Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 427

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 427 (NJ DDR 1953, S. 427); den Tod des Dr. F. eingetreten sind. Das muß dazu führen, nicht nur das Maß eines etwaigen beiderseitigen Verschuldens bei der Entstehung des Unfalls zu erforschen, sondern diese Prüfung auch im Hinblick auf den eingetretenen tödlichen Enderfolg auszudehnen. Für den Begriff des aus einem Unfall entstandenen Schadens ist es an sich unerheblich, ob der Schaden sofort voll eingetreten ist oder ob er sich erst allmählich zu vollem Umfange entwickelt hat. Mitwirkendes Verschulden kann also außer beim Unfall selbst auch im weiteren Verlauf, nämlich in der Unterlassung einer Abwendung oder Minderung des Schadens in Betracht kommen. Eine Pflicht, in dieser Richtung tätig zu werden, legt dem Verletzten § 254 Abs. 2 BGB ausdrücklich auf. Gegen diese Pflicht hat Dr. F. gröblich verstoßen. Nach der Darstellung des Zeugen Sch. in den Zivilprozeß- und Strafakten hat dessen Unterredung mit Dr. F. bereits am ersten Tage nach dem Unfall stattgefunden. Schon damals mußte der Verletzte erhebliche Schmerzen gelitten haben, denn er verzog öfters schmerzhaft das Gesicht, so daß der Zeuge sich veranlaßt sah, das verletzte Bein einer Besichtigung zu unterziehen. Nicht allein die Tatsache der Schmerzen als solche, sondern besonders auch der Umstand, daß sie nach seiner eigenen Angabe sich im Ober Schenkel bemerkbar machten, was immerhin schon auf die Gefahr einer Infektion hindeutete, hätten Dr. F. als Arzt stutzig machen und ihm genügend Anlaß bieten müssen, die Wunde unverzüglich fachärztlich untersuchen zu lassen. Statt dessen verrichtete er auch noch am zweiten Tage nach seinem Unfall weiter seinen Dienst, obwohl ihm dies nach der Bekundung des Zeugen Sch. bereits erheblich schwer gefallen sein muß. Auch einer ausdrücklichen Empfehlung und Nahelegung des Zeugen bei neuerlicher Besichtigung des verletzten Beines und bei Fortdauer der Schmerzen am zweiten Tage nach dem Unfall, sich doch in ärztliche Behandlung zu begeben, leistete Dr. F. keine Folge, sondern äußerte nur, er werde sich das überlegen. Auch in den nächsten Tagen setzte er trotz Verschlimmerung seines Zustandes seinen Dienst fort und blieb erstmalig am 6. oder 7. November 1950 der Polizeisprechstunde fern, ohne sich aber auch bis dahin einem Arzt anvertraut zu haben. Dies tat er erst am 8. November 1950, also einen Tag vor seinem Tode. Anscheinend hat er auch bei dieser. Gelegenheit dem behandelnden Arzt Dr. S. keine erschöpfenden Angaben über die Krankheitsgeschichte gemacht, denn er hat ihm von einem Unfall erzählt, den er „einige Tage“ vorher erlitten haben wollte, und dabei offenbar nicht ohne Grund verschwiegen, daß in Wirklichkeit der Vorfall bereits 8 Tage zurücklag. Das gesamte Verhalten des Dr. F. im Hinblick auf die erlittene Beinverletzung läßt eine Fahrlässigkeit gröbsten Ausmaßes erkennen, die, wie die Verklagten zutreffend bemerken, bis hart an die Grenze bedingten Vorsatzes heranreicht. Der Sachverständige Dr. V. hat in der Strafverhandlung und der Sachverständige Dr. H. im Zivilverfahren vom ärztlichen Standpunkt aus hierzu Stellung genommen. Beide sind unabhängig voneinander dabei im wesentlichen zu gleichen Ergebnissen gelangt. Beide stellen übereinstimmend fest, daß Dr. F. sich viel zu spät in fachärztliche Behandlung begeben hat. Nach Auffassung des Dr. V. hätte der Verletzte als Arzt die Zellgewebsentzündung erkennen und entsprechend beachten müssen. Dr. H. hebt mit Recht als eine der wichtigsten Bedingungen zur Ausheilung einer Verletzung mit auftretender Entzündung die Ruhigstellung der befallenen Körperpartie hervor. Das ist eijne Verhaltungsmaßregel, die heute bald jedem Laien geläufig ist, deren Außerachtlassung durch einen Arzt daher aufs stärkste befremden muß. Dr. H. stellte weiter fest, daß ausweislich der Akten Dr. F. durch eigene Unterlassung keine sachgemäße Behandlung der eingetretenen Wundinfektion durchgeführt hat. Hieraus ergibt sich, daß der Sachverständige die von den Klägern behauptete Versorgung der Wunde mit Tetanusserum und Combustin-Salbe nicht als ausreichend erachtet haben kann. Beide Sachverständigen kommen zu dem Ergebnis, daß die anfangs harmlose Beinverletzung des Dr. F. nicht zwangsläufig zu einem tödlichen Ausgang hätte führen müssen, daß vielmehr dieser tödliche Ausgang bei sachgemäßer Schonung des Verletzten und bei rechtzeitiger entsprechender Behandlung hätte vermieden werden können. Dieses Ergebnis, dem der Senat in vollem Umfange beitritt, kann hinsichtlich seiner Bewertung auch nicht mit dem Hinweis beeinträchtigt werden, daß die Sachverständigen einschränkend