Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 433

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 433 (NJ DDR 1953, S. 433); §§ 873, 891, 817 Satz 2 BGB. Gegenüber der als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragenen geschiedenen Ehefrau kann der frühere Ehemann mit der Behauptung, die Eintragung der Frau als Eigentümerin sei lediglich treuhänderisch erfolgt, um das Grundstück vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu schützen, nicht gehört werden. BG Neubrandenburg, Urt. vom 16. April 1953 1 S 38/53. Die Klägerin hat im Jahre 1934 ein Grundstück in J. gekauft. Sie wurde als Eigentümerin dieses Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin hat die auf dem Grundstück ruhende Hypothek übernommen und vom 1. Mai 1934 an für den gestundeten Kaufpreisrest regelmäßig Zinsen gezahlt. Nach Scheidung ihrer Ehe hat die Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann Klage auf Räumung des Hauses und Herausgabe sämtlichen Zubehörs, Inventars und der Geschäftseinrichtung erhoben. Das LG in G. hat antragsgemäß erkannt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das BG zurückgewiesen. Aus den Gründen: Unstreitig ist die Klägerin im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen, nachdem sie dasselbe durch den Kaufvertrag vom 1. März 1934 gekauft hat. Ganz abgesehen davon, daß der Beklagte keinesfalls den Beweis für seine Behauptung, die Mittel für die Erfüllung des Kaufvertrages seien aus seinem Vermögen gewesen, erbracht hat, hätte ein solcher Beweis in Verbindung mit den anderen Behauptungen des Beklagten nach Auffassung des Senats gemäß § 817 Satz 2, erster Halbsatz BGB auch nicht ausgeredcht, um Eigentumsrechte an dem Grundstück geltend zu machen. Die Eintragungen im Grundbuch tragen öffentlichen Glauben und sind allein schon Beweis für das Eigentumsrecht der Klägerin. Darüber hinaus hat aber die Klägerin durch die Zeugenaussagen der Meta L., des Sohnes der Parteien und laut der Bescheinigung des M. den Beweis erbracht, daß es sich bei den Mitteln für die Begleichung der Schuldverpflichtung aus dem Kaufvertrag weitestgehend um Mittel der Klägerin bzwv deren Sohn gehandelt hat. Darüber hinaus ist aber auch die Klägerin stets als Eigentümerin bzw. Schuldnerin aufgetreten, sei es bei Abschluß der Versicherungen, bei der Kündigung der Hypothek usw. Die Begleichung der Zinsen durch Überweisungen können allein kein Beweis dafür sein, daß die Mittel aus dem Einkommen des Beklagten stammten. Wenn der Beklagte seinen Anspruch darauf stützt, die Klägerin sei nur formell als Käuferin eingetragen worden, weil er einen Teil seines Vermögens vor „Gefahren“ von außen habe schützen wollen, so zeugt dies von der unlauteren Arbeits- und Denkweise des Beklagten als Geschäftsmann. Es liegt keinesfalls „auf der flachen Hand“, wie sich der Beklagte ausdrückt, daß ein „erfahrener Geschäftsmann“ sein Vermögen durch solche Machenschaften sichert. Dies zeugt davon, daß der Beklagte in einem anderen Falle mit Nachdruck auf das Eigentumsrecht der Klägerin hingewiesen hätte, um eben sein Vermögen zu „sichern“. Dann hätte er energisch auf einer formellen Auslegung bestanden. Heute versucht er mit allen Mitteln, diese formellen Eintragungen mit der Geschäftstüchtigkeit eines erfahrenen Geschäftsmannes zu begründen. Diese „Geschäftstüchtigkeit“ hat einen glatten Betrug zum Inhalt. Soweit das OLG, wenn es zum Ausdruck bringt, das Landgericht müsse erneut unter Würdigung aller Verhältnisse, vor allem der Auffassung der Parteien zur Zeit des Grundstückskaufs, die Angelegenheit prüfen, etwa den formellen Charakter des Kaufvertrages gemeint hat, so ist der Senat der Auffassung, der behauptete formelle Charakter des Kaufvertrages konnte keineswegs ein „besonderes Treue Verhältnis“ zwischen den Parteien schaffen und Berücksichtigung finden. Unterstellt man dem Beklagten, er habe mit seiner Behauptung recht und er würde in einem anderen Falle auf diesem formellen Recht bestehen, so würde dieses einen Betrug bedeuten. Geschäftsgebaren mit betrügerischen Absichten sind eines Kaufmanns in unserem Staat unwürdig. Derartige Geschäfte verstoßen gegen die guten Sitten. Keinesfalls ist es Aufgabe einer demokratischen Justiz, solche Machenschaften zu sanktionieren. Hieraus ergibt sich die wirkliche Haltlosigkeit der Auffassung des Beklagten, die Klägerin habe sein Eigentum nur treuhänderisch verwaltet. Verträge sind gemäß § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Eine Auslegung des Kaufvertrages, wie sie der Beklagte beabsichtigt, verstößt aus obigen Gründen gegen Treu und Glauben. Eine Vertragsauslegung, der betrügerische Absichten zugrunde liegen, verstößt gegen die Auffassung der Werktätigen und damit gegen die Verkehrssitte. Bezeichnend für die „Geschäftstüchtigkeit“ und die charakterliche Einstellung des Beklagten ist es, wenn er diese behauptete formelle Eigentumseintragung außerdem damit begründen will, die Klägerin habe ihn als Haupt und Ernährer der Familie durch den Grundstückskauf doch gar nicht von P. nach J. verschleppen können. Ebenso mag vor 1945 gemäß § 1356 Abs. 2 BGB die Frau verpflichtet gewesen sein, im Geschäft des Mannes mitzuarbeiten, während dieser sich das durch die Frau erarbeitete Vermögen aneignen konnte. Durch den Art. 7 unserer Verfassung, der die Gleichberechtigung der Frau gegenüber dem Manne garantiert, besteht jedoch in unserem Staate eine derartige Verpflichtung nicht mehr. Dieser Paragraph des BGB ist durch die Verfassung aufgehoben. Die Frau hat an dem erarbeiteten Vermögen des Ehegatten stets entsprechend Anteil. Unter diesem Gesichtspunkt gehört das. was der Beklagte an Aufwendungen an dem Grundstück der Klägerin ausgegeben haben will, zum größten Teil zum Anteil der Ehefrau. Dies geht aus den dem Gericht vorliegenden Bescheinigungen hervor. Hiernach hat das Kolonialwarengeschäft fast ausschließlich die Klägerin geführt. Soweit ein mehr oder weniger kleiner oder großer Anteil der gemachten Aufwendungen aus dem Vermögen des Beklagten bezahlt worden ist, so ist in analoger Anwendung des § 817 Satz 2, erster Halbsatz BGB eine Rückforderung ausgeschlossen und somit ein Rückbehaltungsrecht nicht gegeben. §§ 1360, 1361 BGB; § 323 ZPO. Nach dem gegenwärtigen Rechtszustand bestimmt sich der Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden Ehefrau nach den gleichen Grundsätzen wie der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau. KG, Urt. vom 23. Februar 1953 1 Kas. 72/52. Aus den Gründen: Die Ausführungen des angefochtenen Urteils sind insoweit zutreffend, als dieses die Meinung des Klägers, daß auch eine verheiratete Frau sich durch eigene Arbeit ihren Lebensunterhalt verdienen und dadurch an der Erfüllung des Fünf jahrplanes teilnehmen soll, an sich für richtig hält. Um so unverständlicher ist es, daß das Amtsgericht ohne jede Sachermitt-lung über die vom Kläger behauptete Arbeitsfähigkeit der Beklagten zur Abweisung der Klage kommt. Die Begründung dieses Ergebnisses mit der Verpflichtung des Mannes, „seiner alternden Ehefrau“, die ihm in langjähriger Ehe „in treuer Pflichterfüllung das Leben verschönt“ und die Kinder aufgezogen hat, „in Liebe und Treue beizustehen“, zeigt, daß sich der Amtsrichter bei seiner Entscheidung von rein idealistischen Erwägungen hat leiten lassen und daß er die Auswirkungen des Gleichberechtigungsprinzips auf die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten nicht erkannt sowie die hierzu ergangenen grundsätzlichen Ausführungen des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik (vgl. Urteil vom L Dezember 1950 OGZ Bd. 1 S. 65)1) nicht beachtet hat. Die hohen Anforderungen, die unsere Gesellschaftsordnung an die Ehe als die Grundlage des Gemeinschaftslebens stellt, verpflichten die Ehepartner, ihr Zusammenleben in gegenseitiger Achtung und in Liebe und Treue zueinander zu gestalten. Die Nichtachtung dieser sittlichen Pflichten, die dem Verletzten unter den durch das Ehegesetz gegebenen Voraussetzungen einen Scheidungsanspruch gibt, kann aber nicht zur Folge haben, daß dieser darüber hinaus ohne Rücksicht auf die Arbeitsfähigkeit des anderen Ehegatten durch eine grundsätzliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung für sein ehewidriges Verhalten zur Rechenschaft gezogen wird. Fehlende eheliche Gesinnung kann niemals die Grundlage der Unterhaltsverpflichtung bilden. 1) NJ 1951 S. 128. 433;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 433 (NJ DDR 1953, S. 433) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 433 (NJ DDR 1953, S. 433)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Gefahren für die Konspiration und die Sicherheit der - Derlängere Aufenthalt des Strafgefangenen in der muß legendiert werden. Ebenso!egendiert werden die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen.

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