Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 432

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 432 (NJ DDR 1953, S. 432); Stellung eines Akkreditivs hingewiesen: Ersucht die Bank des Käufers in dessen Auftrag, aber im eigenen Namen, die Akkreditivbank um die Eröffnung eines bestimmten Akkreditivs, so bestehen zwar anfänglich keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Käufer und der Akkreditivbank, sondern nur zwischen den beiden Banken, der Käufer kann aber sehr wohl auf Grund einer Abtretung der vertraglichen Rechte seiner Bank in die Lage versetzt werden, Ansprüche aus Vertrag gegen die Akkreditivbank geltend zu machen. Wie dieses Beispiel zeigt, hindert die Einschaltung einer oder mehrerer Banken nicht grundsätzlich die Feststellung von vertraglichen Ansprüchen, deren Geltendmachung durch den ursprünglichen Auftraggeber in solchen Fällen lediglich von den entsprechenden Zessionserklärungen abhängt. Wenn im vorliegenden Fall die Möglichkeit der Geltendmachung eines vertraglichen Ersatzanspruchs verneint werden mußte, so war hierfür nicht die Art und Weise entscheidend, in der der Scheck an das bezogene Kreditinstitut weitergereicht worden ist. Vielmehr tritt nach den scheckrechtlichen Bestimmungen das bezogene Kreditinstitut niemals in vertragliche Beziehungen zu einem Scheckinhaber oder dessen Inkassostellen. (Von dem Ausnahmefall des bestätigten Schecks soll hier abgesehen werden.) Das BG geht, nachdem es das Fehlen einer vertraglichen Grundlage für den Ersatzanspruch festgestellt hat, dazu über, die Voraussetzungen für eine Schadensersatzhaftung auf gesetzlicher Grundlage zu prüfen. Hierbei kommt es lediglich nach Prüfung des § 831 BGB zu einer teilweisen Anerkennung der Ersatzpflicht. Das BG übersieht hierbei jedoch, daß § 831 BGB für sich allein nicht als Begründung für eine Schadensersatzpflicht ausreicht. Diese Vorschrift erweitert den Kreis der für einen Schaden haftenden Personen, indem sie bestimmt, daß der sog. Geschäftsherr für eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des sog. Verrichtungsgehilfen einzustehen hat. Dabei ist aber immer Voraussetzung, daß der Verrichtungsgehilfe überhaupt eine zum, Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat, d. h. durch sein Verhalten die Vorschriften über unerlaubte Handlungen (in der Regel die §§ 823 und 826 BGB) verletzt hat. Mit dieser Feststellung hat sich das Bezirksgericht jedoch überhaupt nicht befaßt, sondern lediglich ausgeführt, daß „auf seiten der Angestellten der Bank ein gewisses, Schadensersatzansprüche des Klägers teilweise begründendes Verschulden“ gegeben gewesen sei. Diese unbestimmte Feststellung hält jedoch einer kritischen Nachprüfung nicht stand. Für eine Anwendung des § 826 BGB fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten im Tatbestand; es ist wohl auch höchst unwahrscheinlich, daß die Rücksendung der Schecks mit dem Vorsatze einer sittenwidrigen Schädigung des Klägers verzögert worden ist. Diese Verzögerung beruhte wohl kaum auf bloßer Nachlässigkeit in der Geschäftsführung, sondern hierbei wird die Erwägung mitgespielt haben, bei einigem Abwarten werde der Kontostand doch noch eine Einlösung der Schecks erlauben. § 823 Abs. 1 BGB scheidet zur Begründung eines Ersatzanspruchs ebenfalls aus, weil hier nicht ein absolutes Recht des Klägers beeinträchtigt wurde; vielmehr ist die eingetretene Schädigung der typische Fall einer allgemeinen Vermögensschädigung. Es bleibt mithin nur noch zu prüfen, ob das Verhalten der Angestellten der Beklagten gegen ein den Schutz des Klägers bezweckendes Gesetz verstieß, so daß sich hieraus gemäß § 823 Abs. 2 BGB eine Pflicht zur Schadensersatzleistung ergeben würde. Das Scheckgesetz selbst enthält keine Bestimmung, die der bezogenen Bank die unverzügliche Benachrichtigung des Scheckinhabers von der Nichteinlösung des Schecks zur Pflicht macht, so daß der Inhaber gegebenenfalls Erstattung eines ihm durch Verletzung dieser Pflicht erwachsenen Schadens verlangen könnte. Eine derartige Vorschrift ist insbesondere in den Art. 40 ff. ScheckG nicht enthalten. Art. 40 bestimmt, daß die als Voraussetzung für einen Rückgriff unerläßliche Feststellung der Verweigerung der Zahlung außer in der Form des Protestes auch „durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Scheck, die den Tag der Vorlegung angibt“, getroffen werden kann. Diese in der Praxis allgemein übliche Nichtbezahlterklärung „muß vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden“ (Art. 41 ScheckG). Diese Bestimmung darf jedoch nicht dahin verstanden werden, daß der bezogenen Bank eine Pflicht zur fristgerechten Ausstellung der Nichtbezahlterklärung auferlegt wird; sie bedeutet vielmehr lediglich, daß die Nichteinhaltung dieser Bestimmung den Verlust des Rückgriffsrechts zur Folge hat. Das Scheckgesetz stellt es völlig in das Ermessen der bezogenen Bank, ob sie eine Nichtbezahlterklärung ausstellen will oder nicht. Wenn sich der Fall einige Jahre später ereignet hätte, so müßte allerdings die „Anweisung der Deutschen Notenbank vom 19. Mai 1951 über Scheckeinlösungssperren und Scheckheftentzug bei Vorlage ungedeckter Schecks“ berücksichtigt werden. Sie bestimmt in Ziff. 1: „Mangels Deckung nicht eingelöste Schecks hat das bezogene Kreditinstitut mit einer Nichtbezahlterklärung nach Art. 40 ScheckG versehen zurückzugeben.