Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 419

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 419 (NJ DDR 1953, S. 419); einen eigenen Haushalt führen und eine Wirtschafterin beschäftigen, nach Prüfung der Verhältnisse ein entsprechend höheres Deputat erhalten.“ Diese kollektivvertraglichen Regelungen sind, wie S c h u 1 z in NJ 1952 S,. 29 zutreffend ausführt, Rechtsnormen, die auf den von ihm angeführten Gesetzen Art. 17 und 18 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes der Arbeit vom 19. April 1960 (GBl. S. 349), der VO über Kollektivverträge vom 8. Juni 1950 (GBl. S. 493) und der Verordnung über den Neuabschluß der Kollektivverträge in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben für das Jahr 1951 vom 15. Februar 1951 (GBl. S. 117) beruhen. Diese Bestimmungen gehen bewußt davon aus, daß das dem Bergarbeiter gleichgültig ob Mann oder Frau gewährte Kohlendeputat immer nur für einen Haushalt bestimmt ist, und zwar für den Haushalt desjenigen, der das Kohlendeputat durch seine eigene Arbeitsleistung verdient. Danach kann die Klägerin einen Anteil an der dem Verklagten zustehenden Menge von Deputatkohle nicht beanspruchen, sondern ist für die Beschaffung ihres Brennstoffbedarfs auf den ihr zustehenden Unterhaltsanspruch oder ihre sonstigen Erwerbsquellen angewiesen. Art. 43, 45 der Verfassung; § 9 GVG. Für die Geltendmachung von Ansprüchen der Religionsgemeinschaften auf vermögensrechtliche Leistungen der politischen Gemeinden für religiöse, insbesondere kirchliche Zwecke ist der Rechtsweg nicht zulässig. OG, Urt. vom 4. Mai 1953 1 Zz 64/52. Die klagende Kirchengemeinde K. hat von der verklagten politischen Gemeinde gleichen Namens die Erstattung der halben Baukosten verlangt, die nach ihrer Behauptung im Jahre 1949 für das Pfarrhaus in K. in einer Gesamthöhe von 925,43 DM hätten aufgewendet werden müssen. Sie berief sich zur Begründung dieses Anspruchs auf § 11 der Pfarrmatrikel vom Jahre 1572, die folgende Bestimmung enthält: „Es muß zur Erhaltung der Pfarrwohnung und der dazu gehörigen Ställe und Scheune und Pfarr-Gärten-Zäune, auch dieser Aufbauung, die Kirche und Gemeinde die Kosten hergeben: und zwar einer soviel als der andere; die Hofwände läßet Kirche und Gemeinde von ihren Kosten ebenfalls machen.“ Auf die der Klägerin danach zustehende Summe von 462,71 DM seien der Verklagten 37,10 DM gutzubringen, die sie der Kirchenkasse bereits erstattet habe. Den Rest verlangte die Klägerin mit dem Anträge, die Verklagte zur Zahlung von 446,16 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. Oktober 1950 zu verurteilen. Da die Verklagte in dem vom Amtsgericht S. auf den 27. Juni 1952 zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin nicht vertreten war, erging gegen sie auf Antrag der Klägerin Versäumnisurteil nach dem Klagantrag, das rechtskräftig geworden ist, weil die Verklagte es unterlassen hat, dagegen Einspruch einzulegen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts,' der Gesetzesverletzung rügt, und zwar in erster Reihe Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend macht. Der Antrag mußte Erfolg haben. Aus den Gründen: Das Amtsgericht hat es unterlassen, die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für den Klaganspruch zu prüfen, obwohl es dazu von Amts wegen verpflichtet war. Diese Prüfung muß zu dem Ergebnis führen, daß der Rechtsweg nicht zulässig ist. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften ist durch die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Art. 41 ff., insbesondere die Art. 43 und 45, gesetzlich geregelt, ist also staatsrechtlicher Natur. Das kommt zum Ausdruck im Art. 45 Abs. 1, wenn dort die staatlichen Zuwendungen an vermögensrechtlichen Leistungen für religiöse, insbesondere kirchliche Zwecke, mögen sie nun auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhen, als „öffentliche Leistungen“ bezeichnet werden. Die dafür aufzuwendenden Mittel sind durch Aufnahme in den Staatshaushaltsplan, d. h. durch einen staatlichen Hoheitsakt verwaltungsrechtlicher Natur, bereitzustellen. Das gilt entsprechend für die Leistungen der Gebietskörperschaften des Staates, im besonderen der Gemeinden, die ihrerseits Organe der einheitlichen, vom Volke ausgehenden Staatsgewalt sind. Neben diesen Rechtsgründen sind solche zivilrechtlicher Natur für die in Rede stehenden Leistungen nicht gegeben. Sofern sie also von einer Religionsgemeinschaft odereiner ihrer Gliederungen die Anspruch darauf erheben, klagend geltend gemacht werden, handelt es sich nicht um eine „Zivilsache“ im Sinne des § 9 des geltenden GVG bzw. auch nicht um eine „bürgerliche Rechtsstreitigkeit“ im Sinne von § 13 des früheren