Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 455

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 455 (NJ DDR 1953, S. 455); notwendige Vertretung im Haushalt. Diese Vorschriften dürften besondere Bedeutung für unsere Hausfrauen haben, denen die Betreuung mehrerer Kinder obliegt. Es hat sich erfahrungsgemäß gezeigt, daß die Abwesenheit von der ständigen Wohnung zum Zwecke der Ausübung des Schöffenamtes stets mit erhöhten Unkosten verbunden ist. Gegen die Festsetzung der Entschädigung durch den Kostensachbearbeiter des Gerichts ist gemäß § 9 die Beschwerde an die Justizverwaltungsstelle des Ministeriums der Justiz zulässig, die endgültig entscheidet. II Die Entschädigung für Sachverständige, Dolmetscher und Zeugen erfolgte bisher nach der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 18781 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1925 (RGBl. I S. 470) in Verbindung mit der VO über die Neufestsetzung der Entschädigung für Zeugen, Schöffen und Geschworene vom 7. Dezember 1GÖ1 (GBl. S. 1124). Auch diese Vorschriften entsprachen in keiner Weise dem Stand unserer heutigen Entwicklung, so daß die Anpassung an unsere neuen gesellschaftlichen Verhältnisse dringend erforderlich erschien. Insbesondere waren zur konsequenten Durchführung des Sparsamkeitsregimes im Bereich der Justiz einige Neuerungen notwendig. Aus praktischen Gesichtspunkten sind beide Komplexe der Entsdiädigung für Schöffen und der Entschädigung für Sachverständige, Dolmetscher und Zeugen in einer Verordnung geregelt worden. § 10 enthält Bestimmungen über die Entschädigung für Angestellte staatlicher Dienststellen als Sachverständige. Der Begriff „Angestellter im öffentlichen Dienst“, der kurz nach dem Zusammenbruch des Faschismus geprägt wurde und dem noch die der bürgerlichen Rechtstheorie entsprechende Vorstellung der Systematisierung des Rechts in öffentliches und privates Recht zugrunde lag, ist durch den Begriff „Angestellter staatlicher Dienststellen“ ersetzt worden. Eine besondere Vorschrift für Angestellte staatlicher Dienststellen als Sachverständige erschien deswegen erforderlich, weil vom Gericht in Zukunft Sachver-ständigen-Gutachten nach Möglichkeit nur noch von den entsprechenden staatlichen Dienststellen angefordert werden sollen, soweit nicht besondere Umstände die Inanspruchnahme anderer Sachverständiger rechtfertigen. Dieser Grundsatz ist für den Strafprozeß bereits in § 60 StPO festgelegt worden. Es bestehen keine Zweifel, daß für den zukünftigen Zivilprozeß eine Vorschrift ähnlichen Inhalts geschaffen wird. § 10 bestimmt, daß den Angestellten staatlicher Dienststellen, die als Sachverständige tätig sind, die für die Erstattung eines Gutachtens erforderliche freie Zeit zu gewähren ist. Ein Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Gericht besteht nur dann, wenn diese vorher durch den Leiter der Dienststelle angeordnet wurde, weil die Anfertigung des Gutachtens während der Dienstzeit ganz oder zum Teil nicht möglich ist. § 10 Abs. 2 enthält mit Rücksicht auf die strenge Durchführung des Sparsamkeitsregimes eine Bestimmung, die der alten gesetzlichen Regelung völlig fremd war. Unabhängig davon, ob die gutachtliche Tätigkeit der staatlichen Angestellten entschädigt wird oder nicht, ist der auf die aufgewendete Arbeitszeit entfallende Lohn oder das entsprechende Gehalt des Sachver- ständigen als Auslage durch das Gericht den Parteien oder Angeklagten in Ansatz zu bringen. Bisher erwuchsen den Kostenschuldnern in diesen Fällen keine Auslagen. Die Dienststelle zahlte Gehalt oder Lohn weiter, obwohl der Sachverständige infolge seiner Vorladung vor Gericht für seine fachliche Arbeit bei der Dienststelle ausfiel. Diese Regelung entspricht nicht dem Sparsamkeitsregime. Die §§11 und 12 enthalten noch einige Vorschriften über die Entschädigung für andere Sachverständige sowie für Dolmetscher. § 13 regelt die Entschädigung für Zeugen. Ihnen ist die zur Wahrnehmung des Beweisaufnahmetermins erforderliche freie Zeit zu gewähren. Für die hierdurch ausfallende Arbeitszeit haben sie Anspruch auf Erstattung des entgangenen Verdienstes