Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 430

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 430 (NJ DDR 1953, S. 430); nach der Feststellung regeln will. Er hat es dahin erläutert, daß er nach über fünf Jahren seit der Darlehnshingabe in die Lage versetzt werden wolle, den ihm sicherungsübereigneten Lastzug zu verwerten, sei es, daß er ihn selbst vermiete oder den gesetzlichen Vorschriften entsprechend verkaufe. Eine Gefährdung des Rechtsverhältnisses liegt schon vor, wenn der Kläger in seiner Entschlußfreiheit oder seinen Vorkehrungen gehemmt ist. Hierbei reicht es aus, daß der Beklagte wie im vorliegenden Falle sein Recht der freien Verfügung über den Lastzug trotz der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung ernstlich bestreitet. Der Zulässigkeit der vorliegenden Feststellungsklage steht auch nicht entgegen, daß in dem Vorprozeß zwischen dem jetzigen Kläger und der Kreiskonsumgenossenschaft P. diese Widerklage auf Feststellung erhoben hat, zwischen den Prozeßparteien des vorliegenden Rechtsstreites bestehe der Leihvertrag weiter, denn eine bejahende Entscheidung würde keine Rechtskraft zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits schaffen. Es kann daher dem Kläger nicht verwehrt werden, seinen Feststellungsanspruch gegenüber dem Beklagten seinem Vertragspartner geltend zu machen. Der strittige Lastzug war dem Kläger für eine Darlehnsforderung sicherungsübereignet worden, die obwohl diese spätestens zum 1. Oktober 1947 fällig sein sollte bis jetzt nur zum Teil und dies auch nur unter erheblichen Schwierigkeiten getilgt ist. Wenn auch bei Vertragsschluß leihweise Überlassung des Lastzuges an den Beklagten vereinbart war und die Parteien sich darüber einig gewesen sein mögen, daß dieses Leihverhältnis bis zur Rückzahlung des Darlehns von Bestand sein sollte, so darf doch bei der Frage der Zulässigkeit einer Kündigung des Leihverhältnisses nicht unbeachtet gelassen werden, daß seit der Darlehnshingabe e5ne Reihe von. Jahren verstrichen ist, ohne daß der Kläger befriedigt worden ist. Es ist auch nicht abzusehen, wann dies der Fall sein wird. Unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse kann daher nicht angenommen werden, daß die Möglichkeit der Kündigung des Leihverhältnisses auch für die Zeit über den 1. Oktober 1947 hinaus unzulässig sein sollte, vielmehr ist in Anwendung von § 604 Abs. 3 BGB (Dauer der Leihe nicht bestimmt) die Zulässigkeit der Kündigung zu bejahen. §§ 823 ff. BGB. Kann eine bezogene Bank, die es unterläßt, den Scheckinhaber von der Nichteinlösung des Schecks unverzüglich zu benachrichtigen, für den diesem entstandenen Schaden nach den Vorschriften über unerlaubte Handlung in Anspruch genommen werden? BG Potsdam, Urt. vom 27. Januar 1953 4 OV 68/52. Der Kläger hat im Jahre 1947 einem gewissen St. zunächst einen Betrag von 3099 RM geliehen. Zur Abdeckung dieses Kredits gab St. dem Kläger einen Scheck auf die Beklagte, die Sparkasse R., bei der er ein laufendes Konto unterhielt. Der Kläger übergab diesen Scheck seiner in Thüringen ansässigen Bankverbindung, wo er mit dem ausdrücklichen Vermerk „Eincang Vorbehalten“ dem Konto des Klägers gutgeschrieben wurde. I Die Bankverbindung des Klägers stand mit der Beklagten als kontoführender Bank des St. in keiner unmittelbaren Geschäftsverbindung. Der Scheck wurde daher im Korrespondenzwege durch Vermittlung einer Reihe vo.i Zwischenbanken an die Beklagte zur Einlösung weitergegeben. Mit Rücksicht auf die damaligen schlechten Postverhältnisse dauerte es eine geraume Zeit, Jedenfalls mehr als acht Tage, bis der Scheck zur Beklagten