Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 420

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 420 (NJ DDR 1953, S. 420); in dem foezeichneten Schreiben ja ausdrücklich an, das Urteil mit der beglaubigten Abschrift erhalten zu haben; seine zugleich gegen die Wirksamkeit dieser Zustellung ausgesprochene Verwahrung ist rechtlich ohne Belang. Wenn gleichwohl das Oberste Gericht den Klägern in dem vorliegenden besonderen Falle die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO zugestehen will und zugesteht, so geschieht das einzig aus dem Grunde, daß die objektiv völlig verfehlte Rechtsauffassung des sie vertretenden Anwalts allenfalls und bis zu einem gewissen Grade, Ende November 1952, d. h. wenig mehr als einen Monat nach Inkrafttreten der neuen Prozeßgesetze, noch entschuldigt werden kann und jedenfalls als ein Umstand anzusehen ist, den sie, die Kläger, als einen für sie unabwendbaren Zufall nicht zu vertreten haben. §§ 323, 627 ZPO. Ein für die Dauer des Getrenntlebens der Eheleute in einem Verfahren nach § 627 ZPO abgeschlossener Unterhaltsvergleich kann ebenso durch Beschluß gemäß § 627 ZPO abgeändert werden wie eine nach dieser Vorschrift getroffene gerichtliche Anordnung. OG, Urt. vom 27. April 1953 1 Zz 19/53. Zwischen den beteiligten Eheleuten Georg und Elsa H. schwebt ein Ehescheidungsprozeß. Sie haben im Verfahren nach § 627 ZPO am 18. Oktober 195' einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach der Ehemann seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau und dem gemeinsamen Kinde 100 DM monatlich Unterhalt zu zahlen hat. Unter dem 6. Mai 1952 beantragte Frau H., gemäß § 627 ZPO für die Dauer der Ehescheidung dem Ehemanne die Zahlung eines weiteren Unterhaltsbeitrages von monatlich 25 DM zu ihren Händen aufzugeben. Der Vergleich vom 18. Oktober 1951 ist zu einer Zeit geschlossen worden, als die Eheleute noch Teilselbstversorger waren. Seit Anfang 1952 ist das nicht mehr der Fall, so daß beide Eheleute seitdem Lebensmittelkarten in voller Höhe beziehen. Eine weitere Veränderung der Verhältnisse ist dadurch eingetreten, daß die zur Zeit des Vergleichsabschlusses bei ihrem Vater, dem Ehemann H., wohnende und von ihm unterhaltene Tochter ihren Unterhalt nunmehr selbst verdient. Unter Bezugnahme auf diese Umstände und unter weiterem Hinweis darauf, daß sie, die Antragstellerin, jetzt alle Lebensmittel für sich und das bei ihr lebende Kind selbst kaufen müsse, verlangt die Antragstellerin die Erhöhung der Unterhaltsrente, zu deren Leistung der Ehemann bei seinem Einkommen von über 300 DM monatlich imstande sei. Der Antragsgegner hat gebeten, den Antrag abzuweisen, und zwar schon aus formellen Gründen, weil der Vergleich nach § 323 ZPO nur auf Klage durch Urteil abgeändert werden könne. Das Amtsgericht hatte durch Beschluß vom 21. Juni 1952 dem Anträge der Ehefrau stattgegeben. Der hiergegen vom Antragsgegner erhobenen Beschwerde hat das Landgericht stattgegeben und den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben. Das Landgericht schließt sich der Auffassung an, daß der Vergleich nur auf Klage durch Urteil abgeändert werden könne. Hiergegen richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der Verletzung prozessualen Rechts rügt. Der Antrag mußte Erfolg haben. Aus den Gründen: Die Frage, ob ein im Eheprozeß für dessen Dauer auf Grund eines Verfahrens nach § 627 ZPO geschlossener Unterhaltsvergleich durch Beschluß oder nur auf Klage gemäß § 323 ZPO abgeändert werden kann, ist in der bisherigen gerichtlichen Praxis auch innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik streitig. Es liegen widersprechende Entscheidungen vor. Das Oberste Gericht trägt keine Bedenken, sich der Auffassung des Generalstaatsanwalts dahin anzuschließen, daß ebenso wie einstweilige, in Ehesachen auf Grund von § 627 ZPO durch Beschluß erlassene gerichtliche Anordnungen, so auch in einem solchen Verfahren für die Dauer des Getrenntlebens der Eheleute abgeschlossene Unterhaltsvergleiche auf Antrag durch Beschluß gemäß § 627 ZPO abgeändert werden können, gleichgültig, ob es sich dabei um eine Herabsetzung oder Erhöhung der durch Vergleich vereinbarten Unterhaltsrente handelt. Die beschränkte Geltungsdauer derartiger Regelungen schließt den Zwang zur Anwendung des § 323 ZPO aus. Die Verordnung betreffend die Übertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte jetzt also der Kreisgerichte vom 21. Dezember 1948 (ZVOB1. S. 588) hat in ihrem § 2 bewußt eine Konzentration der in Ehesachen regelmäßig auftretenden Streitigkeiten der Parteien, insbesondere über Unterhaltsansprüche sei es unter den Eheleuten selbst, sei es gegenüber den gemeinschaftlichen Kindern durch Zulassung der Klagverbindung und mit dem Ziele möglichst gleichzeitiger, also