Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 438

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 438 (NJ DDR 1953, S. 438); Aus den Gründen: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet. Der Kläger hat seine Klage, abgesehen von den Veränderungen in seinen eigenen Vermögensverhältnissen, darauf gestützt, daß die 47jährige Beklagte im wesentlichen selbst zu ihrem Unterhalt beitragen könne. Das Amtsgericht hat dem Kläger diese Nachprüfung zu Unrecht mit der Begründung abgeschnitten, der Kläger habe nicht dargetan, daß sich hier seit dem Vergleich 1951 etwas verändert habe. Hierin liegt nach Ansicht des Senats eine Verkennung der Bedeutung der Berufsarbeit der Frau und der aktiven Rolle, die der Rechtsprechung bei der Umgestaltung unserer täglichen Lebensbeziehungen entsprechend unseren gesellschaftlichen Veränderungen zukommt. Den Vortrag des geschiedenen Ehemannes, die geschiedene Frau sei arbeitsfähig, wird das Gericht immer sehr sorgfältig nachzuprüfen haben. Einmal kann darin die Geltendmachung der Nichtigkeit des abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs liegen, falls in Kenntnis der Arbeitsfähigkeit der Frau Unterhalt vereinbart wurde und die Frau dadurch von der Erwerbstätigkeit abgehalten wurde, oder falls in ihm praktisch ein Abkauf der Einwilligung zur Scheidung zu erblicken ist (vgl. OG in NJ 1953 S. 51). Bei einer großen Anzahl von Unterhaltsvergleichen werden aber die Gesamtumstände, insbesondere bei den älteren Ehen, bei denen auch bei Vergleichsabschluß über den meist angegriffenen Gesundheitszustand der Ehefrau kein ärztliches Gutachten vorliegt, eine Nichtigkeit nicht tragen. In diesen Fällen ist aber in jedem Fall bei der Abänderungsklage eine Überprüfung der Voraussetzungen der Unterhaltspflicht, der mangelnden Arbeitsfähigkeit der Frau, zuzulassen. Die wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse sind dann generell in der Tatsache zu sehen, daß sich unsere wirtschaftlichen Grundlagen ständig erweitern und verbessern, so daß sich durch die Erfüllung und Übererfüllung unserer Wirtschaftspläne eine sich ständig verbessernde Möglichkeit für unsere Frauen ergibt, am Berufsleben’ teilzunehmen. Durch diese Entwicklung ergeben sich auch für unsere älteren Frauen, die auf Grund ihres Gesundheitszustandes oder meist allerdings nur auf Grund ihrer bisher mangelnden beruflichen Ausbildung und Tätigkeit nicht den Weg finden, sich in den Produktionsprozeß, in den Handelsoder Verwaltungsapparat einzureihen, verschiedenartige Möglichkeiten, durch Hilfe im Haushalt und bei der Betreuung der Kinder berufstätiger Mütter entgeltliche Tätigkeit zu finden. Trotz der umfangreichen Hilfe, die unser Staat und die demokratischen Jugendorganisationen durch Unterstützung der berufstätigen Mütter bieten, gibt es eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Frauen, denen der Weg zur eigenen Berufsausbildung oder zu produktiver Tätigkeit sehr erschwert ist, weil die erforderliche Entlastung im Haushalt und in der Betreuung der Familie auf Schwierigkeiten stößt. Hier fehlt es vor allem noch an der organisierenden Tätigkeit unserer demokratischen Frauenorganisation. Aber gerade hier bietet sich in dieser Übergangszeit ein breites Feld für die Generation der bisher nur im Haushalt und in der Familie tätigen älteren Frauen, die einem Übergang zu anderer Tätigkeit nicht mehr gewachsen sind. Diese Frauen werden dann selbst empfinden, wie sich auch ihr Gesundheitszustand durch die Verantwortung, Befriedigung und Freude, die sie in ihrem neuen Wirkungskreis erhalten, sprunghaft bessert. Soweit Unterhaltsvergleiche aus den letzten Jahren diesen Anforderungen nicht voll gerecht geworden sind, ist eine sorgfältige Nachprüfung der Arbeitsfähigkeit der Frau unter Berücksichtigung aller Erwerbsmöglichkeiten in der Abänderungsklage nachzuholen. Im vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme was vom Kläger zunächst gar nicht behauptet war ergeben, daß sich der Gesundheitszustand der Beklagten wesentlich gebessert hat, so daß sich schon hieraus allein die Klage rechtfertigt. Bei einer 30prozentigen Erwerbsbeschränkung ist die Beklagte in der Lage, den größten Beitrag zu ihrem Unterhalt durch eigene Arbeit selbst zu bestreiten. Die Beklagte hat das auch selbst erkannt und hat ihr Enkelkind gegen Entgelt in Betreuung genommen. Wenn die Beklagte nun der Meinung ist, daß sie von den 20 DM wöchentlich, von denen sie noch Auslagen bestreiten muß, nicht leben kann, ist dies zwar richtig, kann jedoch nicht zu einer Erhöhung der Unterhaltspflicht des