Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 461

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 461 (NJ DDR 1953, S. 461); liehe Lage, über den Abstand wichtiger Einzelpunkte der Unfallstelle und oft auch über das Verhalten der verletzten Personen im Zeitpunkt des Unfalls. Ferner fehlt es in vielen Urteilen an für die Feststellung der Gefährlichkeit der Tat wichtigen konkreten Angaben über Art und Höhe des Sachschadens, die Zahl der verletzten Personen, Art und Folgen der Verletzungen und bei fahrlässigen Tötungen über den Zeitpunkt, in dem der Tod eingetreten ist ein Umstand, der z. B. in Fällen von Fahrerflucht oder verweigerter Hilfeleistung von Bedeutung sein kann. Auch eine Auseinandersetzung mit sich widersprechenden Tatsachen fehlt häufig in den Urteilsgründen. In einzelnen Urteilen sind Zeugenaussagen aneinandergereiht worden, ohne daß das Gericht immer zu einer klaren Feststellung des Sachverhalts gekommen ist. Beispielsweise fehlen in dem erwähnten Urteil des Kreisgerichts Erfurt (Land) 1 E Ds 20/53 folgende Angaben: Der genaue Zeitpunkt des Unfalls, der Zeitpunkt des Genusses der alkoholischen Getränke und die Art und Menge dieser Getränke Angaben, die für den Kausalzusammenhang wichtig sind; Art und Höhe des an dem Pferdefuhrwerk verursachten Schadens (lediglich der am Kraftwagen selbst entstandene Schaden ist ziffernmäßig angegeben). Ähnlich verhält es sich mit dem Urteil des Kreisgerichts Altenburg vom 20. Februar 1953 (1 Ds 23/53): ein LKW-Fahrer wurde der fahrlässigen Tötung eines auf der Straße rodelnden Kindes beschuldigt. Hier fehlen die für eine Nachprüfung der Schuldfeststellung notwendigen Angaben über die Abschüssigkeit der Straße, das Verhalten des überfahrenen Kindes usw. Allgemein ist zu sagen, daß das Gericht in Kraftfahrzeugunfall-Strafsachen bei der Feststellung des Sachverhalts unbedingt auch die technischen Vorgänge und Daten peinlichst genau beachten und auch bei der rechtlichen Würdigung mit äußerster Sorgfalt alle belastenden und entlastenden Momente untersuchen muß. Nur in 67% aller Fälle hat der Staatsanwalt an der Hauptverhandlung teilgenommen. Unter Berücksichtigung der häufig schwierigen Sachlage gerade bei Verkehrsunfällen und der Notwendigkeit der Verhängung von Strafen, die gut differenziert sind und der Forderung nach Schutz von Leben und Gesundheit der Werktätigen gerecht werden, wäre eine Teilnahme des Staatsanwalts an der Hauptverhandlung in größerem Umfange angebracht1). Gegebenenfalls müssen die Gerichte die Teilnahme des Staatsanwalts an der Hauptverhandlung gemäß § 189 Abs. 3 StPO verlangen. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß die Gerichte es in 23% der überprüften Urteile unterlassen haben, sich im Urteil mit dem Antrag des Staatsanwalts auseinanderzusetzen. Nur in 2% der überprüften Verfahren sind Schadensersatzansprüche gemäß § 268 ff. StPO im Rahmen des Strafverfahrens geltend gemacht worden. Es wäre eine wichtige Aufgabe des Staatsanwalts, den Verletzten auf diese Möglichkeit der Geltendmachung seiner Ansprüche hinzuweisen, damit ein entsprechender Antrag rechtzeitig vor der Eröffung der Hauptverhandlung gestellt werden kann. Weiter hat sich gezeigt, daß die Gerichte bei der Entscheidung über Schadensersatzansprüche nach § 268 ff. StPO sich häufig mit den zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen' nicht genügend auseinandersetzen. In Fällen, in denen über den Schadensersatzanspruch nur dem Grunde nach entschieden wurde, unterbleibt es vielfach, daß die Verweisung der Klage zur Verhandlung über die Höhe des Anspruchs an das Zivilgericht gemäß § 270 StPO ausgesprochen wird. Nach dem Wortlaut des § 268 StPO ist nur der durch das Verbrechen Verletzte berechtigt, Schadensersatzansprüche im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen. In einem Falle hat ein Gericht jedoch auch über Ansprüche eines Dritten, nämlich die Ansprüche des Kraftfahrzeughalters wegen der Beschädigung seines Kraftwagens durch den Kraftfahrer, entschieden. Dies ist m. E. nicht zulässig. Im übrigen ist es unbedingt erforderlich, im Falle der Verurteilung des Angeklagten zur Leistung von Schadensersatz den Verletzten, an den die Leistung zu bewirken ist, im Urteilstenor namentlich anzuführen. J) In schwierigen Verfahren ist die Vernehmung eines Sachverständigen unbedingt