Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 425

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 425 (NJ DDR 1953, S. 425); strafbaren Sachverhalt selbst betreffen, zu befassen hatte, als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 358 StPO zurückzuweisen. Anmerkung: Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen. Bei der Begründung geht aber das Bezirksgericht von der irrigen Auffassung aus, daß es gegen das Urteil des Kreisgerichts, mit dem der Einspruch gegen den richterlichen Strafbefehl nach § 259 StPO verworfen wird, für die Angeklagte keinen anderen Rechtsbehelf als die Berufung gebe. Die in § 259 StPO vorgesehene Folge für den säumigen Angeklagten, der gegen einen richterlichen Strafbefehl zwar rechtzeitig Einspruch einlegt, aber in der Hauptverhandlung über den Einspruch unentschuldigt ausgeblieben ist, ist eine der gesetzlichen Säumnisfolgen, auf die weder der Strafprozeß noch der Zivilprozeß im Interesse der Wahrung der Prozeßdisziplin und des Ansehens der Gerichte verzichten kann. Die Säumnisfolgen müssen aber in ihren Auswirkungen auf das notwendige Maß beschränkt werden. Diese Forderung ergibt sich aus dem Charakter der gesetzlichen Folgen als Ausnahmebestimmungen, die nur bei schuldhaftem Verhalten des Angeklagten bzw. der Prozeßparteien deren prozessuale Rechte beschränken. Der Auffassung des Bezirksgerichts, daß dem Angeklagten keine Möglichkeit gegeben sei, das nach § 259 StPO ergehende Urteil in anderer Weise als mit der Berufung anzufechten, liegt offenbar die Betrachtung zugrunde, daß § 259 keine dem § 412 der alten StPO entsprechende Bestimmung enthält, nach der dem Angeklagten das Recht zustand, gegen das seinen Einspruch ohne Beweisaufnahme verwerfende Urteil den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Einer solchen, dem § 412 Abs. 2 der alten StPO entsprechenden Regelung bedurfte die Strafprozeßordnung nicht, weil in den allgemeinen Bestimmungen über die Huptverhandlung, und zwar in § 196 StPO, dem in der Hauptverhandlung ausgebliebenen Angeklagten, gegen den in seiner Abwesenheit ein Urteil ergangen ist, das Recht eingeräumt wird, binnen einer Woche nach erfolgter Zustellung des Urteils die Wiederholung der Hauptverhandlung zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist, daß er einen seine Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis rechtfertigenden Umstand nachweisen kann. Diese allgemeine Bestimmung, die für die Hauptverhandlung jedes Verfahrens gilt, das nach Maßgabe des § 195 StPO gegen den ausgebliebenen Angeklagten durchgeführt werden kann, gilt auch für den speziellen Fall der Hauptverhandlung nach richterlichem Strafbefehl. Wenn die alte Strafprozeßordnung trotz der in § 235 enthaltenen gleichartigen Regelung diese Möglichkeit der Beseitigung der Folgen der Fristversäumnis vor dem Gericht 1. Instanz in § 412 Abs. 2 noch einmal ausdrücklich wiederholt hat, so ist dies mit Rücksicht auf die Einschränkung geschehen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall ausschließt, daß schon gegen den Ablauf der Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung gewährt worden war. Ihrer rechtlichen Natur nach war sie nichts anderes als einer der in § 235 der alten StPO allgemein bezeichnten Fälle, in denen die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden kann. Hätte also die Angeklagte in dem vom BG Gera entschiedenen Fall für ihr Ausbleiben in der Hauptverhandlung eine ausreichende Entschuldigung geben können, die eine Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis nach § 37 StPO rechtfertigt, so hätte sie gegen das ihren Einspruch ohne Beweisaufnahme verwerfende Urteil der 1. Instanz die Wiederholung der Hauptverhandlung nach § 196 StPO verlangen können. Daß die Angeklagte im vorliegenden Fall mit der Behauptung, sie sei durch die Wahrnehmung ihrer beruflichen Geschäfte unabkömmlich gewesen, keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund vorgetragen hat, ist vom Bezirksgericht zutreffend festgestellt worden. Deshalb war der Angeklagten keine Möglichkeit mehr gegeben, die Folgen ihrer Fristversäumnis in der 1. Instanz auszuräumen. Sie konnte die Rüge, daß die Voraussetzungen für eine Verwerfung ihres Einspruchs nach § 259 StPO