Klägers führen. Die Beklagte wird Mittel und Wege finden müssen, sich entweder den vollen Wert der von ihr geleisteten Arbeit bezahlen zu lassen oder noch eine zusätzliche Erwerbsquelle aufzufinden. Auch wenn sie weitere Flick- und Näharbeit leistet oder etwa ein weiteres Kleinkind einer berufstätigen Mutter betreut, hilft sie mit, unsere berufstätigen Mütter zu entlasten, und trägt in ihrem Rahmen dazu bei, unseren Aufbau zu beschleunigen. Ein Unterhaltszuschuß des geschiedenen Ehemannes von 30 DM monatlich erscheint durchaus angemessen, wobei zu berücksichtigen war, daß der Kläger monatelang krank war, ein gewisser Rückgang seines Verdienstes hierdurch durchaus wahrscheinlich ist und daß ihm ohne daß es auf den Rückgang seiner Einnahmen im einzelnen ankam bei Berücksichtigung seiner sonstigen Unterhaltsverpflichtungen selbst nur ein knappes Minimum zum Leben verbleibt. § 323 Abs. 4 ZPO. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 323 ZPO auf vollstreckbare Urkunden ist, daß durch die vollstreckbare Urkunde eine beiderseitige Bindung an die übernommenen Leistungen erfolgt ist, d. h., daß die Urkunde nicht nur eine einseitige Verpflichtungserklärung des Schuldners enthält. BG Cottbus, Beschl. vom 23. März 1953 T 23/53. Aus den Gründen: Die Klägerin ist das nichteheliche Kind des Beklagten. Der Beklagte hat sich in einer vom Amtsgericht N. aufgenommenen vollstreckbaren Urkunde vom 30. Januar 1945 zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages von monatlich 26 DM verpflichtet. Die Klägerin beantragt Bewilligung des Armenrechts für eine Klage auf Zahlung eines weiteren Betrages von 9 DM über die 26 DM hinaus, und zwar vom 29. August 1952 ab. Durch den angefochtenen Beschluß ist die einstweilige Kostenbefreiung vom Kreisgericht abgelehnt worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist begründet. Für die Klage kommt es nicht darauf an, ob seit der Aufnahme der vollstreckbaren Urkunde vom 30. Januar 1945 eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist und worauf diese Veränderung zurückzuführen ist. Es handelt sich nicht um eine Klage aus § 323 ZPO. § 323 bestimmt, daß im Falle der rechtskräftigen Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen eine Abänderung des Urteils verlangt werden kann, wenn nach der Rechtskraft eine wesentliche Änderung der für die Verurteilung maßgebenden Verhältnisse eingetreten ist. Das gleiche gilt nach § 323 Abs. 4 ZPO für vollstreckbare Urkunden, die auf Zahlung wiederkehrender Leistungen lauten. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 323 ZPO auf vollstreckbare Urkunden ist jedoch, daß überhaupt durch die vollstreckbare Urkunde eine beiderseitige Bindung an die übernommenen Leistungen erfolgt ist. Die vollstreckbare Urkunde darf nicht nur eine einseitige Verpflichtungserklärung des Schuldners enthalten, sondern muß zugleich das Einverständnis des Gläubigers enthalten, also eine beiderseitige Vereinbarung darstellen, die im Falle der Festsetzung der Unterhaltsleistungen für das nichteheliche Kind nach § 1714 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. Wenn der Schuldner einseitig die Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages übernimmt, so bedeutet das nichts anderes, als wenn der Schuldner einen bestimmten Betrag als Unterhalt bezahlt Die Annahme dieser Zahlung oder die Annahme der vollstreckbaren Urkunde, deren Ausfertigung dem Gläubiger übersandt wird, führt noch keine Bindung des Gläubigers herbei. Der Gläubiger kann die Zahlungen annehmen, sie als Teilleistung betrachten und jederzeit geltend machen, daß der Betrag nicht dem entspracht, wozu der Schuldner verpflichtet sei. Inwieweit nach Treu und Glauben gewisse Bindungen für die Vergangenheit entstehen, wenn der Gläubiger jahrelang die Unterhaltsbeträge widerspruchslos annimmt, bedarf hier keiner Prüfung, weil ein erhöhter Unterhaltsbetrag nur für die Zukunft verlangt wird. Eine andere Auslegung des § 323 Abs. 4 ZPO würde dazu führen, daß jeder Unterhaltsverpflichtete einseitig zum nächsten Gericht oder Notar gehen, sich in vollstreckbarer Urkunde zur Zahlung eines bestimmten 438;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 438 (NJ DDR 1953, S. 438) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 438 (NJ DDR 1953, S. 438)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sowie zur Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Kriterien der Bewertung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels angefallenen Bürger intensive Kontakte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X