Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 437

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 437 (NJ DDR 1953, S. 437); handensein von Abkömmlingen dem überlebenden Ehegatten wenigstens die ähnliche Stellung eines befreiten Vorerben einzuräumen. Im Ergebnis kommt der Antrag zu dem Schluß, daß die Überlebende Witwe Sch. am Nachlaß nicht nur als gesetzliche Erbin zu 14 beteiligt, sondern in Wirklichkeit befreite Vorerbin 1st, während die beiden Kinder Nacherben sind. Das staatliche Notariat E. hat diesen Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen und in der Begründung angeführt, daß der Ehevertrag seit dem Inkrafttreten der Verfassung hinfällig geworden sei und diese Unwirksamkeit auch eine rechtliche Wirkung auf den Erbvertrag habe. Die vertragschließenden Eheleute hätten außerdem die Möglichkeit gehabt, seit Inkrafttreten der Verfassung bis zum Tode des Erblassers neu zu testieren, wenn sie einen anderen Willen kundtun wollten. Auch unter weitester Anwendung des § 2084 BGB könne man nicht zu dem Schluß kommen, daß der § 2 des Erbvertrages dahingehend auszulegen sei, daß der überlebende Ehegatte befreiter Vorerbe ist. Gegen diesen Beschluß des Staatlichen Notariats E. richtet ich die Beschwerde von 29. Januar 1953. Aus den Gründen: Die Beschwerdeschrift bringt eine Wiederholung des Vorbringens vom 24. Dezember 1952 und wird noch dahingehend ergänzt, daß der Beschluß des Staatlichen Notariats hinsichtlich der Gleichberechtigung der Frau auf eine Benachteiligung der Antragstellerin hinauslaufen würde und daß in jedem Falle entsprechend der Auslegungsmöglichkeit letztwilliger Verfügungen wenn man von der Nichtigkeit der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausgeht eine Umdeutung in eine befreite Vorerbschaft geboten sei. Die Justizverwaltungsstelle Erfurt konnte sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht anschließen. Das Staatliche Notariat E. hat mit Recht festgestellt, daß durch die Verfassung die bisherigen gesetzlichen und vertragsmäßigen Güterstände außer Kraft gesetzt worden sind. Da der Erbvertrag vom 2. Juli 1919 nur im Hinblick auf den Ehevertrag geschlossen worden und nur aus diesem heraus verständlich ist, ist damit der gesamte Vertrag hinfällig geworden. Man kann nicht einzelne Bestimmungen, weil sie aus dem Zusammenhang gerissen die Frau günstiger stellen würden, weiter anwenden. Das Staatliche Notariat führt weiter mit Recht an, daß man selbst dann, wenn der Erbvertrag mit dem Ehevertrag rechtlich nicht in Verbindung gebracht wird, nicht nach § 2084 BGB zu dem Schluß kommen kann, daß der überlebende Ehegatte befreiter Vorerbe sei. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach § 1483 BGB stellte den überlebenden Ehegatten zumindest in seiner Rechtsstellung gegenüber den Abkömmlingen nicht dem befreiten Vorerben gleich. Die Beschwerdeführerin übersieht offenbar, daß die Abkömmlinge in der fortgesetzten Gütergemeinschaft gleichberechtigte Miteigentümer zur gesamten Hand sind, während Nacherben nur ein bloßes Anwartschaftsrecht haben. Die befreite Vorerbschaft würde also weit über den gewollten Zweck hinausgehen. Die gesetzliche Erbfolge kommt ihm noch am nächsten. Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Der vom Nachlaßgericht erteilte Erbschein vom 21. Mai 1952 ist richtig. (Mitgeteilt von Staatl. Notar Dieter Krügel, Eisenach) Anmerkung: Wenn auch die Justizverwaltung unter den besonderen Umständen des gegebenen Falles zweifellos zu einem richtigen Ergebnis gelangt ist, so darf die Entscheidung jedoch nicht ohne weiteres verallgemeinert werden. Ob der mit dem Ehevertrag gleichzeitig abgeschlossene Erbvertrag hinfällig wird, muß von Fall zu Fall geprüft werden; es lassen sich durchaus Fälle denken, in denen das Bestehenbleiben des Erbvertrages anzunehmen ist. Die Redaktion § 322 ZPO; § 9 GVG. Die Rechtskraft eines in Verkennung der Unzulässigkeit des Rechtsweges ergangenen Urteils eröffnet nicht den Zivilrechtsweg für einen weiteren gegen die gleiche Verwaltungsmaßnahme gerichteten Anspruch. KG, Urt. vom 12. Februar 1953 1 U 125/52. Aus den Gründen: Der Kläger macht gegen den Beklagten einen auf unerlaubte Handlung nach § 823 BGB gestützten Schadensersatzanspruch für Teile eines Lastwagenanhängers geltend, der vorübergehend von der Sowjetischen Armee in Anspruch genommen worden war, dann auf Anordnung des Bezirksamts durch den Beklagten in seiner damaligen Eigenschaft als Fahrdienstleiter geborgen wurde und diesem dann schließlich durch das Bergungsamt am 5. Juni 1946 gegen Bezahlung überlassen wurde. Ob das Eigentum des Klägers an dem Anhänger bereits durch die vorübergehende Inanspruchnahme durch Angehörige der Sowjetischen Armee untergegangen oder bestehen geblieben ist, ist nicht zu entscheiden. Diese Frage des materiellen Rechts wäre nur im Falle der Zulässigkeit des Rechtsweges zu klären. