Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 424

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 424 (NJ DDR 1953, S. 424); Verbrauch der Bevölkerung bestimmt waren. Es kann und konnte im einzelnen nicht von jedem Bäckermeister erwartet werden, daß er genau weiß, ob nun diese Mehl-und Brotmengen, die er verkauft, auch für die Ernährung der Bevölkerung verwendet werden. Wenn aber, wie im vorliegenden Falle, das überwiegende Geschäft des Angeklagten in dem Verkauf von Mehl und hierbei wieder von Weizennachmehl und dunklem Roggenmehl besteht, wobei das Mehl zum Teil sackweise verkauft wurde, dann mußte er erkennen, daß dieses Mehl nicht mehr für die menschliche Ernährung verwendet wurde. Er war dann verpflichtet, den Verkauf von so großen Mehlmengen abzulehnen. Mehlmengen, die über den Bedarf einer Familie weit hinausgehen, unterliegen grundsätzlich wieder der Bewirtschaftung, da hier der Rahmen der freien Käuflichkeit bei weitem überschritten wird. Da der Angeklagte in der heutigen Hauptverhandlung bestreitet, gewußt zu haben, daß das von ihm verkaufte Mehl für Futterzwecke verkauft wurde, wurde gemäß § 209 Abs. 1 StPO seine polizeiliche und richterliche Vernehmung verlesen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Bei diesen Vernehmungen hat der Angeklagte zugegeben, daß ihm bekannt war, daß der flüchtige V. und im übrigen auch ein weit größerer Personenkreis, der von ihm Mehl kaufte, dieses Mehl für Futterzwecke haben wollte. Nach dem grundsätzlichen Verbot durch den Rat des Kreises, Abteilung Handel und Versorgung, vom 20. Dezember 1952, Mehl an Letztverbraucher zu verkaufen, hat der Angeklagte ebenfalls noch Mehl veräußert, und hierbei hat er wiederum an V. Mehl durch seine Ehefrau gleich sackweise abgeben lassen. Dem Angeklagten war bekannt, daß Futtermittel bewirtschaftet sind. Wenn von ihm nunmehr Brotmehl der weniger ausgemahlenen Typen und Weizennachmehl für Futterzwecke abgegeben wird, dann sind diese für die menschliche Ernährung freigegebenen Erzeugnisse, da sie nun nach dem Willen des Angeklagten als Futtermittel dienen sollen, grundsätzlich bewirtschaftet. Daß der Angeklagte große Mengen Mehl für Futterzwecke verkauft haben muß, ergibt sich auch weiter aus seiner eigenen Einlassung, daß er an seine 180 Kunden im Monat etwa je 10 Pfund Roggenmehl abgegeben habe. Das ist eine Menge von rund 18 Zentnern oder 9 dz, die zu den vom Angeklagten tatsächlich verkauften Mehlmengen in keinem Verhältnis steht. Der Angeklagte hat sich somit eines Verbrechens gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 WStVO schuldig gemacht, da er Gegenstände, die wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt waren, nämlich Mehl, welches für die Ernährung der Bevölkerung gedacht war, für Fkitter-zwecke abzweigte und entgegen dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf beiseite schaffte. Die Anklagebehörde hat für das fortgesetzte Verbrechen des Angeklagten in der Zeit vom September 1952 bis Ende Februar 1953 eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren, eine Geldstrafe von 5000 DM und Vermögenseinziehung beantragt Das Gericht konnte sich nach eingehender Prüfung diesem Anträge der Staatsanwaltschaft nicht anschließen, da er der wirtschaftlichen Gefährlichkeit des Angeklagten in keiner Weise gerecht wird. Der Angeklagte ist bereits am 9. August 1949 durch das Schöffengericht W. wegen Wirtschaftsvergehens nach KRG Nr. 50 Art II zu einer Geldstrafe von 2500 DM verurteilt worden. Von dieser Geldstrafe hat der Angeklagte nur einen geringen Teil gezahlt, während ihm der Rest durch das Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 11. November 1949 erlassen wurde. Aus dieser Verurteilung hätte der Angeklagte lernen müssen. Er hätte als selbständiger Bäckermeister, der als kleines Glied in der Gesellschaft eine wichtige Funktion auf dem Gebiet der Warenstreuung und -lenkung innerhalb seines Wirkungsbereichs zu erfüllen hatte, alles daran setzen müssen, daß der widerrechtliche und unzulässige Ge- und Verbrauch von Mehlerzeugnissen unterblieb. Der Angeklagte kann sich als Fachmann nicht darauf berufen, daß er erklärt, er habe das Mehl ohne Ansehen der Person deshalb verkauft, weil das Mehl eben frei sei. Er als Mitglied der Genossenschaft des Bäcker-und Müllerhandwerks war fachlich soweit vorgebildet, daß er erkennen konnte, welche Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit Brot dadurch eintreten konnte, wenn derartig hohe Mengen von Brotmehl für die Viehfütterung Verwendung finden. Wenn heute zum Teil noch Weizennachmehl dem Brot zugesetzt werden muß, dann liegt die Hauptursache darin, daß viele Personen der Deutschen Demokratischen Republik so verantwortungslos handeln wie der Angeklagte und keine Bedenken haben, Brotmehl an Vieh zu verfüttern. Nur um die Ernährungsgrundlage auf dem Gebiet der Brotversorgung zu sichern, war es notwendig, eine Streckung mit Weizennachmehl vorzunehmen. Dies hat der Angeklagte ebenfalls erkannt, denn er hat bei seiner richterlichen Vernehmung am 23. April 1953 erklärt, daß Weizenmehl höchstwahrscheinlich deshalb bei der Brotherstellung zu verwenden sei, um damit eine Streckung herbeizuführen. Bei der Menge von etwa 450 dz Brotmehl, die in dem relativ kurzen Zeitraum vom September 1952 bis Ende Februar 1953 widerrechtlich verkauft wurde, konnte das Gericht nur eine Zuchthausstrafe in Höhe von vier Jahren auswerfen, auf die dem Angeklagten die bereits verbüßte Untersuchungshaft gemäß § 219 Abs. 2 StPO in voller Höhe angerechnet wurde, sowie auf eine Geldstrafe von 5000 DM, an deren Stelle ersatzweise für je 100 DM ein Tag Zuchthaus gemäß § 29 StGB tritt, und Vermögenseinziehung erkennen. §§ 259, 279, 280 StPO. Mit der Berufung gegen ein Urteil, durch das der Einspruch des Angeklagten gegen einen Strafbefehl wegen unentschuldigten Ausbleibens in der Hauptverhandlung ohne Beweisaufnahme verworfen worden ist (§ 259 StPO), kann lediglich geltend gemacht werden, daß der Fall des unentschuldigten Ausbleibens nicht Vorgelegen hat. Mit dem Vorbringen des Angeklagten, das den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt selbst betrifft, hat sich das Berufungsgericht nicht zu befassen. BG Gera. Urt. vom 29. Mai 1953 2 NDs 140/53. Aus den Gründen: Auf Antrag des Staatsanwalts ist gegen die Angeklagte durch Strafbefehl des Kreisgerichts wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 Abs. 2 WStVO eine Geldstrafe von 100 DM, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag Gefängnis für je 5 DM tritt, ausgesprochen worden. Der von der Angeklagten eingelegte Einspruch ist durch Urteil gemäß § 259 StPO verworfen worden, da die Angeklagte der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ferngeblieben ist. Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung trägt die Angeklagte zunächst vor, daß sie zum Hauptverhandlungstermin nicht erscheinen konnte, da sie durch ihr Geschäft nicht abkommen konnte. Das kann nicht als Entschuldigung gelten. Die Angeklagte hat die Ladung zur Hauptverhandlung rechtzeitig erhalten und hatte genügend Zeit, für eine Vertretung im Geschäft zu sorgen. Daß das Vorbringen der Angeklagten nicht stichhaltig ist, ergibt sich schon aus der Erwägung, daß das angebliche Nichtabkommenkönnen vom Geschäft auch für jeden anderen Terminstag zutreffen würde. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 259 StPO folgt, daß mit der Berufung gegen das den Einspruch verwerfende Urteil nur geltend gemacht werden kann, daß der Einspruch zu Unrecht verworfen worden sei. Das ergibt sich auch daraus, daß dem Berufungsgericht eine sachliche Prüfung gar nicht möglich ist, da in der Hauptverhandlung erster Instanz eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden hat und das an-gefochtene Urteil weder tatsächliche Feststellungen noch Rechtsausführungen enthält. Vertritt man einen anderen Standpunkt, so müßte praktisch in jedem Falle auf sachliche Einwendungen der Berufung das Urteil aufgehoben und die Sache an das Kreisgericht zurückverwiesen werden. Wenn das die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, dann hätte er gegen ein solches Urteil einen besonderen Rechtsbehelf geschaffen, der (wie z. B. der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil im Zivilprozeß) die Sache nicht vor das Berufungsgericht, sondern ohne Rücksicht auf das Ausbleiben in der ersten Verhandlung zur sachlichen Entscheidung wiederum vor das Gericht der ersten Instanz bringen würde. Die Berufung war daher, ohne daß sich der Senat mit den weiteren Ausführungen derselben, die den 424;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 424 (NJ DDR 1953, S. 424) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 424 (NJ DDR 1953, S. 424)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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