Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 428

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 428 (NJ DDR 1953, S. 428); Die Vertragsbestimmungen bedürfen daher der Auslegung. Nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sollte der Kläger als Entschädigung für die Hergabe der 1500 DM den Betrag von 1,50 DM für jede verkaufte Brotschneidemaschine erhalten, wobei die Abrechnung über die getätigten Verkäufe innerhalb der ersten 8 Tage eines jeden Monats, und die Rückzahlung des Betrages von 1500 DM am 1. Oktober 1950 zu erfolgen hatte. Danach kann der Einwand des Klägers, daß es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrage um eine gesellschaftsähnliche Beteiligung handele, nicht durchgreifen. Gerade der Umstand, daß der hingegebene Betrag zur zeitlich begrenzten Nutzung bestimmt war, widerspricht dem Wesen der Gesellschaft, in der die Beiträge der Gesellschafter deren gemeinschaftliches Vermögen werden (§ 718 BGB). Aber auch der Umstand, daß der Kläger für seine angebliche Beteiligung nur am Gewinn beteiligt sein sollte, widerspricht einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis, da in einem solchen die Gesellschafter gleichermaßen am Gewinn und Verlust beteiligt sind (§ 722 BGB). Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger einen Gewinn nur beim tatsächlichen Verkauf der Brotschneidemaschinen erzielen konnte; ein Verlust sollte ihn nach dem abgeschlossenen Vertrage in keinem Falle treffen. Aus diesem Grunde und auch wegen des Umstandes, daß dem Kläger keinerlei Kontrollrechte oder eine sonstige Einflußnahme hinsichtlich des Unternehmens des Beklagten eingeräumt waren, kann auch von einer stillen Gesellschaft (§§ 335 ff. HGB) zwischen den Parteien keine Rede sein. Der Auffassung des Landgerichts, daß es sich im vorliegenden Falle um ein sogenanntes „partiarisches“ Darlehn handelt, ist daher zuzustimmen. Das Rechtsinstitut des partiarischen Darlehns ist weder im BGB noch im HGB verankert. Es ist erst durch die imperialistische Rechtsprechung entwickelt worden. Die Ursache für diese Rechtsentwicklung lag in dem als Folge des sich ständig verschärfenden Konkurrenzkampfes innerhalb der kapitalistischen Wirtschaft wachsenden Kreditbedürfnis der einzelnen Unternehmer, die in ihrem Existenzkampf gegen die Monopole immer größerer Geldmittel bedurften. Während den Monopolunternehmen bei den von ihnen beherrschten Kreditinstituten jeder Kredit offen stand, konnten wirtschaftlich schwächere Unternehmen bei den Banken und Sparkassen häufig nicht den benötigten Kredit erhalten, weil sie entweder die verlangten Sicherheiten nicht leisten konnten oder sich aus irgendwelchen Gründen der Kontrolle des Finanzkapitals nicht unterwerfen wollten. Solche Unternehmen waren daher auf private Geldgeber angewiesen, die ihrerseits mit Rücksicht auf das durch die zunehmenden Wirtschaftskrisen immer größer werdende Risiko ein Interesse daran hatten, für die hingegebene Summe anstelle des gesetzlichen Zinssatzes eine Gewinnbeteiligung zu erhalten, die ihnen den Rückfluß des hingegebenen Geldbetrages innerhalb kürzester Frist garantiert und sie damit vor einer Vermögenseinbuße sicherte. Das von der damaligen Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des partiarischen Darlehns, das von der imperialistischen Rechtslehre weder als Darlehn noch als stille Gesellschaft, sondern als „gesellschaftsähnliches Verhältnis“ dargestellt wird, übernahm den rechtlichen Schutz dieser wirtschaftlichen Interessen. In unserer Rechtsordnung, in der die Monopole beseitigt sind, kann das partiarische Darlehn nicht mehr anerkannt werden, weil hierfür weder ein ökonomisches Bedürfnis besteht, noch eine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Der Kreditverkehr ist grundsätzlich Aufgabe der Banken. Volkseigene und genossenschaftliche Betriebe erhalten im Rahmen des Finanzplanes die benötigten Kredite. Auch für die Privatwirtschaft besteht die Möglichkeit, über Banken, Sparkassen und Genossenschaften Kredite im Rahmen der hierfür bestehenden Bestimmungen zu erhalten. Soweit Betriebe der Privatwirtschaft darüber hinaus Geldmittel aus privater Hand aufnehmen wollen, genügen die gesetzlich gegebenen Möglichkeiten des Darlehns (§§ 607 ff. BGB) und der stillen Gesellschaft (§§ 335 ff. HGB) vollständig, um die Interessen beider Vertragspartner zu gewährleisten und zu sichern. Soweit sich also vertragliche Vereinbarungen heute noch äußerlich in der Form des partiarischen Darlehns darstellen, ist in jedem Einzelfall eingehend zu prüfen, ob und inwieweit sich die getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der für das