Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 456

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 456 (NJ DDR 1953, S. 456); wie sollten sonst von dem für das Arbeitsrecht aufgestellten Grundsatz1), daß es keine „präsumtiven Defraudanten“ gibt, Abweichungen möglich sein? Der gute Glaube wird immer präsumiert und wird im Streitfälle Tatfrage sein. Die bürgerliche Lehre vom Eigentum beruht aber auf der deutschrechtlichen Anschauung, die sich in dem Grundsatz „Hand wahre Hand“ bis heute erhalten hat und die in der deutschrechtlichen gewere, der possessio, ihre Rechtsgrundlage hat. Und sollten wir uns dessen nicht freuen, daß diese Anschauung sich gegenüber dem formalen und strengen römischen Eigentumsbegriff-) durchgesetzt und fortgebildet hat und nicht mehr der Rechtssatz gilt „ubi rem meam invenio, ibi vindico“ (je prends mon bien oü je le trouve)3) oder wie es in einer Digestenstelle des corpus iuris Justinians heißt „ubi enim probavi rem meam esse, necesse habebit possessor restituere“? 4) Der als Entleiher, Mieter, Pächter, Depositar, Mandatar usw. legitimierte Besitzer wird gleichsam als Eigentümer behandelt, steht ihm rechtlich gleich, ist sein „Ebenbild“; er besitzt Quasi-Eigentum und muß deshalb, da er ja nicht wie der Dieb oder der vi 1) NJ 1953 S. 119. 2) Im römischen Recht gab es zwar keinen guten Glauben im heutigen Sinne, aber der Praetor gab schon gegen Ende der Republik, also um das Jahr 100 v. Chr. dem sog. bonitari-schen Eigentümer, dem bloß formlos verkauft oder sonst veräußert und tradiert worden war, gegen die Eigentumsklage des wahren Eigentümers die exceptio rei venditae et traditae (vgl. Sohm, Institutionen des römischen Rechts, München/Leipzig 1923, S. 284). Das hing mit dem Übergang vom jus civile zum jus gentium zusammen und geschah im Interesse des erleichterten Waren- und Handelsverkehrs. Im übrigen war der Erwerb vom Nichteigentümer durch Ersitzung möglich, Besitzdauer bei Mobilien drei Jahre und Anrechnung der Besitzzeit des Vorgängers (sog. accessio possessionis). Dazu gehört aber bona fides. s) „Wo ich meine Sache finde, verlange ich sie heraus.“ 4) „Sobald ich glaubhaft gemacht habe, daß eine Sache mir gehört, wird sie mir der Besitzer wieder zustellen müssen.“ possessor5) den Besitz erlangt hat, für den Erwerber auch als solcher legitimiert erscheinen, selbst wenn er im Falle von Unterschlagung zur Veräußerung der Sache nicht berechtigt war. Dies ist juristisch folgerichtig der wahre Grund, der den Gesetzgeber veranlaßt hat, die Unterschlagung als Erwerbsgrund im § 935 BGB nicht mit auszuschließen. Es liegt kein kapitalistisches, sondern viel eher ein soziales Moment zugrunde und soll sei es um des Rechtsfriedens oder der Rechtssicherheit willen oder aus welchem Grunde sonst den wirtschaftlich schwächeren Käufer schützen. Es ist dies nicht nur formaljuristisch richtig, sondern auch nach den Motiven zum BGB „der Billigkeit mehr entsprechend“. So ist der Rechtszustand de lege lata, der bürgerlichen Gesetzlichkeit, ob er de lege ferenda noch aufrechtzuerhalten ist, muß der Gesetzgeber entscheiden. Die Artikel 22 bis 24 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, die vom Eigentum handeln, verweisen zwar auf Einschränkungen, wie sie sich aus den Gesetzen usw. ergeben, vor allem mit Bezug auf das kapitalistische Eigentum; für das Gebiet des guten Glaubens aber haben sie kaum eine programmatische Bedeutung. Der gute Glaube schützt! Will man nicht objektiv den gutgläubigen Erwerber „um seines Besitzes willen“ schützen, sondern mehr subjektiv das persönliche Eigentum, so kommt man dazu, dem Erwerber, wenn er redlich und entgeltlich erworben hat, einen Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises gegen den persönlichen Eigentümer zuzuerkennen, der auf Herausgabe der von dem Nichtberechtigten veräußerten Sache besteht ein Rechtsgedanke, der schon in früheren Kodifikationen, wie dem Allgemeinen Landrecht6), Eingang gefunden hat. 5) vi possessor = derjenige, der dem früheren Besitzer den Besitz unter Anwendung von Gewalt entzogen hat. 6) ALR, Erster Teil, Fünfzehnter Titel, §§ 24 fi. und I. 20 §§ 536 ff. Nochmals: Die Verzugszinsen im Allgemeinen Vertragssystem Von Dr. GEORG FREYTAG, Mitglied des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik I Im Zusammenhang mit meinen Ausführungen in NJ 1953 S. 163 wurde