erforderlich. Die Red. Wenngleich die Verkehrsunfallstrafsachen in der Deutschen Demokratischen Republik erfreulicherweise zahlenmäßig auch keinen allzu großen Umfang in der Spruchpraxis der Gerichte einnehmen, so darf doch nicht verkannt werden, daß die Zu- oder Abnahme von Verkehrsunfällen sowohl vom volkswirtschaftlichen Standpunkt aus in ökonomischer Hinsicht als auch vom Standpunkt des einzelnen Bürgers aus für dessen Leben und sein persönliches Eigentum von erheblicher Bedeutung sein kann. Das Gericht wird daher in Ver-kehrsunfallstrafsachen seine erzieherische Aufgabe nur erfüllen können, wenn seine Entscheidung auf einer dem tatsächlichen Sachverhalt gerecht werdenden, allseitigen Würdigung der Tatumstände beruht und diese auch in überzeugender Weise in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht wird. Nach den vorstehenden Ausführungen sind als typische Fehler festgestellt worden: Zu häufige Anwendung von Geldstrafen, zu hoher Anteil der Freisprüche, nicht immer genügende Differenzierung der Strafhöhe, ungenügende Sachaufklärung, Vernachlässigung technischer Daten, mangelnde rechtliche Würdigung, Fehler in der Anwendung des Verfahrens nach § 268 StPO, fehlende Angaben über den Antrag des Staatsanwalts. Hier kann nun in Anwendung der Ausführungen von Reinartz**) die organisierte Selbstkontrolle durch kritische Überprüfung der erlassenen Urteile einsetzen. Nach dem Vorschlag von Reinartz sollen die Richter, die an dem Urteil mitgewirkt haben, die Überprüfung dieser Urteile selbst vornehmen. Eine solche selbstkritische Überprüfung wird aber nur dann zum Erfolg führen, wenn sie beispielsweise im Hinblick auf eine als typisch festgestellte fehlerhafte Anwendung eines Gesetzes oder im Hinblick auf eine bestimmte Richtlinie des Obersten Gerichts erfolgt. Bei den hier aufgezeigten Fehlern ist es jedoch denkbar, daß eine andere Art der Selbstkontrolle durch die Gerichte wirksamer wäre eine Selbstkontrolle in der Weise, daß die dem Richterkollektiv eines Gerichts angehörenden Richter nicht ihre eigenen Entscheidungen, sondern die der Kollegen überprüfen, um zu einer unbefangenen Beurteilung zu kommen. Eine solche Überprüfung wird zugleich den Blick des einzelnen Richters für Mängel und Fehler in den Urteilen schärfen, zu befruchtendem Meinungsaustausch führen und dem Richter selbst helfen, in Zukunft derartige Fehler zu vermeiden. JULIE GANSKE, Hauptreferent im Ministerium der Justiz **) NJ 1953 S. 386. Mehr Sorgfalt bei der Abfassung des Eröffnungsbeschlusses! In § 176 Abs. 1 Satz 2 StPO wird mit aller Deutlichkeit vom Gesetzgeber der Wert und die Wichtigkeit des Eröffnungsbeschlusses zum Ausdruck gebracht. Es wird dort klar gesagt, daß der Eröffnungsbeschluß die Grundlage des gesamten gerichtlichen Strafverfahrens bildet. Leider muß man immer wieder die Feststellung treffen, daß die Gerichte dieser Vorschrift viel zu wenig Beachtung schenken. Das kommt dadurch zum Ausdruck, daß sie die Formulierung des Beschlusses vernachlässigen und sich im wesentlichen darauf beschränken, den gesetzlichen Tatbestand des Sachvor-gangs, den man dem betreffenden Angeklagten zur Last legt, in den Eröffnungsbeschluß aufzunehmen. Das Oberste Gericht hat diese Mängel, wie sie in der Praxis auftreten, durchaus nicht verkannt und hierzu auch Stellung genommen, so z. B. in seinem Urteil vom 1. Juni 1951 la Zst 14/51 (NJ 1951 S. 467). In diesem Urteil wird ausgeführt, daß auch Eröffnungsbeschlüsse der formalen Rechtskraft und damit der Kassation fähig seien. Mit diesem Satz ist eigentlich schon die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses mit aller Schärfe gekennzeichnet. Das Oberste Gericht hat sich deshalb gegen solche, man möchte sagen, formularmäßigen Eröffnungsbeschlüsse gewendet, die sich lediglich darauf beschränken, die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale des rechtlichen Tatbestandes zu 461;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 461 (NJ DDR 1953, S. 461) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 461 (NJ DDR 1953, S. 461)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objsl Gewährlei- Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren dargestellten weiterfEhrenden Möglichkeiten wirksamer Rechts-snwendung praxiswirksam zu machen.

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