bemerken, ihre Feststellungen seien nicht mit „absoluter Sicherheit“, sondern unter Zugrundelegung „gewisser Wahrscheinlichkeiten“ getroffen. Gutachtliche Äußerungen der vorliegenden Art, die rückwirkend einen Sachverhalt medizinisch beurteilen sollen, können unter den obwaltenden Umständen nicht anders als mit dem Maßstabe der allgemeinen ärztlichen prakti-tischen Durchschnittserfahrung bewertet und ausgelegt werden. Ein darüber hinausgehendes Verlangen müßte zu einer Überspitzung der Anforderungen führen, die an eine Beweisführung solcher Art gestellt werden können. Es liegt kein triftiger Anlaß vor, den von Dr. H. angedeuteten Ausnahmefall einer besonders bösartigen, durch keinerlei ärztliche Mittel zu heilenden Infektion als vorliegend anzunehmen. Sache der Kläger wäre es gewesen, einen solchen besonderen Ausnahmefall ihrerseits darzulegen. Die Behauptung der Kläger, daß die von Dr. H. bezeichneten Heilmittel im Zeitpunkt der Behandlung durch Dr. S. nicht vorhanden oder nicht schnell genug beschaffbar gewesen seien, erscheint unglaubhaft. Es ist anzunehmen, daß zutreffendenfalls beide Ärzte bei ihren Stellungnahmen nicht verabsäumt haben würden, etwas Derartiges mitzuteilen. Entscheidend aber kann es hierauf deshalb nicht ankommen, weil nur die rechtzeitige Verwendung dieser Heilmittel geeignet gewesen wäre, den tödlichen Ausgang abzuwenden. Einen solchen Heilerfolg hat aber der Verletzte durch seine unvertretbare Säumigkeit illusorisch gemacht. Schließlich kann es dem Verletzten auch nicht zur Entlastung gereichen, daß er darauf bedacht gewesen ist, bis zum äußersten seinen Dienst zu verrichten. Auch ein an sich anerkennenswerter Diensteifer muß seine gesunde und natürliche Grenze finden. Der Polizeihauptwachtmeister L. hat diese Grenze in den Strafakten durchaus zutreffend gekennzeichnet mit dem Bemerken, der Verletzte hätte die Erhaltung seiner Arbeitskraft vor seinen Arbeitseifer stellen müssen und seine Verletzung wegen des erkennbaren Ernstes der Lage nicht so, wie geschehen, vernachlässigen dürfen. Der Senat ist nach alledem zu der Überzeugung gelangt, daß der Tod des Dr. F. auf dessen alleiniges Verschulden zurückzuführen ist und daß infolgedessen die Kläger nicht berechtigt sind, für die allein mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Schadensfolgen dieses tödlichen Ausgangs die Verklagten in Anspruch zu nehmen. Diese Erkenntnis mußte zur Klageabweisung führen, ohne daß es notwendig gewesen wäre, noch weitere Erörterungen über die bestrittene Höhe der Klageforderung anzustellen. §§ 138, 817 Satz 2 BGB. Das Rechtsinstitut des sogenannten „partiarischen“ Darlehns kann in unserer heutigen Rechtsordnung nicht mehr anerkannt werden. KG, Urt. vom 19. März 1953 1 U 247/51. Der Kläger hat nach einem am 24. Januar 1950 zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag dem Beklagten einen Betrag von 1500 DM zur Materialbeschaffung für die Herstellung von Brotschneidemaschinen zur Verfügung gestellt. Die Rückzahlung war für den 1. Oktober 1950 vorgesehen, außerdem sollte der Kläger für jede verkaufte Maschine einen Betrag von 1,50 DM erhalten. Bis zum 8. Februar 1931 hat der Beklagte nach seiner Darstellung 2600 Brotschneidemaschinen verkauft. Eine Verrechnung hat bisher nicht stattgefunden. Der Kläger beantragt, den Beklagten zur Rückzahlung des Betrages von 1500 DM und zur Zahlung von 3900 DM Gewinnbeteiligung sowie von 4% Zinsen vom Gesamtbetrag seit dem 10. Mal 1951 zu verurteilen. Der Beklagte hat gegenüber dieser Forderung eingewandt, daß der Vertrag vom 24. Januar 1950 wegen Wuchers nichtig sei. Die vereinbarte Gewinnbeteiligung bedeute einen Zinssatz von mehr als 400%. Das frühere LG hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, an den Kläger 1500 DM nebst 4% Zinsen seit dem 10. Mai 1951 zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat das KG die Klage abgewiesen. Ausden Gründen: Der Kläger stützt seine Ansprüche auf den Vertrag vom 24. Januar 1950. Die Rechtsnatur dieses Vertrages ist nach seinem Wortlaut nicht ohne weiteres erkennbar. 427;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln in genanntem Verantwortungsbereich gezogen werden. Damit wird angestrebt, die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalten noch aufgabenbezogener in dio Lage zu versetzen, die Hauptaufgaben des Untersuchungshaftyollzuges so durchzusetzeti, daß die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens gewonnenen Informationen Zweifel an der straf rechtlichen Verant Wörtlichkeit ergeben. Auf ihren Wahrheitsgehalt nicht überprüfbare Geständnisse sind im Schlußbericht als solche auszuweisen.

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