Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 462

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 462 (NJ DDR 1953, S. 462); formulieren. Es hat mit Recht verlangt, daß der Richter im Eröffnungsbeschluß zum gesamten Inhalt der Anklageschrift, insbesondere zur Tat selbst, Stellung nimmt. Nun ist zwar diese Entscheidung während des Geltungsbereiches der alten StPO von 1877 ergangen. Der Vergleich des § 207 der alten StPO mit dem § 177 der StPO vom 2. Oktober 1852 läßt aber keinen Zweifel darüber, daß die in dem genannten Urteil des Obersten Gerichts entwickelten Grundsätze auch heute noch Geltung besitzen und Geltung haben müssen. Das OG hat deshalb mit Recht ausgeführt, daß ein Beschluß, der sich darauf beschränkt, lediglich die gesetzlichen Merkmale eines bestimmten strafgesetzlichen Tatbestandes anzuführen, der Bedeutung, die einem Eröffnungsbeschluß zukommt, in keiner Weise gerecht wird, ja sogar den ausdrücklichen Vorschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens und den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses zuwiderläuft. In dem Urteil wird darauf hingewiesen, daß in dem Eröffnungsbeschluß die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des angewendeten Strafgesetzes bezeichnet werden muß. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich also, daß sowohl der Sachverhalt als auch der rechtliche Tatbestand in dem Eröffnungsbeschluß ihren Niederschlag finden müssen. Auch dann, wenn der Eröffnungsbeschluß sich im wesentlichen an den Inhalt der Anklage anlehnt, wird der Richter nicht von der Verpflichtung befreit, den Eröffnungsbeschluß so zu formulieren, daß aus diesem Beschluß die konkreten Vorgänge, die dem Angeklagten zur Last gelegt werden, erkennbar sind. Das Oberste Gericht betrachtet es als vornehmste Pflicht des Richters, in jedem Falle vor Erlaß eines Eröffnungsbeschlusses die Akten genau zu prüfen, um zu gewährleisten, daß eine Hauptverhandlung gegen einen Angeklagten nur dann stattfindet, wenn er hinreichend verdächtig ist. Das Gericht tritt hierbei der vielfachen Übung entgegen, wonach sich Richter ohne Prüfung damit begnügten, schematisch, oft unter Benutzung von eingeklammerten Stellen aus der Anklageschrift, diese dann teilweise in den Eröffnungsbeschluß zu übernehmen. Daß solche Eröffnungsbeschlüsse nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, ist auch schon durch das Urteil des OG vom 20. Mai 1952 3 Zst 8/52 (NJ 1952 S. 325) mit Recht gerügt worden. Die Wichtigkeit einer sorgfältigen Formulierung eines solchen Eröffnungsbeschlusses ergibt sich auch aus der weiteren Tatsache, daß dem Verteidiger vor der Hauptverhandlung lediglich der Eröffnungsbeschluß zugestellt wird. Bei der manchmal außerordentlich kurzen Frist, die dem Verteidiger von der Zustellung der Ladung mit Eröffnungsbeschluß bis zum Tage der Hauptverhandlung zur Verfügung steht, ist es wichtig, daß dem Verteidiger in einem klaren Eröffnungsbeschluß das Ergebnis des richterlichen Befundes über die Anklage zugeht. Diesem Erfordernis genügt ein formularmäßiger Beschluß natürlich nicht. Solche Beschlüsse verletzen die Vorschriften der §§ 176, 177 StPO. Trotz der erwähnten Erkenntnisse des Obersten Gerichts muß festgestellt werden, daß auch in der jüngsten Zeit Eröffnungsbeschlüsse in der gerügten Art ergangen sind und noch ergehen. So liegt mir ein Eröffnungsbeschluß eines Strafsenates des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt vom 1. April 1953 vor, in welchem es heißt: „Der NN ist verdächtig der Kriegshetze, Bekundung von Völkerhaß sowie der Friedensgefährdung durch Propaganda für den Nationalsozialismus, indem er seit mindestens 1952 in XY neufaschistische Hetze gegen Völker und Einrichtungen des Weltfriedenslagers betrieb Verbrechen nach Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik i. V. mit KRD Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III Diesem allgemein gehaltenen Beschluß war es zu verdanken, daß das Gericht über den Inhalt der Anklageschrift hinaus einzelne Vorgänge, die also weder Gegenstand der Anklage noch des Eröffnungsbeschlusses gewesen sind, in sein Urteil einbeziehen und zum Gegenstand der Urteilsfindung machen konnte. Das wäre unmöglich bzw. nur unter Erhebung einer Nachtragsanklage möglich gewesen, wenn der Eröffnungsbeschluß in der gesetzlichen Form abgefaßt worden wäre. Leider hat selbst das Oberste Gericht aus dieser Berufungsrüge des Angeklagten nicht die nötigen Konsequenzen gezogen, in Übereinstimmung mit den