Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 434

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 434 (NJ DDR 1953, S. 434); Unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen kann, hat das Oberste Gericht in der bereits erwähnten Entscheidung vom X. Dezember 1950 und in dem Urteil vom 9. Januar 1952 (OGZ Bd. 1 S. 262)2) klargestellt. Danach ist nach den Grundsätzen unserer Ordnung davon auszugehen, „daß zur Erfüllung unserer Wirtschaftspläne jeder arbeitsfähige Mensch seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat“. Das gilt nicht nur für die schuldlos geschiedene, sondern grundsätzlich in gleichem Maße auch für die verheiratete und somit auch für die von ihrem Manne räumlich getrennt lebende Frau. Das Bestehen der Ehe ist für die Frau kein Freibrief, sich unter Berufung auf die Unterhaltspflicht des Ehemannes einer durchaus möglichen Berufstätigkeit zu entziehen. Für die Unterhaltsverpflichtungen der Ehegatten während des Bestehens der Ehe können keine anderen Grundsätze gelten als für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, da beide wie die gesamten ehelichen Beziehungen auf dem Prinzip der Gleichberechtigung aufgebaut sind. Die Bestimmungen der §§ 1360, 1361 BGB haben also durch die Verwirklichung des Gleichberechtigungsgrundsatzes einen neuen Inhalt erhalten, an dem das Amtsgericht in dem von ihm entschiedenen Fall ohne nähere Prüfung vorübergegangen ist. Es war bei der Entscheidung davon auszugehen, daß sich grundsätzlich jeder Ehegatte selbst zu unterhalten hat. Das gilt für die Frau in gleichem Maße wie für den Mann, wobei die Tätigkeit der mit dem Mann in häuslicher Gemeinschaft lebenden, im gegenseitigen Einverständnis der Ehegatten nur im Haushalt arbeitenden Frau als ihr Unterhaltsbeitrag zu bewerten ist. Der Unterhaltsanspruch der von dem Manne getrennt lebenden Frau, die infolge der getrennten Haushaltsführung zur Leistung eines solchen Unterhaltsbeitrages nicht in der Lage ist, ist daher nach den gleichen Prinzipien zu behandeln wie der Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Frau. Ob und inwieweit diese von dem Manne Unterhalt verlangen kann, hat das Oberste Gericht in dem mehrfach erwähnten Urteil vom 1 Dezember 1950 grundlegend geklärt. Es war daher Sache des Amtsgerichts, unter Berücksichtigung der widersprechenden Behauptungen der Parteien sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen, ob die Klägerin bei ihrer gesundheitlichen Konstitution objektiv imstande ist, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, oder ob bei ihr wegen Krankheit in Verbindung mit ihrem vorgerückten Alter und ihren häuslichen Pflichten einer der Ausnahmefälle gegeben ist, in denen unter Umständen eine Unterhaltsverpflichtung des Mannes besteht. Auf keinen Fall genügt aber die Tatsache, daß die Beklagte die Fünfzig um ein geringes überschritten hat, um wie das Amtsgericht meint für sich allein den Unterhaltsanspruch zu rechtfertigen. Es widerspricht dem Prinzip der Gleichberechtigung, einer Frau, nur weil sie „schon 51 Jahre alt“ und 25 Jahre verheiratet ist, die Fähigkeit abzusprechen, sich an unseren demokratischen Aufbau durch eigene Arbeitskraft zu beteiligen. Nicht wenige Frauen in diesem Alter stehen im Berufsleben an hervorragender Stelle und würden es mit Recht als verletzend ansehen, wenn man sie als zu alt für eine außerhalb des Haushalts liegende Tätigkeit bezeichnen würde. Wie bei jeder anderen Frau ist daher auch bei der getrennt lebenden Ehefrau dieses Alters davon auszugehen, daß sie bis zum Zeitpunkt der Erreichung des Anspruchs auf Altersrente ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst zu erwerben hat. Einen anderen Standpunkt zu vertreten würde dazu führen, körperlich und geistig durchaus auf der Höhe stehende Frauen dieses Alters davon abzuhalten, sich durch Erweiterung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten die Grundlage für ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Unabhängigkeit zu schaffen. Das Alter einer Frau kann allerdings dann eine Rolle spielen, wenn andere Gründe (z. B. Krankheit oder eine bisherige langjährige und ausschließliche Tätigkeit im Haushalt) ihr den Eintritt in das Berufsleben erschweren oder nahezu unmöglich machen. Im vorliegenden Falle hat die Beklagte jedoch einen Beruf 2) NJ 1952 S. 176. erlernt und ist auch während der Ehe noch bis zum Januar 1951 berufstätig gewesen. Es bestehen somit für sie keinerlei