Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 454

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 454 (NJ DDR 1953, S. 454); hältnis stehen, haben nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen Anspruch aut Entschädigung für ihren Verdienstausfall. Alle Schöffen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Die Entschädigung der Schöffen richtete sich bisher nach der VO über die Entschädigung der Schöffen, Geschworenen und Vertrauenspersonen vom 18. März 1924 (RGBl. I S. 232) in der Fassung der Verordnungen vom 22. Dezember 1925 (RGBl. I S. 476), 27. September 11929 (RGBl. I S. 150) und 5. Dezember 1901 (RGBl. I S. 696) sowie nach der VO über die Neufestsetzung der Entschädigung für Zeugen, Schöffen und Geschworene vom 7. Dezember 1951 (GBl. S. 1124). Eine Überprüfung dieser gesetzlichen Bestimmungen ergab, daß die dort aufgestellten Grundsätze für eine Entschädigung in keiner Weise der großen Bedeutung der Mitwirkung der Schöffen in der Rechtsprechung gerecht werden und dem Stand unserer heutigen gesellschaftlichen Entwicklung nicht mehr entsprechen. Es wurde deshalb eine neue gesetzliche Regelung notwendig, die unter Berücksichtigung der Bedeutung des demokratischen Elements in der Rechtsprechung und der veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse neue Grundsätze aufstellt. Bei der Schaffung der Verordnung vom 30. April 1953 waren zwei wesentliche Gesichtspunkte zu beachten: 1. Das Amt eines Schöffen ist nach § 25 GVG ein Ehrenamt. Bei der Gewährung der Entschädigung ist einerseits davon auszugehen, daß die Schöffen durch die Ausübung dieses Ehrenamtes keine finanziellen Nachteile durch Verdienstausfall oder andere Unkosten erleiden. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die Tätigkeit der Schöffen am Gericht keine zusätzliche Verdienstquelle sein soll. 2. Durch § 26 Abs. 1 GVG haben die Schöffen die gleiche Rechtsstellung wie die Berufsrichter erhalten. Bei der Gewährung der Auslagen, insbesondere der Fahrt- und Reisekosten letztere in Gestalt von Tage- und Übernachtungsgeldern , ist grundsätzlich davon auszugehen, daß sie diese unter denselben Voraussetzungen und in derselben Höhe wie ein Berufsrichter erstattet bekommen. § 1 der Verordnung vom 30. April 1953 enthält die wichtigste Vorschrift; sie regelt die Entschädigung für den Verdienstausfall der Schöffen. § 1 Abs. 1 bestimmt entsprechend § 32 der VO über die Wahrung der Rechte der Werktätigen und über die Regelung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten vom 20. Mai 1952 (GBl. S. 377) über die Entlohnung bei der Wahrnehmung staatspolitischer Funktionen oder Ausübung eines öffentlichen Amtes während der Arbeitszeit, daß den Arbeitern und Angestellten durch die Betriebe die für die Wahrnehmung des Schöffenamtes erforderliche freie Zeit zu gewähren ist. Die Zeit der Freistellung hat der Betrieb mit dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen zu entlohnen. § 1 Abs. 1 trägt nur deklaratorischen Charakter. Zahlreiche Diskussionen und Anfragen aus der Praxis vor Inkrafttreten der Verordnung vom 30. April 1953 zeigten, daß trotz des § 32 der Verordnung vom 20. Mai 1952 und des § 34 Abs. 1 GVG immer noch Unklarheiten darüber bestanden, ob der Betrieb zur Weiterzahlung des Lohnes oder Gehalts während der Ausübung des Schöffenamtes bei Gericht durch ein Belegschaftsmitglied verpflichtet ist. § 1 Abs. 1 stellt dies noch einmal eindeutig klar. Eine Abweichung von § 32 der Verordnung vom 20. Mai 1952 besteht nur insofern, als dieser den Durchschnittsverdienst der letzten Lohn- und Gehaltsperiode zugrunde legt, während jener den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen maßgebend sein läßt. Dieser längere Zeitraum bietet eine bessere Gewähr für die Feststellung des tatsächlichen Durchschnittsverdienstes; denn durch besondere Umstände kann es insbesondere bei Arbeitern, die im Leistungslohn stehen, Vorkommen, daß der ausgezahlte Lohn der letzten Lohnperiode, die in der Regel eine Woche oder 10 Tage beträgt, besonders niedrig oder hoch war. Durch die Neuregelung sollen derartige Zufallsmomente für die Berechnung der Entschädigung weitestgehend ausgeschaltet werden. § 1 Abs. 4 enthält eine Einschränkung des Grundsatzes, daß die Betriebe die Zeit für die Freistellung der Belegschaftsmitglieder als Schöffen entlohnen müssen. Weisen Betriebe der privaten Wirtschaft auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse nach, daß ihnen diese Zahlung nicht zugemutet werden kann, so sind die Schöffen durch das Gericht zu entschädigen. Auf diese Weise soll verhindert werden, daß kleinere Betriebe, insbesondere