früheren Entscheidungen das Urteil wegen dieser Gesetzesverletzung aufzuheben. Nur so war es nämlich möglich, daß die von mir für den Angeklagten eingelegte Berufung gegen das bezirksgerichtliche Urteil trotz dieser offensichtlichen prozessualen Mängel durch Beschluß vom 2. Mai 1953 1 b Ust 169/53 als offensichtlich unbegründet verworfen wurde. Dieser Beschluß ist um deswillen bedauerlich, weil er nicht erkennen läßt, ob damit von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts abgegangen werden soll. Zumindest hätte der Senat sich mit dieser Gesetzesrüge auseinandersetzen müssen. Die Entscheidungen des Obersten Gerichts sollen ja gerade die Richtschnur für die weitere praktische Arbeit aller am Prozeß Beteiligten darstellen. Dieser Aufgabe wird aber der erwähnte Beschluß des Obersten Gerichts nicht gerecht. Es wäre begrüßenswert, wenn zu der hier angeschnittenen Frage in irgendeiner Form Stellung genommen werden würde. GERT TRÄNKMANN, Rechtsanwalt in Karl-Marx-Stadt Aus der Tätigkeit der Staatlichen Notariate Durch die Verordnung über die Errichtung und Tätigkeit des Staatlichen Notariats vom 15. Oktober 1952 (GBl. S. 1055) wurden in allen Kreisen unserer Deutschen Demokratischen Republik als jüngstes Organ der Rechtspflege die Staatlichen Notariate geschaffen. Die Aufgaben der Staatlichen Notariate folgen aus der Präambel zur Verordnung über die Errichtung und Tätigkeit des Staatlichen Notariats, in der es heißt: „Die demokratische Ordnung unseres Staates gebietet es, das Notariat zu einem Organ der Rechtspflege zu gestalten, das im gesamten Bereich des zivilen Rechtsverkehrs der Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit dient. Das kann aber nur erreicht werden, wenn die Tätigkeit des Notariats gleichzeitig eine Hilfe für die gesamte Bevölkerung darstellt, indem es die Gesetze erläutert, die Recht suchenden Werktätigen berät und auf diese Art und Weise dazu beiträgt, der Sicherung der persönlichen Rechte der Werktätigen zu dienen.“ Diese Aufgaben sind in keiner Weise vergleichbar mit der Tätigkeit der ehemaligen Amtsgerichte im Rahmen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie gehen über diese Tätigkeit weit hinaus und verlangen, daß der Notar mit der gesamten Bevölkerung seines Bezirks eine persönliche Verbindung herstellt und ihr in allen Fragen des zivilrechtlichen Rechtsverkehrs mit Rat und Hilfe zur Seite steht. Deshalb ist es notwendig, daß der Notar immer mehr dazu übergeht, Geschäftsstunden in den einzelnen Orten seines Kreises einzurichten, daß er sich an den Justizausspracheabenden der Kreisgerichte beteiligt und selbst Justizausspracheabende durchführt. Zur Herstellung der Verbindung mit der gesamten Bevölkerung ist es aber auch erforderlich, in den mit mehreren Notaren besetzten Staatlichen Notariaten von der aus der Freiwilligen Gerichtsbarkeit übernommenen Geschäftsverteilung nach Buchstaben oder Sachgebieten abzugehen und jeden Notar für sämtliche in einem Teil des Kreises anfallenden Arbeiten verantwortlich einzusetzen. Durch die große Aufgabenstellung sind auch die Anforderungen, die an einen Notar gestellt werden, gestiegen. Seine Tätigkeit ist, gemessen an den Aufgaben eines früheren Rechtspflegers der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, der meist nur auf einem Spezialgebiet eingesetzt war, umfassender und verantwortlicher geworden. Mit Recht bestimmt § 6 der Verordnung vom 15. Oktober 1952, daß Voraussetzung für die Tätigkeit als Notar der Erwerb einer juristischen Ausbildung auf einer dazu bestimmten Ausbildungsstätte ist. Die in der Praxis arbeitenden Notare haben ihre juristische Ausbildung zum großen Teil auf den seit 1946 durchgeführten Rechtspflegerausbildungslehrgängen erhalten. Ihr Wissensstand ist ungleichmäßig, wie auch die Dauer der Ausbildungslehrgänge unterschiedlich war. Sie sind 462;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 462 (NJ DDR 1953, S. 462) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 462 (NJ DDR 1953, S. 462)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der verhafteten Personen, der Geheimhaltung und auf die operativ-taktischen Fragen der Sicherung der Rechte der Verhafteten während des Aufenthaltes in der medizinischen Einrichtung. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der bedingungslosen und exakten Realisierung der Schwerpunktaufgaben. Die Arbeit nach dem Schwerpunktprinzip hat seinen Nutzen in der Praxis bereits voll bestätigt.

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