Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 439

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 439 (NJ DDR 1953, S. 439); Unterhaltsbetrages verpflichten und dadurch den Gläubiger, wenn er einen höheren Unterhaltsbetrag verlangen will, zu dem oft schwierigen Nachweise zwingen kann, daß sich seit Aufnahme der vollstreckbaren Urkunde die Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Es könnte auf diese Weise jeder Unterhaitsschuldner seine Verpflichtungen einseitig festlegen. Die Klägerin braucht somit in diesem Prozeß nicht nachzuweisen, daß seit dem 30. Januar 1945 eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Sie hat lediglich nachzuweisen, daß als Unterhaltsbetrag 35 DM monatlich angemessen sind und der vom Schuldner in der Urkunde vom 30. Januar 1945 übernommene Betrag daher nur als eine Teilleistung anzusehen ist. Für die genaue Höhe des Unterhalts sind im Prozeß die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Anmerkung: Der in der vorstehenden interessanten Entscheidung behandelte Fall charakterisiert sich dadurch, daß die verfahrensrechtliche und die materiellrechtliche Seite der sich aus dem Sachverhalt ergebenden Fragen genau zu unterscheiden sind. Das BG Cottbus hat die verfahrensrechtliche Problematik richtig erkannt und beantwortet; hinsichtlich der materiellrechtlichen Seite läßt sich das aus dem wiedergegebenen Tatbestand nicht mit Bestimmtheit entnehmen. Auszugehen ist davon, daß § 323 ZPO, der eine Abänderung von Urteilen gestattet, welche wiederkehrende Leistungen betreffen, keine materiellrechtliche Norm enthält. Die Vorschrift besagt also nicht, unter welchen Umständen das Zivilrecht einen Anspruch auf Abänderung bestimmter Verpflichtungen gewährt, sondern sie besagt lediglich, unter welchen Umständen die Rechtskraft eines Urteils einer Abänderung dieses Urteilsanspruchs nicht im Wege steht immer vorausgesetzt, daß das materielle Zivilrecht eine solche Abänderung zuläßt. Infolgedessen rechtfertigt § 323 ZPO z. B. nicht ein Verlangen auf Herabsetzung etwa der für ein Darlehn vereinbarten Zinsen oder anderer vertragsmäßig oder gesetzlich absolut bestimmter Leistungen, selbst wenn sich die Verhältnisse nach dem maßgebenden Zeitpunkt wesentlich geändert haben, sofern nicht ausnahmsweise das zugrunde liegende materiellrechtliche Verhältnis eine solche Abänderung gestattet. Das gleiche gilt von der Vorschrift des Abs. 4 des § 323: auch hier handelt es sich um eine rein prozessuale Bestimmung, deren Bedeutung sich auf die Klarstellung beschränkt, daß ein aus materiellrechtlichen Gründen gerechtfertigter Anspruch auf Abänderung nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil der Vergleich, auf dem er beruht, ein gerichtlicher Vergleich ist oder weil der Vertrag, auf dem er beruht, in vollstreckbarer Form aufgenommen ist. Liegt den Leistungen, deren Abänderung verlangt wird, weder ein Urteil noch ein in vollstreckbarer Form abgeschlossener Vertrag zugrunde, dann ist ein Fall des § 323, wie der Senat richtig erkannt hat, überhaupt nicht gegeben, weil sich dann die Frage der Möglichkeit einer Abänderung ausschließlich nach materiellem Recht beantwortet, ohne daß sich die prozessuale Frage, ob etwa die Rechtskraft einer Abänderung im Wege steht, erheben kann. Was nun die materiellrechtliche Seite betrifft, so ist auch hier dem Senat dahin beizustimmen, daß, wenn tatsächlich lediglich eine einseitige Verpflichtungserklärung des Beklagten vorläge, keine rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Klage bestehen, mit der ein zusätzlicher Betrag gefordert wird, und daß die Klägerin in diesem Falle eine Veränderung der Verhältnisse nicht darzutun braucht. Denn dann wäre Forderungsgrundlage lediglich der gesetzliche Unterhaltsanspruch nach § 1708 BGB, d. h., die Klägerin brauchte lediglich darzutun, daß der geforderte Gesamtbetrag nach den Verhältnissen beider Eltern und ihren eigenen Bedürfnissen angemessen ist; sie wäre an einem Zurückgehen auf die gesetzliche Anspruchsgrundlage nicht dadurch gehindert, daß der Beklagte sich zur Zahlung eines bestimmten Betrages einseitig verpflichtet hat. Die Frage ist allerdings, ob wirklich nur eine derartige einseitige Verpflichtung des Beklagten vorliegt und dies ist der Punkt, wo mir die Aufklärung des Sachverhalts durch das BG nicht zu genügen scheint. Es ist ja doch nicht üblich, daß ein nichtehelicher Vater „einseitig zum nächsten Gericht oder Notar geht“ und sich dort zur Zahlung einer nach seinem Belieben bezifferten Unterhaltsrente in vollstreckbarer Form verpflichtet. So sieht die Sache lediglich aus, wenn man allein den Inhalt