Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 416

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 416 (NJ DDR 1953, S. 416); BGB) als auch aus unerlaubter Handlung (§§ 823 fl. BGB). Die Kindergärtnerin C. habe durch eine Manipulation mit den Patronen vor den Kindern deren Spieltrieb geweckt bzw. noch gesteigert und so fahrlässig eine für den Unfall bestimmende Ursache gesetzt. Darüber hinaus habe die Verklagte die ln Anbetracht der Gefährlichkeit der Umgebung ihr bzw ihren Angestellten obliegende Fürsorgepflicht insofern verletzt, a'S die Kinder an dem kritischen Abend Im Garten lange Zeit ohne unmittelbare Aufsicht gelassen bzw. nicht genügende Vorkehrungen getroffen worden seien, um die Kinder am Verlassen des Gartens zu verhindern: der Unglücksfall hätte aber nicht eintreten können, wenn die Kinder den Garten nicht hätten verlassen können. Auf § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB könne sich die Verklagte nicht berufen, da s'e vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen gehabt und nach § 278 BGB ein Verschulden der Kindergärtnerin wie ihr eigenes zu vertreten habe Ein durchaus eigenes Verschulden der Verklagten liege überdies darin, daß sie trotz Kenntnis der Gefährlichkeit das Kinderheim in G. überhaupt betrieben habe: sie habe auch nicht einmal behauptet, im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Situation wirksame Gegenmaßnahmen, wie Absuchen der Umgebung, Absperrungen, Beschilderungen und dergl. getroffen zu haben. Das Oberste Gericht hat auf die Berufung der Verklagten die Klage abgewiesen. Aus den Gründen: Für die rechtliche Beurteilung ist davon auszugehen, daß die Verklagte, wenn sie in das von ihr betriebene Heim Kinder aufgenommen hat, ungeachtet dessen, daß dies unentgeltlich erfolgte, auch die Verpflichtung zur Obhut über die Kinder übernommen und jede Fahrlässigkeit in Erfüllung dieser Pflicht zu vertreten hat. Etwaige Verletzungen dieser Pflicht stellen sich als Verletzungen der der Verklagten obliegenden vertraglichen Verpflichtungen dar, so daß die Verklagte nach § 278 BGB jedes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen als eigenes zu vertreten hat. Es mußte jedoch die Frage, ob die Verklagte bzw. deren Erfüllungsgehilfen die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen haben, verneint werden. Es ist festzuhalten, daß die Verklagte, wenn sie 1946 das Heim in G. als Kinder- bzw. Ferienheim zum turnusweisen Aufenthalt von Kindern benutzt hat, dies durchaus im Sinne der ihr gesellschaftlich und auch satzungsgemäß von den antifaschistisch-demokratischen Parteien und demokratischen Organisationen gestellten Aufgabe, der Betätigung der Solidarität zur Überwindung der besonders durch die Hitlerherrschaft und den Krieg geschaffenen wirtschaftlichen und sozialen Nöte, tat. Sie konnte und durfte ein vorhandenes Heim nicht etwa deshalb unbenutzt lassen, weil die Umgebung des Heims, nicht anders als weite Gegenden Deutschlands, die den Krieg zu spüren bekommen hatten, noch Spuren des Krieges trug, die zu beseitigen bis dahin nicht möglich war und deren restlose Beseitigung Jahre benötigte. Dabei kann ein Vorkommen von Munitionsresten auch nach vielen Jahren nicht ausgeschlossen werden. Man konnte auch nicht das Verlangen stellen, daß die Verklagte von sich aus besondere Suchaktionen oder sonstige besondere Maßnahmen hätte durchführen sollen, da Maßnahmen auf diesem Gebiet nur militärischen bzw. verwaltungsmäßigen, hierzu besonders eingerichteten Institutionen zustanden. Im übrigen war bereits 1945 eine „Durchkämmung“ des Gebiets nach Munition erfolgt. Richtig ist aber, daß für die Verklagte die Verpflichtung bestand, die nach den gegebenen Umständen übliche und mögliche Sorgfalt bei Erfüllung der ihr obliegenden Aufsichtspflicht anzuwenden und, da sie von dem Vorhandensein von Munition in der Gegend des Heims, wenn auch erst wenige Wochen vor dem Unfall, Kenntnis erlangt hatte, dies speziell auch in dieser Richtung zu tun. Das bedeutete nach den gegebenen Verhältnissen, daß die Kinder auf die Gefahren der Munition aufmerksam gemacht, d. h. in eindringlicher Art belehrt und gewarnt werden mußten, und zwar nicht nur einmal, sondern laufend. Dies hat jedenfalls bezüglich jener Kinder, die einigermaßen erwachsen waren im Heim waren Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren zu gelten. Dagegen können entgegen der Auffassung des Landgerichts keine höheren und weiteren Anforderungen gestellt werden, wie etwa Vornahme von Abgrenzungen und Kennzeichnungen, da in der Nähe des Heims keine Munitionsmengen lagen und solche Maßnahmen in der entfernteren Umgebung höchstens von den bezeichneten amtlichen Stellen hätten vorgenommen werden können. Den nach den gegebenen Verhältnissen in Frage kommenden Pflichten ist die Verklagte durch ihre Funktionäre und Angestellten nachgekommen. So erfolgten bereits Belehrungen der Kinder (lurch Hinweis auf die Gefahren herumliegender Munition bei Einweisung der Kinder in das