“ Aber auch diese Bestimmung wird man nicht als ein Schutzgesetz zugunsten des Scheckinhabers ansehen können. Hiergegen dürften schon formelle Bedenken bestehen, da erst § 4 des Gesetzes über die Deutsche Notenbank vom 31. Oktober 1951 (GBl. S. 991) der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik die Befugnis zum Erlaß von allgemeinverbindlichen Anordnungen zugesprochen hat. Außerdem bezweckte die Anweisung vom 19. Mai 1951 nicht den Schutz der Scheckinhaber, sondern der ersten Bank, die den Scheck entgegennahm und dem Einreicher den Betrag „Eingang Vorbehalten (E. v.)“ gutschrieb. Für die Begründung eines Ersatzanspruchs des Scheckinhabers gemäß § 823 Abs. 2 BGB dürfte daher auch heute eine Übertretung der Anweisung der Deutschen Notenbank nicht ausreichen. In diesem Zusammenhang muß auch eine weitere Weisung der Deutschen Notenbank aus dem Jahre 1951 erwähnt werden, die jedoch nicht wie die vorgenannte Anweisung an alle Kreditinstitute gerichtet war, sondern lediglich an ihre Filialen. Es handelt sich um eine Verfügung, wonach Rückschecks (d. h. uneingelöste Schecks) sofort im Sprungregreß an das erste Kreditinstitut zurückzugeben und diesem bei Beträgen über 1000 DM gleichzeitig telegrafisch zu melden sind. Auch diese interne Vorschrift soll das erste Kreditinstitut gegen die Gefahren schützen, die möglicherweise aus der Zulassung von Verfügungen über die E.v.-Gut-schrift des Scheckbetrages entstehen können. Eine in ihrer Wirkung einem Rechtssatz gleichkommende Übung, uneingelöste Schecks unverzüglich über die Zwischeninstitute an den Scheckeinreicher zurückzuleiten, bestand jedenfalls in dem hier in Frage stehenden Zeitraum (1947) keineswegs. Es ist bereits bemerkt worden, daß im Gegenteil viele Kreditinstitute die Praxis befolgten, bei fehlender Deckung noch kürzere Zeit abzuwarten (evtl, den Aussteller zur Anschaffung der Deckung aufzufordern), damit vielleicht doch noch eine Einlösung des Schecks vorgenommen werden konnte. Daß dieses Verhalten nicht zu billigen ist, geht aus der oben erwähnten Anweisung der Deutschen Notenbank vom 19. Mai 1951 deutlich hervor. Zur damaligen Zeit mußte jedoch mit einer solchen Einstellung bei vielen Kreditinstituten gerechnet werden. Der Kläger hätte, gerade weil die Einlösung oder Nichteinlösung des ersten Schecks für sein weiteres Verhalten gegenüber seinem Geschäftspartner von ausschlaggebender Bedeutung vsar, sich selbst nach dem. Schicksal des Schecks bei der bezogenen Kreissparkasse erkundigen müssen. Hierin liegt sein Versäumnis, und auch das BG hat ihm bescheinigt, daß er sich in der Angelegenheit unverantwortlich leichtsinnig verhalten habe. Wenn das BG gleichwohl zum■ Teil zu einer Verurteilung der verklagten Kreissparkasse kommt, so ist das eine sehr gefährliche „Billigkeitsentscheidung“. Das BG setzt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit dem darin liegenden Problem einfach darüber hinweg, daß das geltende Recht den Grundsatz einer generellen Haftung für eine fahrlässige Vermögensbeschädigung nicht kennt. Nur auf der Grundlage eines solchen Rechtssatzes läßt sich, die Verurteilung der Kreissparkasse rechtfertigen. Nach den geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen kann man der Entscheidung jedoch nicht beitreten. Joachim- Rüdiger, Justitiar der Deutschen Notenbank ■132;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 432 (NJ DDR 1953, S. 432) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 432 (NJ DDR 1953, S. 432)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und die Tatsache, daß sie über spezifische Kenntnisse zu den Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinhei,ten der Linie und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden sowie zur Aufklärung und Verhinderung feindlicher Handlungen und Wirkungsmöglichkeiten, um Überraschungen durch den Gegner auszuschließen; die zielstrebige Bearbeitung feindlich tätiger oder verdächtiger Personen in Vorgängen mit dem Ziel der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit umfangreiche und komplizierte Aufgaben gestellt und diesbezügliche Maßnahmen eingeleitet. Damit setzen wir kontinuierlich unsere Anstrengungen zur ständigen Qualifizierung der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, die das derzeit bekannte Wissen über operativ bedeutsame Ereignisse Geschehnisse vollständig oder teilweise widerspiegelt. Das können Ergebnisse der Vorkommnisuntersuchung, der Sicherheitsüberprüfung, der Bearbeitung von Operativen Vorgängen. Der muß beinhalten: eine konzentrierte Darstellung der Ergebnisse zu dem bearbeiteten politisch-operativ relevanten Sachverhalt und der den verdächtigen Personen, die konkrete politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der erarbeiteten politisch-operativ bedeutsamen Informationen noch stärker und differenzierter zur Einleitung und Realisierung von Maßnahmen zur Veränderung der Situation herangezogen werden.

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