Schwierigkeiten, sich wieder in den Arbeitsprozeß einzureihen. Daß die beiden im gemeinsamen Haushalt mit der Beklagten lebenden Kinder der Parteien kein Hinderungsgrund für eine Arbeitsaufnahme sein können, ergibt sich allein schon aus ihrem Alter von 26 und 16 Jahren. Das Amtsgericht durfte daher nicht ohne jede Nachprüfung der Behauptung des Klägers, daß seine Ehefrau anders als zum Zeitpunkt des Unterhaltsvergleichs, zu dem sie eine dreimonatige Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen hatte jetzt arbeitsfähig sei, seine insoweit schlüssig auf § 323 ZPO gestützte Abänderungsklage mit der Feststellung seiner alleinigen Unterhaltspflicht abweisen. § 1631 BGB; § 60 EheG. Ist ein Unterhaltsprozeß vor der Scheidung noch nicht rechtskräftig erledigt, so kann nach erfolgter Scheidung in dem gleichen Verfahren der Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung geltend gemacht werden. Stadtgericht Berlin, Beschl. vom 3. März 1953 2 S 805/52. Der Kläger ist durch Urteil vom 25. Januar 1951, das während bestehender Ehe der Parteien erging, verurteilt worden, an die Beklagte eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 145 DM zu zahlen. Dieses Urteil ist durch ein weiteres vorläufig vollstreckbares Urteil vom 18. August 1952 nach § 323 ZPO dahin abgeändert worden, daß der Kläger ab 6. März 1952 nur noch monatlich 100, DM an die Beklagte zu zahlen hat. Die Ehe der Parteien ist am 30. Oktober 1952 aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden worden. Gegen das Urteil vom 18. August 1952 hat der Kläger Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den beiden Urteilen vom 25. Januar 1951 und 18. August 1952 bis zur Rechtskraft des Berufungsurteils einstweilen einzustellen. Zu diesem Antrag, mit dem der Kläger keinen Erfolg hatte, führt das Stadtgericht folgendes aus: Aus den Gründen: Der Kläger begründet seine Berufung damit, daß das angegriffene Urteil unter der Voraussetzung der bestehenden Ehe ergangen und mit der Scheidung der Unterhaltsanspruch aus § 1361 BGB entfallen sei. Er ist damit der Meinung, daß der Unterhaltstitel der Beklagten mit der Scheidung seine Beendigung gefunden habe. Würde man dieser Meinung folgen, dann hätte der Kläger folgerichtig gegen den Titel nicht im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO, sondern im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO Vorgehen müssen. So stand auch die frühere Rechtsprechung ganz überwiegend auf dem Standpunkt, daß es sich bei dem Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden und der geschiedenen Ehefrau nicht um denselben oder einen ähnlichen Rechtsgrund handele, daher der während der Ehe erworbene Titel der Frau mit der Scheidung seine Beendigung finde und eine Zwangsvollstreckung aus diesem Titel wegen des Wegfalls des Anspruchs unzulässig sei. In einer Dikus-sion dieser Frage schrieb sogar noch 1948/49 Rechtsanwalt Alberti, Eberswalde*), zur Begründung der Wesensverschiedenheit beider Ansprüche: „In der Ehe hat der Mann als Oberhaupt der Familie schlechthin für den angemessenen Unterhalt zu sorgen. Er darf wohl von der Ehefrau die Arbeit, die in ihren Pflichtenkreis als Hausfrau fällt, erwarten und fordern, darf die Ehefrau aber nicht auf Außenarbeit schicken Nach der Scheidung der Ehe ändert sich dieses Verhältnis völlig.“ Es ist zwar richtig, daß beide Unterhaltsansprüche auf verschiedenen Rechtsvorschriften § 1361 BGB und §§ 58 ff. EheG beruhen. Beide Unterhaltsansprüche sind aber mit ihrem neuen Inhalt bei uns heute wenn auch in der einzelnen Ausgestaltung, in den Voraussetzungen und ihrem Umfang u. U. verschieden Ausdruck der realen Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau. Sie schützen die Rechte der Mütter und älteren Frauen, die nicht in der Lage sind, am gesellschaftlichen Leben durch Berufsarbeit teilzunehmen oder insbesondere in der Vergangenheit während der Ehe nicht in der Lage waren, eigene Versorgungsansprüche durch Berufsarbeit zu erwerben, indem sie ihnen einen Unterhaltsanspuch gegen den bessergestellten Ehemann gewähren. Hierbei macht es keinen *) Alberti, Unterhaltsanspruch vor und nach der Scheidung, ln „Jur. Rundschau“ 1949 S. 41. 434;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 434 (NJ DDR 1953, S. 434) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 434 (NJ DDR 1953, S. 434)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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