der vollstreckbaren Urkunde berücksichtigt, ohne sich darum zu kümmern, welche rechtserheblichen Vorgänge dieser Urkunde zugrunde liegen. Auf die Rechtsnatur dieser Vorgänge aber kommt es an; hätte das BG sie erforscht, so hätte sich möglicherweise ergeben, daß der Urkunde eine regelrechte Vereinbarung zwischen dem Vater und dem gesetzlichen Vertreter des Kindes über die Zahlung des zukünftigen Unterhalts gemäß § 1714 BGB zugrunde lag. Denn in der Praxis ging es doch zu der maßgeblichen Zeit in der Regel so vor sich, daß sich das Jugendamt zunächst unmittelbar an den Erzeuger wandte, einen bestimmten Unterhalt forderte und sich gegebenenfalls mit diesem auch auf einen geringeren Betrag, als ursprünglich verlangt, einigte und daß erst dann die vollstreckbare Urkunde aufgenommen wurde. Ist aber, was im Einzelfall tatsächlich festgestellt werden muß, der Rechtsgrund der vollstreckbaren Urkunde ein Unterhaltsvertrag nach § 1714 BGB und war dieser vormundschaftsgerichtlich genehmigt andernfalls war er schwebend unwirksam mit der Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung nach § 1829 BGB , dann ist die Rechtslage ganz anders, als wenn nur eine einseitige Zahlungsverpflichtung vorliegt. In diesem Falle würde es sich tatsächlich um die Frage handeln, ob nach materiellem Recht eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung möglich ist, was zwar grundsätzlich bejaht werden muß, wobei aber die Gründe, die eine Abänderung angeblich notwendig machen, durchaus eine Rolle spielen. In diesem Zusammenhang könnte es also auf die Frage, ob ein die Abänderung der Vereinbarung rechtfertigender Tatbestand gegeben ist was vom ersten Gericht verneint wurde sehr wohl entscheidend ankommen. Prof. Dr. Nathan § 4 LohnpfändungsVO; 8 1360 Abs. 3 BGB. Die Pfändung des Anspruchs einer Ehefrau an den mit ihr zusammenlebenden Ehemann auf Gewährung von Unterhalt ist nicht möglich. BG Cottbus, Beschl. vom 27. März 1953 T 50/53. Die Gründe dieses Beschlusses sind ln NJ 1953 S. 377 abgedruckt. Anmerkung: Der Beschluß des Bezirksgericht Cottbus ist zwar im Ergebnis richtig, nicht aber in der Begründung. Der Pfändungsantrag bezieht sich auf eine Unterhaltsforderung. Diese fällt nicht unter die Bestimmungen der LohnpfändungsVO vom 30. Oktober 1940. Sie ist vielmehr unpfändbar gemäß §§ 851 ZPO, 399 BGB. Die Leistung aus einer Unterhaltsforderung kann an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger, nämlich den Unterhaltsberechtigten, ohne Veränderung ihres Inhalts nicht erfolgen. Da der Unterhalt unter Eheleuten gemäß § 1360 Abs. 3 BGB in der durch die eheliche Lebensgemeinschaft gebotenen Weise zu gewähren ist, kommt auch § 851 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Der Pfändungsantrag bzw. die Beschwerde des Gläubigers waren daher aus diesen Gründen zurückzuweisen. Rechtsanwalt Dr. W. Thienel, Erfurt § 6 der Berliner VO zur Förderung der Instandsetzung beschädigter oder des Wiederaufbaus zerstörter Wohn-und Arbeitsstätten vom 28. Oktober 1949 (VOB1.1 S. 385). Den Wiederaufbaumaßnahmen und deren Sicherung gebührt der Vorrang vor Ansprüchen jedweder Art. Stadtgericht Berlin, Beschl. vom 4. Februar 1953 3/2 T 699/52. Aus den Gründen: Wegen nicht beitreibbarer, zum Teil durch eine Sicherungshypothek gesicherter Steuerrückstände in Höhe von etwa 9000 DM hat das Finanzamt die Zwangsversteigerung des in Rede stehenden Grundstücks beantragt. Den Antrag des Schuldners, das eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren „aufzuheben“, hat das Amtsgericht zurückgewiesen mit der Begründung, der Schuld- 439;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 439 (NJ DDR 1953, S. 439) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 439 (NJ DDR 1953, S. 439)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die staatliche Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder andere gesellschaftliche Verhältnisse hervorruft hervor ruf kann oder den Eintritt von anderen Störungen der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Straftaten im Zusammenhang mit ungesetzlichen Bestrebungen zum Verlassen der Potsdam, Ouristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Mohnhaupt, Die Bekämpfung der Lüge bei der Ver- nehmung des Beschuldigten Berlin, Humboldt-Universität, Sektion Kriminalistik, Diplomarbeit Tgbo- Muregger, Neubauer, Möglichkeiten, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für ihn Hotwendigkeit, daß er die politisch-operative Arbeit in seinem Bereich voraus-schauend so lenkt, daß sie den stets steigenden Anforderungen entspricht.

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