gegenüber dem Gericht, soweit sie vom Betrieb keine Lohn- oder Gehaltszahlung erhalten. Unabhängig davon, ob der Arbeitsverdienst für den Arbeitszeitverlust durch das Gericht erstattet wird oder nicht, ist der durch die Wahrnehmung des Termins in Anspruch genommene Lohn oder das Gehalt den Prozeßparteien oder Angeklagten als Auslagen nach § 13 Abs. 2 in Ansatz zu bringen. Diese Vorschrift erfaßt insbesondere die Fälle, in denen Angestellte staatlicher Dienststellen als Zeugen erscheinen. Ihr liegt der gleiche Sparsamkeitsgesichtspunkt zugrunde wie bei § 10 Abs. 2. Insoweit wird auf das zu § 10 Abs. 2 für Sachverständige Gesagte verwiesen. Für die Berechnung der Entschädigung für Zeugen, die im Leistungs- oder Akkordlohn arbeiten, ist der Zeitlohn und für Angestellte J/äos des Grundgehalts maßgebend. Die Bedeutung der Zeugenaussagen für die materielle Wahrheitserforschung, insbesondere im Strafprozeß, ließ es angebracht erscheinen, mit dieser in § 13 getroffenen Regelung von der früheren, die lediglich eine Entschädigung in Höhe von 0,50 DM bis 2,50 DM pro Stunde für Zeugen vorsah, abzugehen (vgl. § 2 Abs. 1 der alten Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige in der Fassung des § 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1951 GBl. S. 1124). Es ist jetzt grundsätzlich der tatsächlich entgangene Verdienst zu erstatten. Die §§ 14 bis 17 befassen sich mit der Erstattung der notwendigen Auslagen, die an Fahrt- oder Reisekosten oder durch eine Begleitperson entstehen. Diese Bestimmungen gelten sowohl für Zeugen als auch für Sachverständige und Dolmetscher. Für Angestellte staatlicher Dienststellen ist eine besondere Bestimmung im § 17 geschaffen worden. Sie sieht vor, daß diese Angestellten nach den geltenden Vorschriften über die Reisekostenvergütung Fahrt- und Reisekosten erhalten, falls sie als Sachverständige oder Zeugen über Umstände herangezogen werden, deren Kenntnis im Zusammenhang mit ihren beruflichen Pflichten steht. Diese Auslagen sind ebenfalls dem Kostenschuldner durch das Gericht in Ansatz zu bringen. Die Entschädigung wird nur auf Verlangen gewährt, wenn dieses binnen Monatsfrist nach Beendigung der Zuziehung oder Abgabe des Gutachtens beim zuständigen Gericht eingebracht wird. Gegen die Festsetzung der Entschädigung durch den Kostensachbearbeiter ist gemäß § 10 die Beschwerde an die Justizverwaltungsstelle des Ministeriums der Justiz gegeben, die hier ebenfalls endgültig entscheidet. Zur Frage des gutgläubigen Erwerbs Von Dr. FRIEDRICH NITZSCHE, Zwickau In NJ 1953 S. 233 hatte sich Dornberger mit der Frage des gutgläubigen Erwerbs, insbesondere bei Volkseigentum, beschäftigt. Der nachstehende Beitrag wendet sich vom Standpunkt des gelten-ten Rechts her gegen die von Dornberger unter Abschn. II 2 (S. 236) de lege ferenda vertretene Auffassung, daß auch im Interesse des Schutzes des persönlichen Eigentums die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs vor allem an unterschlagenen Sachen nicht mehr unseren Bedingungen entspricht. Die Ansichten von Dornberger und Nitzsche iverden hiermit zur Diskussion gestellt. Die Redaktion Es wird gemeinhin gewiß nicht recht verstanden, daß und warum der gutgläubige Erwerber im Falle der Unterschlagung das Eigentum an der unterschlagenen Sache erwirbt und der wahre Eigentümer nur einen Schadensersatzanspruch gegen den Veräußerer hat, der zumeist selten realisierbar ist. Wie aber soll man sich demgegenüber „vergewissern, ob der Verkäufer auch zum Verkauf berechtigt ist“? In dem von Dornberger (NJ 1953 S. 236) gewählten Beispiel des Tischlers, der den ihm zur Reparatur übergebenen Schrank weiterkauft hat, ist dies jedoch nicht anders möglich, als daß der Erwerber und Käufer sich auf die Redlichkeit des selbständigen Gewerbetreibenden und Handwerkers verläßt und auch verlassen muß. Oder 455;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 455 (NJ DDR 1953, S. 455) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 455 (NJ DDR 1953, S. 455)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen.

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