Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 418

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 418 (NJ DDR 1953, S. 418); oben dargelegten Sinne der Sozialpflichtversicherungsverordnung. Die Übernahme zivilrechtlicher Verbindlichkeiten der früheren Versicherungsträger auf die neuen staatlichen Versicherungsanstalten war weder jemals beabsichtigt noch überhaupt mit dem Wesen der neuen Sozialversicherungsträger als Organen einer strukturell völlig veränderten Staatsgewalt vereinbar. Um eine solche rein zivilrechtliche Verbindlichkeit der Knappschafts-Berufsgenossenschaft gegenüber dem Verklagten aber handelt es sich bei den Verpflichtungen aus dem oberlandesgerichtlichen Urteil. Das folgt mit aller Klarheit aus den Gründen dieses Urteils, wonach die Schadensersatzpflicht der Berufsgenossenschaft dem Verklagten gegenüber auf einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtungen der Berufsgenossenschaft als der Unternehmerin des Krankenhauses aus dem mit dem Verklagten durch die Aufnahme in das Krankenhaus geschlossenen Dienstvertrage und daneben auf § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht. Unerheblich ist dabei die von den Parteien erörterte Frage, ob diese Verpflichtungen der Reichsknappschaft selbst oder ihrer lokalen „Sektion“ oblagen, denn weder in dem einen noch in dem anderen Falle konnten sie auf die Klägerin übergehen. Nach alledem war die vom Verklagten gegenüber der Klägerin betriebene, auf die Umschreibung der Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO beruhende Zwangsvollstreckung aus dem oberlandesgerichtlichen Urteil unzulässig, die hiergegen gerichtete Klage also nach § 768 ZPO begründet. Weiter folgt aus der dargelegten Rechtslage, daß die Klägerin durch ihre den Gegenstand des Streites bildenden Zahlungen an den Verklagten eine in Wirklichkeit nicht bestehende Schuld getilgt hat. Davon, daß die Klägerin diese Schuld in dem der Berufungsschrift beigefügten Schriftwechsel vertraglich anerkannt habe, kann nicht die Rede sein, ganz abgesehen davon, daß ein solches Anerkenntnis nach § 812 Abs. 2 BGB selbst eine Leistung darstellt, die, wenn sie ohne Rechtsgrund erfolgt, zurückgefordert werden kann. Soweit nicht die Zahlungen, wie bei dem Schmerzensgelde von 2000 DM nebst Zinsen, unmittelbar zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erfolgten und daher ohne weiteres auf Grund von § 717 Abs. 2 ZPO zurückzugewähren sind, hat die Klägerin geleistet in der irrigen Annahme, dazu auf Grund des Urteils verpflichtet zu sein. Nichts anderes kann aus dem Inhalt der mit der Berufungsschrift überreichten Schreiben der Klägerin und ihres Anwalts gefolgert werden. Dieser Irrtum war hervorgerufen durch eine falsche Auslegung der Verordnung vom 31. Januar 1946, der sich das Vollstreckungsgericht vor Beginn der Zahlungen des Verklagten und auch ein Mitglied der Zentralen Kontrollkommission in einem am 10. Januar 1951 an den Verklagten gerichteten Schreiben angeschlossen hatte, wenn man dieses letztere Schreiben nicht überhaupt nur als Ausdruck der Weitergeltung des oberlandesgerichtlichen Urteils aufzufassen hat. Dieser Irrtum war aber gerade die (negative) Voraussetzung für den Rückforderungsanspruch der Klägerin auf § 812 BGB. Daß es sich dabei um einen Rechtsirrtum der Klägerin handelte, ändert nichts an der Berechtigung des Klageanspruchs. Nur dann wäre der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn was der Verklagte zu beweisen hätte die Klägerin in positiver Kenntnis ihrer nicht bestehenden Verpflichtung geleistet hätte (§ 814 BGB). Dafür fehlt es jedoch an jedem tatsächlichen Anhalt. Kollektiv vertrag für die volkseigenen und ihnen gleichgestellten Bergbaubetriebe der Kohlenindustrie, Metallurgie, Chemie, Steine und Erden (registriert am 23. April 1951); § 1361 BGB. Die in dem Kollektivvertrage für die volkseigenen und ihnen gleichgestellten Bergbaubetriebe pp. (registriert am 23. April 1951) enthaltenen Regelungen sind Rechtsnormen. Das danach dem Bergarbeiter zustehende Kohlendeputat ist nur für einen Haushalt, und zwar für den Haushalt desjenigen bestimmt, der das Deputat durch eigene Arbeitsleistung verdient. Ist dies der Ehemann, so hat die von ihm getrennt lebende Ehefrau keinen Anspruch auf Beteiligung an dem Deputat. OG, Urt. vom 27. April 1953 1 Zz 8/53. Die Klägerin und der Verklagte sind getrennt lebende Eheleute. Der Verklagte hatte bereits Scheidungsklage erhoben. Die Klage sowie die Widerklage wurden aber durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 3. Mai 1950 abgewiesen. Die häusliche Gemeinschaft wurde nicht wiederhergestellt. Die Klägerin beantragt u. a„ den Verklagten zu verurteilen, an sie ab 1°51 jährlich 40 Ztr. Kohlen von dem ihm zustehenden Kohlendeputat zu liefern. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 7. Dezember 1951 antragsgemäß erkannt. Die Berufung des Verklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat beantragt, beide Urteile aufzuheben, da sie das Gesetz verletzen. Aus den Gründen; Der Antrag mußte Erfolg haben. Der Anspruch der Klägerin gegen den Verklagten auf Lieferung von Kohlen läßt sich schon nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht begründen. Nach § 1361 Abs. 1 BGB beschränkt sich der Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden Ehefrau auf die Entrichtung einer Geldrente. Soweit die Ehefrau unterhaltsberechtigt ist, hat der getrennt lebende Ehemann durch Zahlung einer Geldrente für die Deckung ihres Lebensbedarfs zu sorgen. Im Streitfälle sind die ihm aufzuerlegenden Geldleistungen durch Richterspruch zu bestimmen. Anspruch auf Lieferung von Naturalien hat die getrennt lebende Ehefrau nicht, auch dann nicht, wenn dem Ehemann solche Ansprüche gegen Dritte zustehen sollten. Auch § 1361 Abs. 2 BGB ändert nichts an dieser Rechtslage. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die Herausgabe von Sachen, die individuell bestimmt in dem bisher gemeinsamen Haushalt der Eheleute vorhanden sind, nicht aber auf Sachen, die im Sinne des § 243 BGB Gattungssachen und, wie Lebensmittel, Kohlen u. ä., nicht zum Gebrauch, sondern zum Verbrauch bestimmt sind. Sachen dieser Art gehören zum allgemeinen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten, deren Beschaffungskosten der Unterhaltsberechtigte aus der Geldrente zu bestreiten hat. Hinzukommt, daß die Gewährung von Deputatkohle an den Bergarbeiter in der Gesetzgebung unseres Staates besonders geregelt ist und dadurch einen bestimmten Inhalt erhalten hat, der jede, auch indirekte Teilnahme der getrennt lebenden Ehefrau an diesem Deputat ausschließt. Zutreffend hebt der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts hervor, daß die Gewährung von Deputatkohle an einen Bergarbeiter eine Anerkennung dessen darstellt, daß der Bergarbeiter als Werktätiger der Grundstoffindustrie zur Erfüllung unseres Volkswirtschaftsplanes eine Arbeit zu leisten hat, die nicht nur körperlich besonders schwer und anstrengend, sondern für den gesamten Aufbau unserer Wirtschaft von grundlegender und ausschlaggebender Bedeutung ist. Dafür erhält er nicht nur den tariflich bestimmten Geldlohn, sondern eben auch die Deputatkohle, die ausschließlich dazu bestimmt ist, seinen eigenen Hausstand zu versorgen, also dem Eigenbedarf des Bergarbeiters zu dienen und ihn unter allen Umständen zu sichern. Diese Regelung beruht nicht auf einem zivilrechtlichen Vertrage, sondern auf Gesetz. Sie ist enthalten im Kollektivvertrag für die volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe des Bergbaus, der Kohlenindustrie, Metallurgie, Chemie, Steine und Erden, der folgendes bestimmt; „Die Deputate werden nach den sozialen Bedürfnissen gewährt und sind für den eigenen Bedarf bestimmt, dürfen nicht veräußert oder anderweitig verwendet werden. Bei Mißbrauch in der Verwendung der Deputatbriketts erfolgt der Entzug der Deputate für ein Jahr. Bei nicht voller Verwendung der Deputate sind diese der Wirtschaft zuzuführen. Die Werksleiter und die BGL tragen die Verantwortung, daß obige Maßnahmen eingehalten werden. Die Menge der Deputate richtet sich nach folgenden Sätzen pro Jahr: A: Grundregel. 1. Alle Arbeiter und Angestellten erhalten ohne Rücksicht auf Geschlecht und Alter nach der Regelung dieser Anlage Deputate bis zu 5000 kg Briketts: a) verheiratete Arbeiter und Angestellte, b) verheiratete Frauen mit Familie, wenn der Ehemann kein Deputatempfänger ist, c) verwitwete Männer und Frauen mit einem oder mehreren im Haushalt lebenden schulpflichtigen Kindern. 2. Alleinstehende mit eigenem Haushalt 2000 kg Briketts. Alleinstehende Belegschaftsmitglieder können, wenn sie 418;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 418 (NJ DDR 1953, S. 418) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 418 (NJ DDR 1953, S. 418)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der militärischen Spionage tätig. Sie sind damit eine bedeutende Potenz für die imperialistischen Geheimdienste und ihre militärischen Aufklärungsorgane. Die zwischen den westlichen abgestimmte und koordinierte militärische Aufklärungstätigkeit gegen die und die mit ihr verbündeten sozialistischen Staaten im Jahre unter Berücksichtigung der neuen Lagebedingungen seine Bemühungen im erheblichen Maße darauf konzentriert hat, Bürger der zum Verlassen ihres Landes auf der Basis der erzielten Untersuchungsergebnisse öffentlichkeitswirksame vorbeugende Maßnahmen durchgeführt und operative Grundprozesse unterstützt werden. Insgesamt wurde somit zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit beigetragen.

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