beschleunigter Entscheidung zugelassen. Zwar handelt es sich dabei ausdrücklich nur um die Regelung solcher Fragen für die Zeit nach der rechtskräftigen Auflösung oder Feststellung der Nichtigkeit der Ehe. Dieses Streben nach Konzentration des Streitstoffes und daraus folgend nach Vereinfachung und Beschleunigung der gütlichen oder gerichtlichen Regelung solcher Streitigkeiten findet seinen besonders prägnanten Ausdruck auch in den die Verordnung selbst ergänzenden Bestimmungen der 1. DurchfVO vom 17. Mai 1949 (ZVOB1. S. 325), auf deren einzelne Bestimmungen verwiesen werden kann. Gilt dies schon für die endgültige Regelung sei es, daß diese nun durch Urteil oder durch Einigung der Parteien (vgl. § 3 Abs. 2 DurchfVO) erfolgt , so muß das dieser Regelung zugrunde liegende prozessuale Prinzip das Streben nach möglichster Konzentration, Vereinfachung und Beschleunigung erst recht für die vorläufige Schlichtung solcher Streitigkeiten während des Getrenntlebens der Parteien Anwendung finden, auch hier ohne Unterschied, ob es sich um gerichtliche Entscheidung oder bei gütlicher Einigung der Eheleute um einen Vergleich handelt. Von einem grundsätzlichen Unterschied beider Fälle, der zur Anwendung des § 323 ZPO auf gerichtliche Vergleiche zwingen würde, kann um so weniger die Rede sein, als die Zivilprozeßordnung ja auch beide Urteil wie gerichtlichen Vergleich in gleicher Weise als Vollstreckungstitel anerkennt (§ 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Es wäre ein untragbarer Widerspruch gegen den Sinn der für unseren Staat geltenden gesetzlichen Regelung dieser Fragen, wollte man in einem mit Rücksicht auf die Sorge für den Menschen ohnehin der beschleunigten Verhandlung und Entscheidung bedürftigen Verfahren, wie es Streitigkeiten über Unterhaltsansprüche darstellen, die Parteien ohne jede zwingende Notwendigkeit, ja im Widerstreit mit ihrem eigenen und dem allgemeingesellschaftlichen Interesse nötigen, den schwerfälligeren, in der Regel langwierigeren und auch kostspieligeren Klageweg zu beschreiten, um eine vorläufige Abänderung einer nur vorläufigen Regelung zu erreichen. Der gegenteilige Standpunkt des Landgerichts verstößt mithin gegen den Inhalt der §§ 627, 323 ZPO, der diesen Bestimmungen auf Grund der oben erwähnten gesetzlichen Regelung familienrechtlicher Streitigkeiten innewohnt. § 10 ZVG. Ansprüche einer VdgB (BHG) haben in der Zwangsversteigerung den Rang aus § 10 Ziff. 1 ZVG, wenn sie auf Leistungen für Aufwendungen des amtlich bestellten Treuhänders zur Erhaltung und Verbesserung des Grundstücks beruhen. Das gleiche gilt nach § 10 Ziff. 2 ZVG für Ansprüche einer MTS aus Löhnen für Arbeiten, die auf dem versteigerten landwirtschaftlichen Grundstück zur ordnungsmäßigen Fortführung des Betriebes vorgenommen wurden. OG, Urt. vom 27. April 1953 1 Zz 4/53. Auf Betreiben der Kreis- und Stadtsparkasse W. wurde vom Amtsgericht Z. die Zwangsversteigerung des in U. belegenen, im Grundbuch auf den Namen des Landwirts L. eingetragenen Grundstücks angeordnet. Im Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses am 12. Oktober 1951 wurde in dem aufgestellten Teilungsplan vorgesehen, daß aus dem Versteigerungserlös von 46 167,47 DM nach den Ansprüchen des Amtsgerichts Z. und der Kreis- und Stadtsparkasse W. folgende Ansprüche befriedigt werden sollen: c) VdgB (BHG) in M. mit 5 336,57 DM d) Volkseigene Maschinen- und Traktorenstation in Sch. mit 1 357,65 DM Auf die von dem Hypothekengläubiger W. eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht H. durch Beschluß vom 18. Januar 1952 den Teilungsplan dahin geändert, daß die genannten Forderungen als nicht bevorrechtigt gestrichen werden und daher nicht zur Hebung kommen. Die Entscheidung ist damit begründet worden, daß zugunsten der VdgB (BHG) das Früchtepfandrecht gemäß Verordnung zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 9. November 1939 (RGBl. I S. 2261) nicht angewandt werden könne, da die Düngemittel und das Saatgut sämtlich vor dem 31. Oktober geliefert worden seien. Die Forderung der MTS sei nicht bevorrechtigt. weil sie nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Grundstückseigentümer gestanden habe. Das Oberlandesgericht H. hat die sofortige weitere Beschwerde der MTS Sch. gegen den Beschluß des Landgerichts zurückgewiesen. Es hat die Entscheidung des Landgerichts H., soweit sie die Forderung der MTS betroffen hat, bestätigt. Gegen beide Beschlüsse richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, weil sie das Gesetz verletzem Der Antrag mußte Erfolg haben. 420;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen schenhande angefallenen Bürger intensive Kon- takte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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