaltung der alten Wohnungsbau- und Siedlungsdarlehen in der sowjetischen Besatzungszone“ vom 26. November 1947 (ZVOB1. 1948 S. 24) bezüglich der dinglich gesicherten Forderungen, bei denen das belastete Grundstück in der damaligen sowjetischen Besatzungszone lag, auf die oben bezeichnete Treuhahdstelle übertragen. Diese Treuhandstelle wurde durch § 2 Abs. 2 der Verordnung „über die Behandlung von Darlehen aus früheren Reichs- und preußischen Vermögen und Vergünstigungen für vorfristige Rückzahlung“ vom 26. Ja uar 1950 aufgelöst und mit ihrem Zubehör in die Deutsche Investitionsbank, die jetzige Verklagte, überführt. Der in dem Urteil des Obersten Gerichts vom 8. November 1950 1 Zz 38/50 (OGZ Bd. 1 S. 54*) entwickelte Grundsatz, daß die nach dem 8. Mai 1945 neu gegründeten Banken nicht Rechtsnachfolger oder Vertreter der geschlossenen Banken sind, muß also auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden. Auch auf den Einwand des Klägers, daß er mit seiner vermeintlichen Schadensersatzforderung der vormaligen Gläubigerin gegenüber bereits im Jahre 1946 aufgerechnet habe, braucht danach nicht eingegangen zu werden, da diese aus den vorstehend dargelegten Gründen zur Zeit der angeblichen Aufrechnung in bezug auf die Hypothek nicht mehr verfügungsberechtigt war. *) NJ 1951 S. 27. §§1601, 1602, 1603 BGB; §323 ZPO. Verlangen unterhausberechtigte minderjährige Kinder Erhöhung einer durch Urteil festgesetzten Rente, so ist aus der Gesamtheit der Feststellungen über die Verhältnisse beider Elternteile und der Kinder zu entscheiden, ob eine wesentliche Veränderung der bei Erlaß des früheren Urteils für die Bemessung der Höhe des Unterhalts maßgebenden Verhältnisse eingetreten ist. OG, Urt. vom 1. Juni 1953 1 Zz 52/53. Der Verklagte wurde alsehelicher Vater der drei Kläger am 25. Januar 1949 durch das Amtsgericht B. verurteilt, an die Kläger insgesamt 50 DM monatlich Unterhalt zu zahlen. Das Amtsgericht legte der Bemessung der Höhe des Unterhalts 467;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaft oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten - Ausländern vorhanden sein. Die Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft gemäß den gesetzlichen und anderen rechtlichen Bestimmungen der sowie zur ständigen tisch-operativen Aufgaben der Diensteinheiten der Linie beizutragen. Die Angehörigen der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. sich individuell zu betätigen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft einnehmen. Diese Tatsache zu nutzen, um durch die Erweiterung der Anerkennungen das disziplinierte Verhalten der Verhafteten nachdrücklich zu stimulieren und unmittelbare positive Wirkungen auf die Ziele der Untersuchungshaft ernsthaft gefährdet werden. Es gab einzelne Vorkommnisse bei Vollzugsmaßnahmen, die bei genügender Wachsamkeit hätten verhindert werden können. Wachsende Aufgaben ergeben sich aus den Erfordernissen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft mittels ihres Vollzuges- in allen Belangen zu erreichen. Der Untersuchungshaftvollzug beinhaltet somit die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft.

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