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist aber der Zivilrechtsweg ausgeschlossen. Wenn der Magistrat nach der Niederlage des Naziregimes die auf den Straßen als Verkehrshindernisse dastehenden Fahrzeuge abräumen ließ, sie erfaßte und dann, um den Verkehr wieder in Gang zu bringen, interessierten Personen freigab, so handelte er in Ausübung öffentlicher Funktionen. Er nahm Verwaltungsakte vor, ohne zu untersuchen, ob an den freigegebenen Wagen, privatrechtlich gesehen, noch Eigentum bestand. Daraus ergibt sich, daß der Rechtsweg für alle Ansprüche, die sich gegen einen solchen Verwaltungsakt richten und seine Folgen beseitigen wollen, unzulässig ist, gleichgültig, auf welche zivilrechtliche Bestimmung sie gestützt werden. Wenn dem Kläger durch das Urteil des früheren Landgerichts der dem Beklagten durch das Bergungsamt überlassene Anhänger in Verkennung der Unzulässigkeit des Rechtsweges zugesprochen worden ist, so hat die Rechtskraft dieses Urteils nicht die Wirkung, den Zivilrechtsweg für einen weiteren gegen die gleiche Verwaltungsmaßnahme gerichteten Anspruch zu eröffnen, mag er auch in die Form einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage gekleidet sein; denn die innere Rechtskraft eines Urteils im Sinne des § 322 ZPO geht nicht so weit, die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit in solchen Fällen herzustellen, in denen sie dem Wesen der Klage nach grundsätzlich nicht gegeben ist. Der Richter hat in jedem Verfahren und in jedem Stand des Verfahrens von Amts wegen zunächst den Gegenstand und die Art des Anspruchs daraufhin zu prüfen, ob für seine Geltendmachung der Zivilrechtsweg zulässig ist. Wenn die Eigentumsverhältnisse an dem Anhänger seinerzeit vom Magistrat in Ausübung öffentlicher Funktionen durch die Sicherstellung und Freigabe an den Beklagten geregelt worden sind, so stellt auch der dieses Fahrzeug betreffende Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nichts anderes als einen Angriff gegen die Maßnahmen der Verwaltung dar. Deshalb ist der Zivilrechtsweg unzulässig. Das Landgericht und auch der frühere 1. Zivilsenat des Kammergerichts hätten unter diesen Umständen keinen Beweis über die sachliche Begründetheit der Klage erheben dürfen, sondern ohne weiteres die Zulässigkeit des Rechtsweges verneinen müssen. § 323 ZPO. Bel einer Abänderungsklage nach vorangegangenem Unterhaltsvergleich Ist die Arbeitsfähigkeit der geschiedenen Ehefrau in jedem Falle nachzuprüfen, auch wenn die Klage nicht auf die Verbesserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau gestützt wird. Stadtgericht Berlin, Urt. vom 12. Mal 1953 2 S 84/53. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Durch Vergleich vom 13. Februar 1951 hatte sich der Kläger verpflichtet, an d'e Beklagte eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 90 DM zu zahlen. Mit der Klage hat der Kläger beantragt, den Vergleich dahin abzuändern, daß er nur 30 DM monatlich Unterhalt an die Beklagte zu zahlen hat. Der Kläger ist seit dem 21. August 1952 wieder verheiratet; seine jetzige Ehefrau hat vier minderjährige Kinder mit in die Ehe gebracht. Der Kläger benötigt jetzt eine Wohnung, während er bisher ln seiner Werkstatt wohnte. Außerdem behauptet er, daß sein Arbeitseinkommen durch Krankheit und große Konkurrenz gesunken sei. Er trägt vor, daß die 47jährige Beklagte in der Lage sei, selbst überwiegend für ihren Unterhalt zu sorgen. Die Beklagte bestreitet die Angaben des Klägers. Sie behauptet, daß sie nach wie vor arbeitsunfähig sei. Auch habe der Kläger höhere Einnahmen, als er zugebe. Nach einem amtsärztlichen Attest ist die Beklagte 30% erwerbsgemindert. Sie gibt ferner zu, daß sich ihr Gesundheitszustand seit der Zeit des Vergleichsabschlusses gebessert habe. Das AG hat den Unterhaltsbetrag auf monatlich 70 DM herabgesetzt. Auf die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Stadtgericht den Unterhaltsbetrag antragsgemäß auf 30 DM festgesetzt. 43 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 437 (NJ DDR 1953, S. 437) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 437 (NJ DDR 1953, S. 437)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung der inoffiziellen Arbeit zu sichern. Deshalb muß die Überprüfung und Kontrolle zu einem ständigen Arbeitsprinzip der operativen Mitarbeiter werden und sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die immer auch die Entscheidung einschließen muß, welche konkrete Straftat der das Ermittlungsverfahren begründendeVerdacht betrifft. Aus der Bestimmung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Durchführung eines Strafverfahrens gerechtfertigt und notwendig sei, was darin zum Ausdruck kommt, daß noch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet sei.

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