nicht Vorgelegen haben, nur mit der Berufung geltend machen. Dazu vertritt das Bezirksgericht die zutreffende Auffassung, daß sich die Ver- handlung bei dem Berufungsgericht vorerst auf die Frage zu beschränken hat, ob der Einspruch zu Unrecht verworfen worden ist. Erst wenn diese mit der Berufung vorgetragene Behauptung des Angeklagten, daß die prozessualen Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruch nicht gegeben gewesen seien, sich als zutreffend erwiesen hat, kann der Angeklagte mit seinem weiteren, die Sache selbst betreffenden Vorbringen, gehört werden. In der Regel ist das aber im Verfahren 2. Instanz nicht möglich, vielmehr wird das Verfahren an das Gericht 1. Instanz zurückverwiesen werden müssen, da das nach § 259 StPO ergangene Urteil ohne Beweisaufnahme ergangen ist und deshalb in ihm die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für eine Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unter den Gesichtspunkten des § 280 StPO fehlen. Wollte man dem Angeklagten die Befugnis einräumen, mit der Berufung das Rechtsmittelgericht zu zwingen, sich ohne Rücksicht darauf, ob er die Säumnisfolgen des § 259 StPO schuldhaft herbeigeführt hat, mit seiner sachlichen Berufungsbegründung zu befassen, so würde das bedeuten, daß irgend welche nachteiligen Folgen seiner schuldhaften Versäumnis der Hauptverhandlung in erster Instanz praktisch gar nicht entstehen würden. Der Angeklagte würde also in jedem Fall wie das Bezirksgericht zutreffend ausführt ohne Rücksicht auf das Ausbleiben in der ersten Verhandlung das Verfahren zur sachlichen Entscheidung wiederum vor das Gericht erster Instanz bringen können. Dieses Ergebnis würde in einem offenen Widerspruch zum Zweck des Gesetzes stehen. Präsident des Obersten Gerichts Kurt Schumann §§ 280, 283 StPO. Eine Überprüfung des angefochtenen Urteils nach den in § 280 StPO genannten vier Gesichtspunkten erfolgt nur im Umfange und innerhalb des Vorbringens der Rechtsmittelbegründung. Nach Beginn der Hauptverhandlung zweiter Instanz kann die Berufung oder der Protest nicht mehr auf einen Komplex der Sache erstreckt werden, der mit dem Rechtsmittel und der Rechtsmittelbegründung nicht angefochten war. BG Suhl, Urt. vom 9. April 1953 2 NDs 32/53. Ausden Gründen: Die Staatsanwaltschaft rügt im wesentlichen, daß das Kreisgericht zu Unrecht § 1 WStVO nicht zur Anwendung gebracht habe, wozu im einzelnen die Beweisführung des Gerichts angegriffen und unrichtige Feststellung des Sachverhalts behauptet wird. Soweit in der Protestverhandlung vom Staatsanwalt bezüglich des Verderbenlassens verschiedener Lebensmittel, das dem Angeklagten außerdem zur Last gelegt war, wovon er aber gleichfalls freigesprochen worden war, ebenfalls unrichtige Sachfeststellung gerügt sowie weiter in dieser Hinsicht und auch allgemein bemängelt wurde, daß die Aufklärungspflicht gemäß § 200 StPO verletzt worden sei, konnte dieses Vorbringen keine Beachtung finden, da es erst in der Rechtsmittelverhandlung erklärt wurde. Nach § 283 Absj. 4 StPO ist aber eine Ergänzung der Protestbegründung nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung zweiter Instanz zulässig. Nach Ansicht des Senates ist die Vorschrift des § 280 StPO entgegen der Meinung des Staatsanwaltes nicht so aufzufassen, daß stets eine gesamte Nachprüfung des Urteils in vollem Umfange nach allen hier genannten Gesichtspunkten zu erfolgen hätte, ohne Rücksicht darauf, ob derartige eventuelle Mängel in der Rechtsmittelbegründung gerügt sind oder nicht. Im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 283 Abs. 1 StPO, wonach aus der Begründung hervorgehen muß, warum das Urteil angefochten wird, ist die Vorschrift des § 280 StPO vielmehr so auszulegen, daß nur im Umfange und innerhalb des Vorbringens der Rechtsmittelbegründung eine Überprüfung nach den genannten vier Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Andernfalls würde die zwingende Vorschrift des § 283 Abs. 1 Satz 1 StPO keinen Sinn haben. 425;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 425 (NJ DDR 1953, S. 425) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 425 (NJ DDR 1953, S. 425)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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