gelangte. Da der Kläger zunächst weder von seiner Bankverbindung noch von der Beklagten irgendwelche weiteren NaChrich'en über das Schicksal des Schecks erhielt, nahm er an, daß der Scheck gut gewesen sei, und gewährte St. noch eine Reihe von weiteren Krediten über 15 455 Mark, so daß er St. im ganzen 18 455 Mark lieh. Über alle kreditierten Beträge gab St. dem Kläger Schedes auf die Beklagte, die von der Bankverbindung des Klägers in der geschilderten Weise an die Beklagte zur Einlösung weitergeleitet wurden. Der erste Scheck ist vom 21. Februar 1947, der letzte vom 4. April 1947 datiert. Erst am 21. April 1947 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß die Schecks nicht eingelöst werden könnten, well auf dem Konto St. keine genügende Deckung vorhanden sei. An welchem Tage der Kläger von dieser Tatsache erfuhr, ist nicht genau angegeben, jedenfalls hat aber die Bankverbindung des Klägers die unter Vorbehalt erteilten Gutschriften über die Scheckbeträge daraufhin storniert und den Kläger mit dem ganzen Betrag von 18 455 Mark wieder belastet. Auf Grund dieser im wesentlichen unbestrittenen Tatsache hat der Kläger Klage gegen die Beklagte mit dem Anträge zur Bezahlung von 18 455 DM samt 4 % Zinsen vom 1. Januar 1948 erhoben. Er stützt die Klage darauf, daß die Forderung bei St. absolut uneinbringlich sei, weil St., unter Hinterlassung einer beträchtlichen Schuldenlast, unbekannt wohin, geflohen sei. Zu der weiteren Kreditgewährung sei er nur veranlaßt worden, weil er den ersten und auch die weiteren Schecks mit Recht für gut halten mußte; andernfalls wäre es Pflicht der Beklagten gewesen, ihm unverzüglich von der mangelnden Deckung des Schecks Mitteilung zu machen. Dann hätte er selbstverständlich eine weitere Kreditierung unterlassen. Außerdem hätte er bei rechtzeitiger Verständigung noch Mittel und Wege gefunden, die bereits an St. kreditierten Beträge beizutreiben. In dieser letzten Beziehung ist allerdings das Klagevorbringen nicht näher substantiiert. Schließlich gibt der Kläger noch der Vermutung Ausdruck, daß die Beklagte die Schecks nicht nur liegen gelassen, sondern St. in laufender Rechnung belastet und ihm dadurch einen Kontokorrentkredit gewährt hat. In diesem Falle wäre naCh Ansicht des Klägers eine nachträgliche Stornierung der Belastung auf dem Konto St’s. zum Nachteil des Klägers absolut unzulässig. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, daß die Schecks auf dem Konto St’s. niemals verbucht worden seien und daß weder nach dem ScheCkgesetz noch nach anderen Bestimmungen eine Verpflichtung für sie bestanden hätte, dem Kläger von der Nichteinlösung der Schecks unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Frist Nachricht zu geben. Es wäre Pflicht des Klägers bzw. seiner Bankverbindung gewesen, bei ihr Erkundigungen darüber einzuziehen, ob die Schecks eingelöst worden wären oder nicht. Die bankenmäßige Übung, von der Nichteinlösung des Schecks sofort Nachricht zu geben, die vor dem Zusammenbruch des Hitlerreiches und nach der Währungsreform gegolten hat bzw. wieder gilt, könne auf die Zeiten des Währungschaos, das zwischen 1945 und der Währungsreform im Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik im Jahre 1948 geherrscht hat, nicht angewendet werden. Insbesondere betont sie, daß irgendwelche vertraglichen Beziehungen, die eine besondere Sorgfaltspflicht begründen würden, zwischen den Prozeßparteien nicht beständen. Schließlich weist die Beklagte auch noch darauf hin, daß die Kreditierungen St’s. durch den Kläger ausgesprochen leichtsinnig und die Geschäfte St’s. höchst anrüchig gewesen seien, so daß