Darlehn oder die Gesellschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen halten. Daß gesellschaftliche Beziehungen zwischen den Parteien nicht anzunehmen sind, ist bereits eingangs dargelegt worden. Der Vertrag vom 24. Januar 1950 kann daher nur unter dem Gesichtspunkt des Darlehns betrachtet werden. Die „Gewinnbeteiligung“ des Klägers kann somit nur als Zinsvereinbarung angesehen werden. Für die insgesamt vom Kläger hingegebenen 1500 DM, deren Rückzahlung er jetzt beansprucht, würde ihm nach dem Vertrage vom 24. Januar 1950 unter Zugrundelegung einer Verkaufszahl von 2600 Brotschneidemaschinen innerhalb von 8 Monaten eine „Entschädigung“ von 3900 DM zufließen. Damit würde er mehr als das Zweieinhalbfache dessen als „Entschädigung“, d. h. als Zinsen für das Darlehn, erhalten, als er überhaupt gegeben hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts erachtet der Senat einen solchen Vertrag, bei dem die Geldhingabe dem Geldgeber 390% und mehr an Zinsen einbringt, als wucherisch, weil der Vermögensvorteil des Geldgebers in einem krassen Mißverhältnis zu dem Geleisteten steht. Der Vertrag verstößt daher in seiner Gesamtheit gegen die guten Sitten und ist nach § 138 BGB nichtig Auch ein Anspruch auf Rückforderung des Darlehnsbetrages aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung steht dem Kläger, entgegen der Auffassung des Landgerichts, nicht zu. Gerade in der vorübergehenden Belassung des Kapitals zur Nutzung durch den Beklagten liegt die Leistung des Klägers, mit der er den wucherischen und unsittlichen Gewinn erzielen wollte. Wer unter solchen Bedingungen, wie sie in der Vereinbarung vom 24. Januar 1950 festgelegt wurden, Geld ausleiht, verstößt bereits mit der Hingabe des Darlehns gegen die guten Sitten, so daß seinem Verlangen auf Rückzahlung des Geldes die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB entgegensteht. Dem widerspricht nicht, daß auf diese Weise dem Beklagten ein Gewinn zufällt, auf den er weder rechtlich noch sittlich einen Anspruch hat. Der Kläger war sich bei der Hingabe des Geldes zu wucherischen Bedingungen seines unsittlichen Handelns bewußt, er hat sich durch sein Verhalten selbst außerhalb der Rechtsordnung gestellt und hat daher keinen Anspruch auf Rechtsschutz. §§ 535, 226 BGB. Mietverträge über Wohnungen insbesondere in kleineren Städten erstrecken sich üblicherweise nicht nur auf die Wohnräume, sondern schließen auch gewisse Benutzungsrechte am Hof ein, ohne daß es darüber einer besonderen Vereinbarung bedarf. BG Potsdam, Urt. vom 13. Februar 1953 4 S 108/52. Aus den Gründen: Aus dem ganzen Vorbringen der Kläger und ihrem Verhalten, insbesondere beim Lokaltermin, geht hervor, daß sie auf dem Standpunkt der uneingeschränkten Hausherrenrechte stehen und die Rechte des Mieters so weit wie möglich einschränken wollen. Dem ist entgegenzuhalten, daß Mietverträge über Wohnungen insbesondere in kleineren Städten wie T. sich üblicherweise nicht nur auf die Wohnräume erstrecken, sondern daß damit auch gewisse Benutzungsrechte an dem Hof verbunden zu sein pflegen, ohne daß darüber eine ausdrückliche Vereinbarung besteht. Soweit sich die Benutzung des Hofes durch die Beklagten in diesem üblichen Rahmen bewegt, war es nicht Sache der Beklagten, zu beweisen, daß ihnen dafür ein vertragsmäßiges Recht zusteht, sondern die Beweislast dafür, daß diese übliche Benutzung ausgeschlossen ist, trifft die Kläger. Sämtliche von den Beklagten auf dem Hausgrundstück ausgeübten und von den Klägern gerügten Benutzungsrechte fallen nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus dem Rahmen des allgemein Üblichen. Die Haltung von Kleintieren durch den Mieter in hölzernen, auf dem Hof des Mietgrundstücks errichteten Ställen ist in kleineren Städten weit verbreitet und durchaus üblich. Wenn auch eine solche Kleintierhaltung keine Existenznotwendigkeit mehr ist, wie es in, den ersten Jahren nach Beendigung des Krieges vielfach der Fall war, so ist die Haltung von 428;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 428 (NJ DDR 1953, S. 428) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 428 (NJ DDR 1953, S. 428)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ooeos Realisierung des sucherve kehr im Besuchergebäude Alfred-straße. Aus den persönlichen Kontakten der Verhafteten ergeben sich erhöhte Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung zu übermitteln. Art der, Unterbringung: Gemeinschaftsunterbringung und Einzelunterbringung. Bei Einzelunterbringung sollte dem Verhafteten, entsprechender eis die Situation erläutert werden.

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