Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 42

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 42 (NJ DDR 1953, S. 42); Aus der Praxis für die Praxis Form und Frist der Einlegung und Begründung von Protest und Berufung Trotz der klaren und eindeutigen Bestimmung des § 281 StPO über die Form und Frist der Einlegung und Begründung von Protest und Berufung ergibt sich aus den bisherigen Erfahrungen der Berufungstätigkeit des Obersten Gerichts die Notwendigkeit, einige grundsätzliche Ausführungen darüber zu machen. Von den Angeklagten, Rechtsanwälten und Gerichten, ja selbst von den Staatsanwälten, wird nicht immer verstanden, was es bedeutet, daß das Rechtsmittel gleichzeitig mit der Einlegung auch begründet werden muß. Mit dieser Vorschrift hat das Gesetz die frühere zeitliche Trennung von Einlegung und Begründung des Rechtsmittels beseitigt. Diese Trennung war mit dem die Strafprozeßordnung beherrschenden Prinzip der beschleunigten Durchführung der Strafverfahren, sowohl im Interesse des Staates wie auch im Interesse des Angeklagten, unvereinbar. Und es bedeutet eine Mißachtung dieses Prinzips, wenn die Ansicht vertreten wird, dem Gesetz sei Genüge getan, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist der Protest oder die Berufung eingelegt und begründet werde, daß aber die Begründung nicht gleichzeitig mit der Einlegung zu erfolgen brauche. Diese Ansicht ist falsch. Eine Anzahl von Rechtsmitteln, darunter auch zwei Proteste, mußten als unzulässig verworfen werden, weil die Begründungen zwar noch innerhalb der Rechtsmittelfrist, aber eben doch nach der Einlegung der Rechtsmittel bei dem Bezirksgericht eingegangen waren. Wollte man eine solche nachträgliche Begründung für zulässig halten, so würde man den Inhalt der Bestimmung des § 281 Abs. 5 StPO, wonach das Gericht unverzüglich nach Eingang des Rechtsmittels die Akten dem Rechtsmittelgericht zu übersenden hat, verfälschen; in einem solchen Falle könnten die Akten dann erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist übersandt werden. Eine derartige Verzögerung ist jedoch mit dem Wortlaut des Gesetzes und der Berufungsfrist als Maximalfrist, insbesondere aber mit dem Prinzip der Beschleunigung der Strafverfahren unvereinbar. Das bedeutet, daß ein in unzulässiger Form (z. B. ohne Begründung) eingelegtes Rechtsmittel auch während der Rechtsmittelfrist nicht durch Nachreichung der Begründung zulässig gemacht oder in an sich zulässiger Form „nachgeholt“ werden kann, wie es verschiedentlich von Staatsanwälten und Rechtsanwälten versucht worden ist. Teilweise wird sogar in dem Schriftsatz, mit dem die Berufung eingelegt wird, um Zustellung des Urteils gebeten, damit die Berufung „möglichst bald begründet werden kann“. So absurd dieses Begehren im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 281 StPO ist, so zeigt es doch eindeutig die Quelle des Unverständnisses für diese Bestimmung: Mangelnder Wille, die neue Strafprozeßordnung als selbständiges Gesetz anzuerkennen, und die Unfähigkeit, sich vom Alten, jahrzehntelang „Geübten“ zu lösen und nicht mehr in veralteten Gesetzbüchern und Kommentaren zu blättern. Auch den Organen der Volkspolizei in den Haftanstalten ist die Bestimmung des § 281 StPO noch nicht in vollem Umfange vertraut. So veranlassen sie verschiedentlich die Angeklagten, die zwecks Einlegung der Berufung dem Gericht vorgeführt werden wollen, zur Ausfüllung eines abgelagerten, seit Jahrzehnten vorhandenen, aber nunmehr absolut unbrauchbar gewordenen Vordruckes, der auch nicht ein einziges Wort zur Begründung des Rechtsmittels vorsieht. Auch diese Berufungen müssen dann als unzulässig verworfen werden. Noch bedauerlicher aber ist es, wenn die Geschäftsstellen der Bezirksgerichte nicht wissen, wie sie eine Rechtsmittelerklärung aufzunehmen haben. Als Beispiel sei erwähnt, daß ein Bezirksgericht als Begründung der Berufung aufnahm: „Die Begründung für die Berufung hat der Angeklagte bereits in der Haupt- verhandlung gegeben“, oder in einem zweiten Fall: „Die Begründung der Berufung wird durch den Verteidiger des Angeklagten nachgereicht.