es ihr nicht zugemutet werden könne, für das vom Kläger eingegangene Risiko einzustehen. Sie beantragt daher, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Aus den Gründen: Die Art, wie der Kläger den Einkäufer St. finanziert hat, muß zumindest als ungewöhnlich, ja geradezu als leichtsinnig bezeichnet werden. Die Hingabe eines Schecks ist kein Kreditsicherungsmittel. Der Kläger hat also St. einen reinen Personalkredit gewährt. Auch wenn sich der erste Scheck St’s. als gut erwiesen hätte, hätte der Kläger damit noch lange keine Garantie dafür gehabt, daß auch die späteren Schecks gedeckt wären und eingelöst werden konnten. Es ist der Beklagten zunächst beizupflichten, daß es ihr auf keinen Fall zugemutet werden kann, für das Risiko, das der Kläger leichtsinnigerweise eingegangen ist, voll einzustehen. Daß St. eine bedenkliche Persönlichkeit war, geht aus seinem ganzen weiteren Verhalten, aus der Anhäufung einer ungeheuren Schuldenlast und aus seiner Flucht mit unbekanntem Ziel hervor. Es wäre in erster Linie Sache des Klägers gewesen, sich darüber zu informieren, wem er Personalkredit gibt. Hat er dies nicht getan, so müssen ihn die Folgen seiner Handlungsweise in erster Linie selbst treffen. Das schließt allerdings, wie unten weiter ausgeführt werden soll, ein gewisses Mitverschulden der Beklagten an den Verlusten des Klägers nicht völlig aus. Offenkundig unbegründet ist der Anspruch des Klägers bezüglich des ersten Schecks über 3000 Mark. Auch wenn die Beklagte den Kläger sofort, eventuell sogar fernmündlich, von der Nichteinlösung des Schecks verständigt hätte, wäre dieser Betrag für den Kläger verloren gewesen. Seine völlig unsubstantiierten Behaupttungen, daß er in diesem Falle vielleicht noch Mittel und Wege gefunden hätte, das Geld von St. zu bekommen, sind unerheblich. Er hätte in dieser Beziehung’ nur Erfolge haben können, wenn er ausführlich behauptet und bewiesen hätte, welche Vermögenswerte St’s. damals greifbar und zugänglich gewesen sind. Die ganze damalige Situation, wie sie der Kläger selbst schildert, spricht nicht dafür, daß eine Sicherung seiner Forderung möglich gewesen wäre. Im Gegenteil, St. war damals schon so verschuldet, daß eine Klage, aber auch Sicherungsmaßnahmen gegen ihn in der Form eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung aller Wahrscheinlichkeit nach zu keinem greifbaren Erfolg mehr geführt hätten. Was die weiteren Verluste des Klägers anbelangt, so kann ein gewisser Zusammenhang zwischen diesen Verlusten und dem langen Stillschweigen der Beklagten über die Nichteinlösung der Schecks durch die Beklagte nicht geleugnet werden. Es ist daher im folgenden zu untersuchen, ob und inwieweit die Beklagte eine Verpflichtung zur umgehenden Verständigung des Klägers von der Nichteinlösung der Schecks getroffen hat, und 430;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 430 (NJ DDR 1953, S. 430) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 430 (NJ DDR 1953, S. 430)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit im undÄacIrdem Operationsgebiet. Die Arbeit der operativer. Diensieinneitenvet bwehr mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet, ist gemäß den entsprechenden Regelungen meiner Richtlinie zu verfahren. Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die Gewinnung von für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen von für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit die Möglichkeit gewählt hat, die bei ihm zur Debatte stehenden Probleme in diesem Objekt im Rahmen einer Befragung zu klären.

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