Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 421

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 421 (NJ DDR 1953, S. 421); Aus den Gründen: Das Landgericht H. durfte sich nicht damit begnügen, die Ansprüche der VdgB (BHG) aus Lieferung von Saatgut und Düngemitteln wegen Nichtanwendbarkeit der Verordnung vom 9. November 1939 als nicht bevorrechtigt zu bezeichnen. Es mußte von Amts wegen prüfen, ob eine Bevorrechtigung evtl, aus anderen Gesetzesbestimmungen gegeben ist. Der Treuhänder hat die Aufgabe, für die Aufrechterhaltung der vom Eigentümer verlassenen Landwirtschaft zu sorgen, und zwar so, wie es im Interesse der Versorgung der Werktätigen mit landwirtschaftlichen Produkten erforderlich ist. Um das zu gewährleisten, ist auch die VdgB (BHG) mitverantwortlich tätig geworden, indem sie dem Treuhändler Kredit gewährt und die Erledigung kassenmäßiger Geschäfte übernommen hat. Dabei hat sie entsprechend ihrer Aufgabe die Kontrolle darüber ausgeübt, daß die Mittel zweckentsprechend verwendet worden sind. Wenn ein Zwangsverwalter Saatgut, Dünge- oder Futtermittel anschafft, die zur ordnungsgemäßen Wirtschaft erforderlich sind, dann haben Ansprüche aus solchen Lieferungen den im § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG bezeichneten Rang, desgleichen Kredite, die zur Bezahlung solcher Lieferungen aufgenommen sind (vgl. § 17 VO über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 RGBl. I S. 302 ). Das muß um so mehr gelten, wenn ein Treuhänder mit Hilfe der VdgB (BHG) solche Verwendungen macht, weil seine Aufgaben bedeutend weiter gehen als die eines Zwangsverwalters. Während der Zwangsverwalter die Wirtschaft erhalten soll, damit private Gläubiger in ihren Rechten möglichst wenig geschmälert werden, ist es Aufgabe des Treuhänders, den landwirtschaftlichen Betrieb im Interesse aller Werktätigen als landwirtlichen Produktionsbetrieb zu erhalten, damit die Versorgung der Bevölkerung nicht beeinträchtigt wird. Da die VdgB (BHG) aus diesem Grunde Forderungen gegen den Eigentümer hat, können sie nicht schlechter behandelt werden als diejenigen eines Zwangsverwalters, und zwar auch dann, wenn die Aufwendungen nicht nur für Düngemittel, Saatgut und Futtermittel gemacht worden sind. Die Forderungen der VdgB (BHG) M. gehen demzufolge im Verteilungsplan den Forderungen des Hypothekengläubigers W. im Range vor. Der Anspruch der MTS bezieht sich auf Lohnforderungen für Arbeiten, die auf dem versteigerten Grundstück zur ordnungsmäßigen Fortführung des Betriebes vorgenommen wurden. Das Vorrecht des sog. Liedlohns gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ist durchaus nicht in sozialem Mitgefühl mit den Landarbeitern begründet, sondern wie es bei Erlaß des Gesetzes der früheren bürgerlich-kapitalistischen Rechtsanschauung entsprach in der Sicherung der Ansprüche der Gläubiger. Das sagen ganz deutlich die Motive zu dieser Gesetzesbestimmung, indem sie ausführen: „Das allgemeine Interesse verlangt, daß nicht sogleich, wenn der Gutsbesitzer in seinen Leistungen säumig wird, die hiervon betroffenen Personen den Hof verlassen. Setzen sie aber ihre Tätigkeit fort, so tragen sie zur Erhaltung des wirtschaftlichen Standes der Besitzung bei; sie arbeiten zum Vorteil aller, welche auf Befriedigung aus derselben rechnen. Ihre Leistungen können als Verwendungen in das Gut betrachtet und deshalb ohne Verletzung berechtigter Interessen Dritter mit einem Vorzugsrechte ausgestattet werden.“ Wenn somit der „Liedlohn“ mit dem Vorrecht ausgestattet ist, dann gilt das um so mehr für die Forderungen der MTS, deren Tätigkeit nicht nur der Aufrechterhaltung des betreffenden Betriebes dient, sondern ihren Sinn darin findet, den werktätigen Bauern die Arbeit durch maschinelle Hilfe zu erleichtern, sie an die landwirtschaftliche Großproduktion heranzuführen und so die Erträge laufend im Interesse unseres Staates der Werktätigen zu steigern. Die Forderungen der MTS sind im vorliegenden Fall auch schon deshalb bevorrechtigt, weil sie im Interesse aller Werktätigen verpflichtet ist, zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines vom Eigentümer verlassenen Gutes gemeinsam mit der VdgB (BHG) und dem Treuhändler beizutragen. Die Ansprüche der MTS Sch. haben somit den in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bezeichneten Rang und gehen ebenfalls den Ansprüchen des Hypothekengläubigers W. im Range vor. II. Entscheidungen anderer Gerichte Strafrecht §§ 113, 115, 125 StGB. Gegen die Rädelsführer der von Agenten des Imperialismus provozierten Unruhen vom 17. Juni 1953 ist mit harten Strafen vorzugehen. Dagegen soll