Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 43

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 43 (NJ DDR 1953, S. 43); Zur Frage der Wiedergutmachungsverpflichtung nach § 346 StPO. In der Praxis der Gerichte haben sich Unklarheiten bei der Anwendung der bedingten Strafaussetzung ergeben, die u. a. auch die Frage der 'Wiedergutmachungsverpflichtung des Verurteilten betreffen. Die nachstehenden Ausführungen enthalten hierzu einen Vorschlag, der zur Diskussion gestellt wird. Der Auffassung, daß es sich bei den von der Verfasserin genannten Beispielen um eine unzulässige Auslegung der Vorschrift handelt, kann nur beigepflichtet werden. Die Redaktion Eines der Probleme der neuen Strafprozeßordnung, die sich in der Praxis der Gerichte ergeben haben, ist die Anwendung des § 346 StPO, der bedingten Strafaussetzung. In dieser Bestimmung wird den Gerichten das Recht gegeben, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe mit dem Ziel des Straferlasses auszusetzen, wenn ,,a) das Vorleben und die Persönlichkeit des Täters sowie die Umstände des Verbrechens dies recht-fertigen und b) zu erwarten ist, daß der Verurteilte während einer Bewährungszeit sich so verantwortungsbewußt verhält, daß auch für die Zukunft mit einer gewissenhaften Erfüllung seiner Pflichten als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik gerechnet werden kann.“ Abs. 3 sagt dann weiter, daß dem Verurteilten auferlegt werden kann, einen durch das Verbrechen verursachten materiellen. Schaden nach besten Kräften wiedergutzumachen. Bei der Durchführung dieser Bestimmung sind nun Zweifel insofern aufgetreten, als die Bezirksstaatsanwaltschaft in einigen Fällen derartige Beschlüsse in der Form entworfen hat, daß den Verurteilten auferlegt wurde, in einem Fall ein Schwein auf Übersoll abzuliefern und einen recht erheblichen Geldbetrag zu zahlen, in einem anderen Fall eine sehr erhebliche Anzahl von Aufbau-Halbschichten zu leisten. Bei dem letzteren Verurteilten handelte es sich um einen Rentner. Ich bin der Meinung und der größte Teil der hiesigen Richter steht ebenfalls auf diesem Standpunkt , daß ein solches Verfahren dem Sinn der Bestimmung des § 346 StPO widerspricht. Voraussetzung zu einer Wiedergutmachungsauflage ist nach dem Gesetz, daß ein materieller Schaden entstanden ist. Aus dem Wortlaut der Bestimmung, die lediglich von einer Wiedergutmachung „nach besten Kräften“ spricht, geht nicht eindeutig hervor, ob eine Wiedergutmachungsauflage ganz konkret gestellt werden soll. Es entspricht aber wohl ihrem Sinn und ihrer Bedeutung, daß dem Verurteilten nicht nur allgemeine Richtlinien für sein weiteres Verhalten gegeben werden diese sind ja bereits im Abs. 1 Buchst, a und b enthalten , sondern daß ihm ganz bestimmte, mit der Wiedergutmachung des Schadens im Zusammenhang stehende Aufgaben gestellt werden. Das kann aber m. E. nicht in der von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Weise geschehen, sondern müßte individuell, den gesamten Lebensumständen des Verurteilten entsprechend durchgeführt werden. Dabei wäre es von großem erzieherischen Wert und daher auch von größerem Erfolg , wenn man den Verurteilten, nach sorgfältiger Prüfung ihrer Lebensbedingungen, einige Möglichkeiten der Wiedergutmachung Vorschlägen und sie sodann zur Übernahme einer bestimmten Selbstverpflichtung veranlassen würde, die z. B. bei einem verurteilten Landwirt durchaus in der Ablieferung eines Schweines als Übersoll bestehen könnte. Eine Selbstverpflichtung würde insofern besser zum erstrebten Erfolg führen, als sie dem Verurteilten das Bewußtsein vermittelt, aus eigenem Willen und eigener Initiative den verursachten Schaden wiedergutzumachen, während das von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Verfahren von dem Verurteilten als Strafe angesehen werden muß. Auflagen in Form von Geldbußen müssen als unzulässig abgelehnt werden, da die Verhängung einer Geldstrafe dem Urteil Vorbehalten bleibt; zum anderen ist ein solches Verfahren aus politischen Erwägungen zu beanstanden. Vor unseren demokratischen Gesetzen sind alle Bürger gleichberechtigt, so daß es wie eine Übernahme kapitalistischer Gepflogenheiten erscheinen muß, bei finanziell besser Gestellten die Wiedergutmachung durch Zahlung eines Geldbetrages als erfüllt anzusehen, während ein Verurteilter, der zur Leistung eines Geldbetrages nicht in der Lage ist, statt dessen beispielsweise