GVG vom 27. Januar 1877. Es besteht auch kein besonderes Gesetz, das diese Angelegenheiten vor die Gerichte verweist (§ 9 Satz 2 GVG). Wenn das Amtsgericht S. entgegen diesen Rechtsgrundsätzen dem Klagantrag stattgegeben hat, so beruhte dies auf einer Verletzung der vorstehend angeführten gesetzlichen Bestimmungen. §§ 198, 170 ZPO; § 11 Abs. 5 AnglVO. Den zur Prozeßführung bevollmächtigten Angestellten der im § 11 Abs. 5 AnglVO bezeichneten Organisationen und Betriebe steht es frei, sich auch im Anwaltsprozeß der Zustellungsform des § 198 ZPO zu bedienen und zu diesem Zwecke die Abschriften der zuzustellenden Schriftstücke zu beglaubigen. OG, Urt. vom 18. Mai 1953 1 Uz 15/53. Die Kläger hatten mit einer beim Obersten Gericht am 17. Februar 1953 eingegangenen Berufungsschrift gegen ein ihre Klage abweisendes Teilurteil eines landgerichtlichen Urteils Berufung eingelegt. Die Verklagte, ein SAG-Betrieb, rügte in erster Reihe Versäumung der Berufungsfrist, da sie durch ihren nichtanwaltliehen Prozeßbevollmächtigten dem Anwalt der Kläger das erstinstanzliche Urteil gemäß § 198 ZPO bereits am 26. November 1952 zugestellt habe; der Prozeßbevollmächtigte der Kläger habe zwar zu Unrecht die Erteilung eines formellen Empfangsbekenntnisses mit Schreiben vom 28. November 1952 abgelehnt, sich darin aber immerhin zum Erhalt des zuzustellenden Urteils bekannt. Die Kläger waren der Meinung, daß es zu einer wirksamen Zustellung des Urteils nicht gekommen ist, beantragen aber vorsichtshalber, ihnen gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. In der möglicherweise irrigen, aber vertretbaren Auffassung ihres Prozeßbevollmächtigten über die Nichtanwendbarkeit des § 198 ZPO auf den voliegenden Fall liege ein für sie unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO. Aus den Gründen: Die Berufung der Kläger ist verspätet eingelegt worden. § 11 Abs. 5 der Angleichungsverordnung vom 4. Oktober 1952 (AnglVO) stellt eine Fortentwicklung der Zivilprozeßordnung dar, indem er den Angestellten der dort bezeichneten Rechtsträger volkseigenen Vermögens auch im Anwaltsprozeß die Stellung eines regulären Prozeßbevollmächtigten der von ihm vertretenen Partei zuweist. Das Gesetz geht dabei mit Recht davon aus, daß die für diese Aufgabe ausgewählten Angestellten die gleichen, eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens gewährleistenden allgemeinen und fachlichen Voraussetzungen mitbringen wie die Rechtsanwälte, und weist ihnen daher auch die gleichen Rechte und prozessualen Befugnisse zu. Dazu gehört unbedenklich, daß sich diese Angestellten auch der Zustellungsform des § 198 ZPO bedienen können. Denn das sich aus unserer gesamten gesellschaftlichen Entwicklung ergebende Bedürfnis des Schutzes des Volkseigentums zwingt dazu, diese bewußt mit einer Erleichterung und Verbilligung des Verfahrens verbundene Zustellungsmöglichkeit gerade auch den nichtanwaltlichen Prozeßvertretern der organisatorisch besonders fortgeschrittenen Organe des Volkseigentums zur Verfügung zu stellen. Vorausgesetzt ist dabei natürlich, daß die betreffenden Angestellten ordnungsmäßig als Prozeßbevollmächtigte von ihren Auftraggebern zu den Gerichtsakten ausgewiesen werden. Ist das geschehen, so bestehen keine Bedenken, diesen Angestellten auch die den Rechtsanwälten in § 170 Abs. 2 ZPO beigelegten Befugnisse zur Beglaubigung der in Abschrift zuzustellenden Schriftstücke zuzugestehen. Die Anwendung der §§ 198, 170 ZPO hat mithin, in folgerichtiger Durchführung des § 11 Abs. 5 AnglVO, der Verleihung der anwaltlichen Befugnisse an die Vertreter der bezeichneten volkseigenen Organe Rechnung zu tragen. Daraus folgt, daß die von dem Prozeßbevollmächtigten der Verklagten im vorliegenden Falle mit der Übersendung der inhaltlich und formal dem § 198 ZPO entsprechenden Urkunde durchgeführte Urteilszustellung rechtswirksam war. Der Gegenanwalt hatte nicht etwa nur allgemein und beruflich, sondern prozeßrechtlich die Verpflichtung, dem Angestellten der Verklagten das Empfangsbekenntnis nach § 198 Abs. 2 ZPO auszustellen. Er hatte nicht das Recht, die Verklagte durch Verweigerung des Empfangsbekenntnisses auf den Weg der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher oder die Post zu drängen. Soweit er dies mit seinem Schreiben vom 28. November 1952 beabsichtigt hat, konnte er dadurch der erfolgten Zustellung die Rechtswirksamkeit nicht nehmen. Im übrigen aber erkennt der Anwalt 419;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 419 (NJ DDR 1953, S. 419) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 419 (NJ DDR 1953, S. 419)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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