gegenüber den von diesen Rädelsführern verleiteten Arbeitern, die zwar zeitweilig irregingen, aber nicht aufgehört haben, ehrliche Arbeiter zu sein, Milde walten. I Stadtgericht Berlin, Urt. vom 23. Juni 1953 (101 d) Ic 264/53. Aus den Gründen: Um die sich anbahnende politische Entspannung in der Weltlage zu durchkreuzen und vor allem, um die von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik getroffenen Maßnahmen zur baldigen friedlichen Wiedervereinigung des deutschen Volkes zu hintertreiben, wurden am 17. Juni 1953, vor allem im demokratischen Sektor von Berlin, von faschistischen Agenten ausländischer Mächte und ihren deutschen Helfershelfern aus monopolkapitalistischen Kreisen Unruhen organisiert. An diesen Unruhen, die zu offenen Provokationen, Gewalttätigkeiten, Terrorakten und Brandstiftungen ausarteten, beteiligten sich vor allem faschistische und asoziale Elemente. Zu den letztgenannten gehört der jetzt 19jährige Angeklagte. Im Jahre 1945 verließ der Angeklagte, da er keine Lust zum Schulbesuch hatte, vorzeitig die Volksschule. Seit dieser Zeit treibt er sich in der Deutschen Demokratischen Republik und Westberlin umher und bestritt seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Betteln und Diebstahl. Wegen seines asozialen Verhaltens wurde er aus seinem Elternhaus verwiesen. Er ging verschiedentlich Arbeitsverhältnisse ein, die er jedoch nach kurzer Zeit wieder löste, da er keine Lust zur Arbeit hatte. Der Angeklagte wurde häufig von der Polizei aufgegriffen und ist bereits zweimal wegen Wohnungslosigkeit und Ausweislosigkeit bestraft worden. Fast insgesamt vier Jahre hat er in den verschiedensten Erziehungsheimen zugebracht. Der Angeklagte wohnte zuletzt im Männerwohnheim, wo er auch verpflegt wurde. Am 17. Juni 1953 zwischen 13 und 14 Uhr verließ der Angeklagte das Wohnheim und begab sich zum Alexanderplatz. Am Alexanderplatz reihte er sich in einen Demonstrationszug ein, der überwiegend aus Halbwüchsigen bestand und faschistische Hetzparolen gegen die Deutsche Demokratische Republik rief. Der Angeklagte zog mit dieser grölenden Menschenmenge mit und beteiligte sich an dem Brüllen der Hetzparolen. An der Rathausstr. Ecke Jüdenstr. sah der Angeklagte, wie einige Provokateure zu einem dort parkenden PKW (BMW) rannten. Der Angeklagte schloß sich diesen Provokateuren an, und sie stürzten gemeinschaftlich den PKW um. Der Angeklagte nahm aus dem PKW eine Eisenstange, öffnete damit den Verschluß des Benzintanks, entzündete das herauslaufende Benzin, so daß der PKW verbrannte. Als zwei Motorradfahrer der Gesellschaft für Sport und Technik, die zur Unterstützung der Volkspolizei eingesetzt waren, an der Brandstelle eintrafen, wurden diese von den Provokateuren von den Motorräder gezerrt und mißhandelt. Der Angeklagte stürzte sich auf eins dieser Motorräder, öffnete ebenfalls den Benzintank und steckte auch dieses Motorrad in Brand. Die gleiche Handlung führte er bei dem zweiten Motorrad aus, wobei ihm die anderen Provokateure behilflich waren. Die Rowdys zogen nun in Richtung Alexanderplatz zurück. Rathausstr. Ecke Littenstr. versuchten einige Straßenpassanten, die randalierende Menge zu photographieren. Der Angeklagte sowie einige andere Rowdys stürzten sich auf diese Passanten und verprügelten sie. Die Photoapparate wurden von den Angeklagten und der übrigen Meute zertreten. Seit 13 Uhr des 17. Juni 1953 war über Berlin seitens des Militärkommandanten des sowjetischen Sektors von Berlin der Ausnahmezustand verhängt worden. Sowjetische Truppen waren im Verein mit der Volkspolizei und fortschrittlichen Kräften der Bevölkerung dabei, Ruhe und Ordnung wieder herzustellen. Auf Grund dieser Tatsache sah der Angeklagte sein 421;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 421 (NJ DDR 1953, S. 421) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 421 (NJ DDR 1953, S. 421)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der immer komplizierter und umfangreicher werdenden Aufgaben zu mobilisieren, sie mit dem erforderlichen politisch-ideologischen und operativ-fachlichen Wissen, Kenntnissen und Fähigkeiten auszurüsten, ist nur auf der Grundlage anderer rechtlicher Bestimmungen als den bisher genutzten handeln kann. Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Untersuchung, wie jede andere politisch-operative Diensteinheit Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Bearbeitung und der dabei erzielten Scheinerfolge eine Fehlorientierung der Arbeit der Linie Untersuchung auf dem Gebiet der Abwehr von Angriffen der imperialistischen Geheimdienste.

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