Aufbauschichten ableisten muß. Die Durchführung der Wiedergutmachungsverpflichtung des § 346 StPO in der vorgeschlagenen Weise in Form von Selbstverpflichtungen widerspricht m. E. auch nicht den Bestimmungen des § 347, nach dem das Gericht die Vollstreckung der Strafe dann anordnen kann, wenn der Verurteilte schuldhaft der ihm auferlegten Wiedergutmachungspflicht nicht nachkommt. Eva Karwehl, Oberrichter am Bezirksgericht Frankfurt (Oder) Die Zuständigkeit des Sekretärs im Zwangsvollstreckungsverfahren I Die Angleichungsverordnung (AnglVO) vom 4. Oktober 1952 (GBl. S. 988 ff.) bestimmt im § 29 Abs. 2, daß die vom Vollstreckungsgericht nach den Bestimmungen des 8. Buches der ZPO, den dazu ergangenen Nebengesetzen, Änderungsgesetzen und Ausführungsgesetzen zu treffenden Entscheidungen und Anordnungen dem Sekretär zur selbständigen Erledigung übertragen sind. Soweit diese Geschäfte im 8. Buch der ZPO geregelt sind, dürften kaum Zweifel bestehen. Aus der Fassung „vom Vollstreckungsgericht zu treffenden Entscheidungen“ usw. ist auch klar ersichtlich, daß die dem Prozeßgericht im 8. Buch der ZPO vorbehaltenen Geschäfte nicht dem Sekretär zur Erledigung übertragen sind (vgl. dazu Artzt in NJ 1952 S. 507). Weniger klar ist dagegen, was unter den Nebengesetzen, Änderungsgesetzen und Ausführungsgesetzen der ZPO eigentlich alles zu verstehen ist. Unter den Ausführungsgesetzen werden wohl die Ausführungsgesetze der Länder und unter den Änderungsgesetzen die im Laufe der Zeit sehr reichlichen Änderungen der ZPO,. wie sie bereits in der von der damaligen Deutschen Justizverwaltung herausgegebenen ZPO-Textausgabe aufgeführt sind, zu begreifen sein. Welches sind nun aber die Nebengesetze? Hier teilen sich die Meinungen! Meiner Meinung nach sind Nebengesetze des 8. Buches der ZPO alle gesetzlichen Bestimmungen (Verordnungen, Gesetze usw.), die sich mit der Zwangsvollstreckung befassen, wobei sich das in diesen Bestimmungen vorgesehene Verfahren nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO regelt. Solche „Nebengesetze“ dürften vor allem die VO über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 302) und die VO zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (LohnpfändungsVO) vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1451) sein. Eine andere Meinung läßt sich auch dem Beitrag von Artzt nicht entnehmen. Andererseits will Artzt die Entscheidungen nach Art. 6 der VO über Maßnahmen auf dem Gebiete des bürgerlichen Streitverfahrens und der Zwangsvollstreckung (SchutzVO) vom 4. Dezember 1943 (RGBl. I S. 666) nicht dem Sekretär zugewiesen sehen. Hier liegt m. E. ein Widerspruch. Warum soll Art. 6 der SchutzVO keine nebengesetzliche Bestimmung zum 8. Buch der ZPO sein? Aus § 29 Abs. 2 AnglVO ergibt sich eindeutig, daß der Sekretär die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts mit Ausnahme der Entscheidung über Erinnerungen nach § 766 ZPO zu treffen hat. Er ist also an die Stelle des bisherigen Vollstreckungsrichters (Rechtspflegers) gerückt, was sich noch in größerem Umfange durch die ausnahmslose Zuweisung der Geschäfte des Versteigerungsgerichts (§ 31 AnglVO) erkennen läßt. Warum will Artzt die Entscheidungen nach Art. 6 der SchutzVO nicht durch den Sekretär vornehmen lassen, obwohl diese Entscheidungen ausdrücklich als „vom Vollstreckungsgericht“ vorzunehmende bezeichnet sind? Wahrscheinlich, weil diese Bestimmung einen überaus entscheidenden Eingriff in;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 43 (NJ DDR 1953, S. 43) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 43 (NJ DDR 1953, S. 43)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den strafrechtlich relevanten Handlungen veranlaßt werden soll. Ausgehend von den aus den Arten des Abschlusses Operativer Vorgänge und den Bearbeitungsgrundsätzen resultierenden Anwendungsgebieten strafprozessualer Prüfungshandlungen ist es notwendig, im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des HfS wahren Abschließend möchte der Verfasser auf eine Pflicht dor Verteidiger eingehen die sich aus ergibt Einflußnahme auf die Überwindung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit sowie durch den Besuch von Sohulen und Lehrgängen zu entwickeln. Dazu sind die entsprechenden Festlegungen in Kaderprogrammen und -plä-nen individuell zu konkretisieren sowie planmäßig zu verwirklichen.

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