Handwerksbetriebe mit nur wenigen fremden Arbeitskräften, durch die Weiterzahlung des Lohnes in finanzielle Bedrängnis geraten. § 1 Abs. 2 und 3 enthalten besondere Bestimmungen für Mitglieder der Produktionsgenossenschaften, für freiberuflich Tätige und für selbständige Handwerker. Erstere erhalten eine Entschädigung in Höhe von 1,50 DM für jede Stunde durch das Gericht. Es erschien nicht zweckmäßig, die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Anfangsstadium ihrer Entwicklung finanziell zu belasten. Freiberuflich Tätigen und selbständigen Handwerkern wird eine Entschädigung gewährt, die ihrem Durchschnittsverdienst der letzten Einkommensteuerperiode entspricht. Der Durchschnittsverdienst ist durch Einkommensteuerbescheid nachzuweisen. Die Entschädigung beträgt jedoch im Höchstfälle 30 DM für jeden Tag. Wird kein Nachweis geführt, so darf die Entschädigung liO DM für jeden Tag nicht übersteigen. Die §§ 2 bis 7 regeln die Erstattung der notwendigen Auslagen. Hierher gehören insbesondere die Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (§ 2), wobei von mehreren zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln das billigste gewählt werden muß, sowie der Ersatz des durch Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthaltsort verursachten Aufwandes, wie zum Beispiel Tage- und Übernachtungsgelder (§ 3). Die Höhe der Tage- und Ubernachtungsgelder richtet sich nach den geltenden Vorschriften über die Reisekostenvergütung. Infolge der Bedeutung des Schöffenamtes und der Gleichstellung der Schöffen mit den Berufsrichtern erhalten sie wie diese Reisekosten der Gruppe I nach Maßgabe der Verordnung vom 4. Dezember 1952 (GBl. S. 1303) zur Änderung der VO über Reisekostenvergütung, Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung vom 1. Dezember 1949 (GBl. S. 83) erstattet. § 4 regelt die Fahrtkosten für Reisen, die während der Tagung nach dem Wohnort hin und zurück unternommen werden. Sie dürfen die Höhe der Entschädigung nicht übersteigen, die der Schöffe erhalten hätte, wenn er am Sitzungsort geblieben wäre. Bei selbständigen werktätigen Bauern ist für die Zeit der Ausübung des Schöffenamtes sicherzustellen, daß ihre Wirtschaft ordnungsgemäß weitergeführt wird. § 5 bestimmt deshalb, daß ihnen Ersatz derjenigen notwendigen Auslagen durch das Gericht zu gewähren ist, die erforderlich sind, um die Wirtschaft unbeeinträchtigt weiterzuführen. Die Berechnung dieser Auslagen bereitet allerdings Schwierigkeiten. Es wird davon ausgegangen werden müssen, daß der selbständige werktätige Bauer, der zwei Wochen lang als Schöffe tätig wird, zur ordnungsgemäßen Weiterführung seines Betriebes in der Regel einer fremden Arbeitskraft bedarf. Es ist nicht anzunehmen, daß seine Familienangehörigen die Arbeiten allein bewältigen können. Das gilt insbesondere für Zeiten erhöhten Arbeitsanfalls, wie zum Beispiel während der Frühjahrsbestellung, Heuernte, Getreideernte usw. Die Mitwirkung des selbständigen werktätigen Bauern als Schöffe wird außerdem dadurch erschwert, daß der Mangel an Arbeitskräften auf dem Land besonders groß und fühlbar ist. Es wird deshalb von den Gerichten erwartet, daß sie diese besonderen Umstände bei der Mitwirkung der selbständigen werktätigen Bauern als Schöffen berücksichtigen und in Zeiten erhöhten Arbeitsanfalls auf dem Lande die Ladung anderer Schöffen soweit wie möglich bevorzugen. Das Nähere über die Berechnung der Auslagen wird in einer noch ergehenden Anweisung des Ministers der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen geregelt werden (§ 5 Satz 2). Die §§ 6 und 7 enthalten Vorschriften für die Entschädigung nicht berufstätiger Schöffen. Sie erhalten ohne Rücksicht darauf, ob sie. am Ort des Gerichts wohnen,; für den Mehraufwand zufolge ihrer Abwesenheit von der ständigen Wohnung einen Pauschalbetrag in Höhe von 5 DM für jeden Tag. Andere Auslagen können in angemessenem Umfang erstattet werden. Das gilt insbesondere von den Kosten für eine 454;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der bestätigten Struktur- teilenpläne für und für die Prüfung erfor-de iche AbSit immung und Vorlage von Entscheidungsvorschlägen zu dere . Der der Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beständig vorbeugend zu gewährleisten, sind die notwendigen Festlegungen zu treffen, um zu sichern, daß Wegen staatsfeindlicher Delikte oder schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität, vor allem gegen die staatliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit sein, sowie Verbrechen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen.

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