Heim; sie erfolgten im besonderen durch den damaligen Bürgermeister von P., den Zeugen D., der selbst Vorsitzender des damaligen Kreisausschusses der Verklagten in P. war und die Transporte der Kinder in das Heim organisierte, desgleichen durch den Bürgermeister von V., der sich die Sorge um das Kinderheim sehr angelegen sein ließ und die Kinder bei ihrem Eintreffen verwarnte, keine Munition aufzuheben und mit ihr zu spielen; Ermahnungen erfolgten auch durch die Heimleiterin. Vor allem aber hatte die Verklagte für die Obhut der Kinder in der Person der Zeugin C. eine durchaus geeignete Betreuerin der Kinder bestellt. Diese hat ständig, insbesondere dann, wenn auf Spaziergängen herumliegende Munition gesehen wurde, die Kinder gewarnt; sie hat die Kinder, als sie einmal Munition heimbrachten, im Hof besonders zusammengerufen und ihnen die Gefahr von Explosionen geschildert, an die Folgen der Bombardements in P., die die Kinder selbst miterlebt hatten, erinnert und sie eindringlichst verwarnt. Wenn die Zeugin angegeben hat, daß sie einmal bei Kindern in einer Zündholzschachtel gesammeltes Pulver gefunden und zur Verbrennung gebracht hat es trifft nicht zu, daß sie Patronen geöffnet und das Pulver gesammelt hat , so geschah dies nicht in einer Weise, die ein Nachahmen durch Kinder bewirken sollte oder auch nur konnte, weil es mit einem entsprechenden Hinweis auf die Gefährlichkeit verbunden war. Der Senat ist auf Grund des von der Persönlichkeit der Zeugin empfangenen Eindrucks, ihres Ernstes und der Korrektheit ihrer Aussage der Überzeugung, daß die damals erfolgte ernsthafte Warnung im Zusammenhang mit den laufend fortgesetzten Warnungen bewirkt hat, daß das in Rede stehende Tun der Zeugin keine die Einstellung der Kinder ungünstig beeinflussende Maßnahme war und keinesfalls eine Anregung, mit Munition zu spielen. Hervorzuheben ist noch, daß es den Kindern nicht gestattet, vielmehr verboten worden war, sich vom Heim zu entfernen und in den Wald zu gehen, so daß die Kinder unter ständiger Aufsicht ihrer Betreuerin standen; das Verbot, sich vom Heim zu entfernen, war allgemein und wiederholt ausgesprochen worden und war auch so zu verstehen, daß sich die Kinder am allerwenigsten zur Abendzeit eine irgendwie erhebliche Strecke vom Heim nicht entfernen durften. Daß die Mahnungen und Warnungen von den Kindern auch aufgenommen worden waren, ergibt sich insofern aus der Darstellung des Klägers selbst, als die Kinder zu dieser Zeit sich jedenfalls scheuten, Munition ins Heim zu bringen, und auf dem Spaziergang Vorgefundene Munition besonders im Walde versteckten, um dort, entsprechend entfernt vom Heim und unbeeinflußt durch die Aufsicht der Kinderbetreuerin, ihre Manipulationen vorzunehmen. Weiter ergibt sich der Erfolg der Warnungen auch aus der Tatsache, daß einige andere Kinder, die von den Knaben gleichfalls aufgefordert worden waren, mit in den Wald zu gehen, um mit der versteckt gehaltenen Munition zu manipulieren, wenn sie auch zunächst mitgegangen waren, dann doch noch im Bewußtsein der Warnungen und Verbote der Zeugin C., sich vom Heim zu entfernen und mit Munition zu spielen, umkehrten und ins Heim zurückgingen. Wenn an dem kritischen Tage nach der später als sonst beendeten Abendmahlzeit es war Feiertag (Himmelfahrt) die Zeugin C. denjenigen Kindern, die ihr bei der Vorbereitung der Abschlußfeier nicht halfen, gestattete, bis zum Schlafengehen in den Garten vor dem Hause zu gehen, ist dies auch in keiner Weise zu beanstanden. Denn es ist festzustellen, daß der in unmittelbarer Nähe des Hauses gelegene Garten der für die Kinder in erster Linie vorgesehene, bei den Kindern auch beliebte Spielaufenthalt war. Hinzuzufügen ist noch, daß das Heim abseits vom Verkehr gelegen ist und deshalb ein Aufenthalt der Kinder in entsprechender Nähe des Hauses, also im Garten, wie auch vor dem Haus und auf einer angrenzenden Wiese durchaus statthaft war, wobei auf die Tatsache hingewiesen wird, daß den Kindern verboten war, sich auf eine weitere Strecke vom Heim zu entfernen. Der Senat vermag der Auffassung des Landgerichts nicht zu folgen, es hätte Vorsorge für eine absolute Sicherung dagegen getroffen werden müssen, daß sich 416;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung ausprägen zu helfen, Einen wichtigen und sehr konkreten Beitrag zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Untersuchungshaftanstalten und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei Vereinbarungen über von diesen zur Erhöhung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre strikte Einhaltung wird jedoch diese Möglichkeit auf das unvermeidliche Minimum reduziert. Dabei muß aber immer beachtet werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden verfügen bzw, verfügen müssen. Die Informationen Staatssicherheit müssen aktuell sein, politisch und fachlich überzeugend Wirken und, unter strikter Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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