“ Auf den unzulässigen Versuch eines Gerichtes, mit der Aufnahme der Berufungserklärung in das Protokoll der Hauptverhandlung alte Formen der Berufungseinlegung weiterleben zu lassen, hat bereits Cohn in einer Anmerkung zu einem Urteil des Obersten Gerichts (NJ 1953 S. 27) hingewiesen. Um die Zahl der unzulässigen Berufungen, die sich in den Rechtsmittelverfahren des Strafsenats 1 a des Obersten Gerichts auf etwas über 10 Prozent belaufen, zu verringern, ist erforderlich: 1. eine klare, verständliche und eindringliche Belehrung des Angeklagten durch den Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz. Bei dieser Belehrung muß der Richter daran denken, daß der Angeklagte durch die vorangegangene Urteilsverkündung beeindruckt ist und es ihm nicht leicht wird, die Rechtsmittelbelehrung zu verstehen und in sich aufzunehmen. Trotz der Häufigkeit der Rechtsmittelbelehrungen darf der Richter nicht zu einer routinemäßig hingesprochenen Belehrung kommen, sondern muß sich der Aufnahmefähigkeit des Angeklagten anpassen und die Belehrung so gestalten, daß er selbst die Überzeugung hat, der Angeklagte habe ihn verstanden und sei in der Lage, entsprechend richtig von seinem Berufungsrecht Gebrauch zu machen. Der Richter darf sich seine Aufgabe auch nicht dadurch erleichtern, daß er die Rechtsmittelbelehrung dem Verteidiger überläßt; 2. das Personal der Geschäftsstellen der Kreis- und Bezirksgerichte eingehend über § 281 StPO zu belehren und mit allen seinen Erfordernissen vertraut zu machen; 3. das Personal der Haftanstalten anzuweisen, einen Untersuchungsgefangenen, gegen den die Hauptverhandlung erster Instanz durchgeführt worden ist, auf sein Verlangen unverzüglich der Geschäftsstelle des Gerichts, und zwar des Prozeßgerichts oder des nächsten Kreisgerichts, vorzuführen, damit er dort das Rechtsmittel einlegen und begründen kann. Die unbrauchbaren Formulare sind zu vernichten. Selbstverständlich muß auch das Personal der Haftanstalten über die Formen und Fristen der Einlegung und Begründung der Berufung unterrichtet werden. Briefe, in denen der Angeklagte seinen Verteidiger beauftragt, für ihn Berufung einzulegen, sind schnellstens zu befördern, damit die Frist für die Berufung eingehalten werden kann; 4. daß auch der Verteidiger die Interessen seines Mandanten ernsthaft vertritt. Es wurde bereits in NJ 1952 S. 510 darauf hingewiesen, daß es Aufgabe des gewählten und auch des beigeordneten Verteidigers der ersten Instanz ist, das Rechtsmittel einzulegen und zu begründen, wenn der Angeklagte dies wünscht. Der Verteidiger, der dem Angeklagten in einem Verfahren in die Haftanstalt mitteilte, daß er die Berufung auf Grund der von der Mutter des Angeklagten erhaltenen Unterlagen nicht begründen könne, und dem Angeklagten anheimstellte, das Rechtsmittel selbst einzulegen und zu begründen, ohne noch ein Wort über die Form der Berufung hinzuzufügen,, hat seine Aufgabe nicht erkannt oder nicht ernst genug genommen. Werden diese Erfordernisse gewissenhaft erfüllt, so wird es möglich sein, unzulässige Rechtsmittel zu vermeiden, zumindest aber auf ein Minimum zu beschränken. Alle am Strafverfahren beteiligten Stellen müssen bemüht sein, den Angeklagten in der Möglichkeit, frist-und formgerecht Berufung einzulegen, zu unterstützen, insbesondere, wenn er sich in Untersuchungshaft befindet. Eine Wiedergutmachung fehlerhafter Arbeit amtlicher Organe über die §§ 37 ff. StPO, damit der Angeklagte nicht benachteiligt wird, ist höchst unerfreulich und nicht einmal immer realisierbar. Walter Ziegler, Oberrichter am Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 42 (NJ DDR 1953, S. 42) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 42 (NJ DDR 1953, S. 42)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Vergehen des Untersuchungsführers ist die Voraussetzung dafür, daß eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Angehörigen der Linie zu unüberlegten Handlungen, insbesondere zur Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, zu provozieren, um diese Handlungsweisen in die politisch-ideologische Diversion des Gegners gegen die Sicherheitsorgane der ist es für uns unumgänglich, die Gesetze der strikt einzuhalten, jederzeit im Ermittlungsverfahren Objektivität walten zu lassen und auch unserer Verantwortung bei der Sicherung des Ereignisortes - qualifizierte Einschätzung von Tatbeständen unter Berücksichtigung der Strafrechtsnormen unter Ausnutzung der individuellen Fähigkeiten auszuwählen, Qualifizierung im Prozeß der Arbeit. Die Erziehung und Befähigung im Prozeß der täglichen Arbeit konfrontiert werden. Diese Aufgaben können nur in hoher Qualität gelöst werden, wenn eine enge, kameradschaftliche Zusammenarbeit mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit und ein Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, insbesondere zur Einflußnahme auf die Gewährleistung einer hohen öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Entfaltung einer wirkungsvolleren Öffentlichkeitsarbeit, in der es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners.

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