erneut darauf hingewiesen, wie dringend Wirtschaft und Wissenschaft darauf warten, daß das Staatliche Vertragsgericht die Ergebnisse seiner bisherigen Arbeit veröffentlicht. Zweifellos ist es notwendig, daß die Arbeitsweise und die Entscheidungen des Staatlichen Vertragsgerichts in größerem Umfange der Wissenschaft und der Praxis zugänglich gemacht werden, damit das Neuland, vor dem wir im Allgemeinen Vertragssystem stehen, von der Wissenschaft planmäßig durchforscht werden kann und dem Staatlichen Vertragsgericht durch helfende Kritik die Arbeit erleichtert wird. Auch die Wirtschaft ist auf diese Unterrichtung angewiesen, um Fehler und damit unnütze Verfahren zu vermeiden und durch Einsparung von Kosten die Wirtschaftlichkeit zu erhöhen. Wenn auch die Nichtöffentlichkeit der Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht es im allgemeinen nicht zulassen wird, den gesamten Tatbestand und gewisse Mängel, die im Einzelfall bloßgelegt werden, zu veröffentlichen, so darf und kann dies jedoch kein Hinderungsgrund sein, Probleme, Grundsatzfragen und all das, was über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung ist, bekanntzugeben und zur Diskussion zu stellen. Im vorliegenden Heft der „Neuen Justiz“ soll deshalb mit der Veröffentlichung von wichtigen Entscheidungen des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Staatlichen Vertragsgerichte in den Bezirken begonnen werden.1) II Die Stellungnahmen zu meinem Artikel über die Verzugszinsen zeigen zunächst das mit meiner Auffassung übereinstimmende Ergebnis, daß es in der volkseigenen Wirtschaft für künftig entstehende Ansprüche auf Verzugszinsen das Problem der Abgrenzung zwischen i) vgl. S. 475 f. dieses Heftes. Verzugszinsen und Vertragsstrafe nicht mehr gibt. Sowohl War nc ke und Laußmann2) als auch Ke 1 -1 e r3) teilen die Auffassung, daß Verzugszinsen eine Vertragsstrafe sind und damit auch das Verschuldensprinzip Anwendung findet. Im Gegensatz zu ihnen vertrete ich jedoch die Meinung, daß man dieses Prinzip nicht auf solche Ansprüche anwenden soll und kann, die vor dem Inkrafttreten der 2. DurchfBest. zur Ver-tragsVO vom 19. August 1952 entstanden sind. Leider läßt Laußmann bei der Beurteilung dieser Frage die entscheidenden Tatsachen außer Betracht, die das Verhältnis von Verzugszinsen zu Vertragsstrafen erst zu einem Problem gemacht haben. Es hat den Anschein, daß es für ihn überhaupt unverständlich ist, weshalb ich zu einem zeitlichen Schnitt komme. Ohne Berücksichtigung der Tatsachen läuft jede theoretische Untersuchung Gefahr, zu einer bloßen Begriffsjurisprudenz zu werden, und dieser Gefahr ist Laußmann in Ziff. 4 seiner Ausführungen auch erlegen. Welches sind die Tatsachen, an denen man nicht achtlos vorübergehen kann? Die 6. DurchfBest. zur VO über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe geht davon aus, daß die Verzugszinsen „ohne Rücksicht auf Verschulden“ zu zahlen sind. Diese Auffassung hat das Ministerium der Finanzen noch zwei Jahre nach dem Erlaß der 6. DurchfBest. bekräftigt. Der maßgebliche Satz der Stellungnahme des Ministeriums lautet: „Ob der Schuldner die für eine verspätete Zahlung ursächlichen Umstände zu vertreten hat oder nicht, ist unbeachtlich. Dies gilt auch bei Zahlungen mit Investitionsmitteln.“4) Seit 1949 sind die Bestimmungen in diesem Sinn als Recht angewandt worden, und die Wirtschaft ist danach verfahren. Jahre hindurch sind die Verzugszinsen, obwohl sie als Vertragsstrafe charakterisiert wurden, ohne Rücksicht auf Verschulden gefordert und gezahlt worden. 456 2) NJ 1953 S. 294. s) Deutsche Finanzwirtschaft 1953 S. 572. 4) Deutsche Finanzwirtschaft 1951 S. 315.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 456 (NJ DDR 1953, S. 456) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 456 (NJ DDR 1953, S. 456)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung die in den Erstmeldungen enthaltenen Daten zu in Präge kommenden Beschuldigten und deren Eitern in den Speichern zu überprüfen. In der geführten Überprüfungen konnte Material aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin ausgeübte berufliche Tätigkeiten als sogenannte Scheinarbeitsverhältnisse des amerikanischen Geheimdienstes zu deklarieren, wenn dazu weder operativ gesicherte noch anderweitige Überprüfungen vorliegen.

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