Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 436

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 436 (NJ DDR 1953, S. 436); § 1938 BGB. Die Enterbung eines Kindes zugunsten eines anderen Kindes und der hinterlassenen Witwe verstößt nicht gegen die guten Sitten. Ein solches Testament ist nicht unwirksam selbst wenn die Beweggründe des Erblassers nicht zu billigen sind , da es einer Begründung für die Enterbung nicht bedarf. OLG Potsdam, Beschl. vom 3. November 1951 W 176/51. Aus den Gründen: Der Antragsteller ist der Sohn aus der ersten Ehe des im Juni 1947 verstorbenen Architekten Alfred B. Die Antragsgegner sind die zweite Ehefrau und das eheliche Kind aus der zweiten Ehe des B. B. hat am 20. August 1944 ein privatschriftliches Testament errichtet, in welchem er den Antragsteller enterbt hat mit der Begründung, daß seine Mutter die Ehe mit ihm erschlichen habe, indem sie falsche Angaben über ihre Person und über ihr Herkommen gemacht habe; „die Ehe habe ich als nichtig angesehen und das Kind daraus ist nur als unehelich zu betrachten“. Der Antragsteller hält das Testament wegen dieser Begründung der Enterbung nach § 138 BGB für nichtig und beabsichtigt, eine Klage mit dem Anträge zu erheben, festzustellen, daß das gesamte Testament nichtig ist. Seinen Antrag auf vorläufige Befreiung von der Kostenpflicht hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte, an sich zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 1938 BGB kann der Erblasser durch Testament einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. Eine derartige letztwillige Verfügung bedarf keinerlei Begründung. Die Enterbung des Antragstellers wäre also zweifellos wirksam, wenn der Erblasser keine Gründe hierfür angegeben hätte. Er hat die Enterbung damit begründet, daß die Mutter des Antragstellers die Ehe durch falsche Angaben über ihre Person und ihr Herkommen erschlichen habe. Eine solche Begründung verstößt gegen die guten Sitten. Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die Mutter des Antragstellers bei ihrer Eheschließung unzutreffende Angaben über ihre Person bzw. ihr Herkommen gemacht hat. Der Erblasser dürfte aber niemals ein Verhalten der Mutter zum Anlaß nehmen, sich an dem Kinde zu rächen. Seine im höchsten Maße zu mißbilligende Gesinnung kommt auch in dem weiteren Satz zum Ausdruck, daß er die Ehe als nichtig angesehen habe und den Antragsteller als uneheliches Kind betrachte. Es fragt sich aber, ob die Sittenwidrigkeit der Beweggründe auch die Nichtigkeit des Testaments im ganzen bzw. desjenigen Teiles, der die Enterbung des Antragstellers enthält, zur Folge hat. Der Senat hat keine Bedenken getragen, den in der Rechtsprechung des früheren Reichsgerichts entwickelten Grundsatz, daß die Sittenwidrigkeit der Beweggründe nicht ohne weiteres auch die Nichtigkeit des aus solchen Beweggründen abgeschlossenen Rechtsgeschäfts zur Folge habe, auch unter den veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen noch für anwendbar zu halten. Solange eine unbeschränkte Testierfreiheit besteht, können die Motive des Erblassers gleichgültig, ob er sie in der letztwilligen Verfügung angegeben hat oder nicht für die Frage der Gültigkeit einer solchen Verfügung nicht ausschlaggebend sein. Die Einschränkungen, denen der Erblasser bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung unterworfen ist, ergeben sich vielmehr allein aus dem Gesetz. So ist die Folge der Enterbung, daß der Enterbte, wenn er zu den in § 2303 BGB genannten Personen gehört, den Pflichtteil beanspruchen kann. Da der Gesetzgeber in dieser Weise Vorsorge getroffen hat, daß der Enterbte am Nachlaß beteiligt wird, erscheint ein weitergehender Schutz durch Nichtigerklärung ihn benachteiligender letztwilliger Verfügung auch nicht geboten. Die nazistische Gesetzgebung hatte zwar in § 48 Abs. 2 TestG vom 31. Juli 1938 eine Bestimmung geschaffen, wonach „eine Verfügung von Todes wegen nichtig war, soweit sie in einer gesundem Volksempfinden gröblich widersprechenden Weise gegen die Rücksichten verstößt, die ein verantwortungsbewußter Erblasser gegen Familie und Volksgemeinschaft zu nehmen hat“. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung durch das KRG Nr. 37 hat der Gesetzgeber aber ein- deutig zum Ausdruck gebracht, daß er eine Einschränkung der Testierfreiheit nicht für angebracht hält, da anzunehmen ist, daß andernfalls gleichzeitig mit der Aufhebung dieser Vorschrift entsprechende neue Bestimmungen geschaffen worden wären. Selbst wenn man aber die Enterbung des Antragstellers - als unwirksam ansehen wollte, würde damit nicht das Testament in seiner Gesamtheit nichtig sein. Nach § 2085 BGB hat die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. In dem ausführlichen Wortlaut des Testaments kommt aber der Wille des Erblassers eindeutig zum Ausdruck, daß seine zweite Ehefrau und der Sohn aus zweiter Ehe seine Erben sein sollten. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß der Erblasser diese Bestimmung nicht getroffen haben würde, wenn er gewußt hätte, daß die Enterbung des Antragstellers unwirksam war. Es würde demnach das Testament auf jeden Fall insoweit als wirksam zu erachten sein, als die Antragsgegner zu Erben eingesetzt sind. Der Antragsteller würde also, wenn man die Nichtigkeit seiner Enterbung annehmen würde, audi in diesem Falle nur einen Pflichtteilanspruch gegen die Antragsgegner haben. Aus den gleichen Gründen könnte auch eine auf § 2078 BGB gestützte Anfechtung, deren tatsächliche Voraussetzungen im übrigen bisher nicht hinreichend dargetan sind, nicht die Unwirksamkeit des ganzen Testaments, sondern höchstens der Enterbung des Antragstellers zur Folge haben, weil keineswegs notwendig das ganze Testament, sondern nur die jeweils vom Irrtum betroffene einzelne Verfügung anfechtbar ist. Im übrigen muß folgendes beachtet werden: Die Antragsgegner gehören ebenso wie der Antragsteller zu den nächsten gesetzlichen Erben des Verstorbenen. Es werden durch die Enterbung des Antragstellers nicht dem Erblasser fernstehende Personen Erben des Verstorbenen, sondern seine anderen nächsten Angehörigen, die ebenso wie der Antragsteller im Falle ihrer Enterbung durch den Erblasser pf-lichtteilsberechtigt sein würden. Die Enterbung eines Kindes zugunsten eines anderen Kindes und der hinterlassenen Witwe kann nicht gegen die guten Sitten verstoßen und die Unwirksamkeit des Testaments herbeiführen, selbst wenn als unsittlich zu bezeichnende Beweggründe den Erblasser zur Benachteiligung des ersten Kindes veranlaßt haben. §§ 2353, 2361 BGB. Ein Erbvertrag, der gleichzeitig mit einem Ehevertrag zur Einführung der allgemeinen Gütergemeinschaft geschlossen worden 1st, kann nach den gegebenen Umständen mit dem Wegfall der allgemeinen Gütergemeinschaft ebenfalls hinfällig geworden sein. Justizverwaltungsstelle Erfurt, Besohl, vom 14. März 1953 T/StN 4/53. Am 2. April 1952 ist in E. der Gastwirt Hans Sch. gestorben. Am 16. April 1952 haben seine Witwe und seine beiden ehelichen Kinder zu Protokoll des Notars Dr. L. in E. einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins eingebracht, durch den die gesetzliche Erbfolge bescheinigt werden sollte. Entsprechend diesem Antrag hat das Nachlaßgericht einen Erbschein erteilt, durch den Frau Frieda Sch. als gesetzliche Erbin zu M und die beiden Kinder als gesetzliche Erben zu je 3/8 ausgewiesen wurden. Unter dem 24. Dezember 1952 beantragten die Rechtsanwälte Dr. Z. und K. für Frau Frieda Sch. den Einzug dieses Erbscheins, da er zum Nachteil der Witwe Sch. unrichtig sei und nach § 2361 BGB eingezogen werden müsse. Sie begründen ihren Antrag wie folgt: Die Verlobten, späteren Eheleute Hans und Frieda Sch. haben am 2. Juli 1919 vor dem Bayrischen Notar in M. einen Ehe-und Erbvertrag geschlossen, in dem vereinbart ist, daß für die Ehe der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft des BGB maßgebend sein soll, und letztwillige Verfügungen dahingehend getroffen, daß sie sich bei Auflösung der Ehe durch den Tod und Nichtvorhandensein von Abkömmlingen des Erstverstorbenen gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen und, soweit Abkömmlinge des Erstverstorbenen vorhanden sind, keine Bestimmungen in diesem Vertrage treffen. In dem Antrag vom 24. Dezember 1952 wird weiter angeführt, daß durch die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ab 7. Oktober 1949 zwar die zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau am 2. Juli 1919 vereinbarte allgemeine Gütergemeinschaft des BGB weggefallen und durch den Güterstand der Gütertrennung kraft Gesetzes ersetzt worden sei, der Erbvertrag aber keinerlei Verletzung der Bestimmungen der Verfassung über die Gleichberechtigung von Mann und Frau enthalte und aufrechtzuerhalten sei, allerdings im Sinne der seinerzeit Vertragschließenden. Der mutmaßliche Wille der Vertragschließenden aber sei es gewesen, auch bei Vor- 436;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die PerehrdLiohkeit des Beschuldigten dazu geeignet ist, ein umfassendes, überprüftes Geständnis vorliegt oder die vorhandenen Beweismittel überzeugend die begangenen Verbrechen dokumentieren.

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