Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 416

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 416 (NJ DDR 1953, S. 416); BGB) als auch aus unerlaubter Handlung (§§ 823 fl. BGB). Die Kindergärtnerin C. habe durch eine Manipulation mit den Patronen vor den Kindern deren Spieltrieb geweckt bzw. noch gesteigert und so fahrlässig eine für den Unfall bestimmende Ursache gesetzt. Darüber hinaus habe die Verklagte die ln Anbetracht der Gefährlichkeit der Umgebung ihr bzw ihren Angestellten obliegende Fürsorgepflicht insofern verletzt, a'S die Kinder an dem kritischen Abend Im Garten lange Zeit ohne unmittelbare Aufsicht gelassen bzw. nicht genügende Vorkehrungen getroffen worden seien, um die Kinder am Verlassen des Gartens zu verhindern: der Unglücksfall hätte aber nicht eintreten können, wenn die Kinder den Garten nicht hätten verlassen können. Auf § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB könne sich die Verklagte nicht berufen, da s'e vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen gehabt und nach § 278 BGB ein Verschulden der Kindergärtnerin wie ihr eigenes zu vertreten habe Ein durchaus eigenes Verschulden der Verklagten liege überdies darin, daß sie trotz Kenntnis der Gefährlichkeit das Kinderheim in G. überhaupt betrieben habe: sie habe auch nicht einmal behauptet, im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Situation wirksame Gegenmaßnahmen, wie Absuchen der Umgebung, Absperrungen, Beschilderungen und dergl. getroffen zu haben. Das Oberste Gericht hat auf die Berufung der Verklagten die Klage abgewiesen. Aus den Gründen: Für die rechtliche Beurteilung ist davon auszugehen, daß die Verklagte, wenn sie in das von ihr betriebene Heim Kinder aufgenommen hat, ungeachtet dessen, daß dies unentgeltlich erfolgte, auch die Verpflichtung zur Obhut über die Kinder übernommen und jede Fahrlässigkeit in Erfüllung dieser Pflicht zu vertreten hat. Etwaige Verletzungen dieser Pflicht stellen sich als Verletzungen der der Verklagten obliegenden vertraglichen Verpflichtungen dar, so daß die Verklagte nach § 278 BGB jedes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen als eigenes zu vertreten hat. Es mußte jedoch die Frage, ob die Verklagte bzw. deren Erfüllungsgehilfen die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen haben, verneint werden. Es ist festzuhalten, daß die Verklagte, wenn sie 1946 das Heim in G. als Kinder- bzw. Ferienheim zum turnusweisen Aufenthalt von Kindern benutzt hat, dies durchaus im Sinne der ihr gesellschaftlich und auch satzungsgemäß von den antifaschistisch-demokratischen Parteien und demokratischen Organisationen gestellten Aufgabe, der Betätigung der Solidarität zur Überwindung der besonders durch die Hitlerherrschaft und den Krieg geschaffenen wirtschaftlichen und sozialen Nöte, tat. Sie konnte und durfte ein vorhandenes Heim nicht etwa deshalb unbenutzt lassen, weil die Umgebung des Heims, nicht anders als weite Gegenden Deutschlands, die den Krieg zu spüren bekommen hatten, noch Spuren des Krieges trug, die zu beseitigen bis dahin nicht möglich war und deren restlose Beseitigung Jahre benötigte. Dabei kann ein Vorkommen von Munitionsresten auch nach vielen Jahren nicht ausgeschlossen werden. Man konnte auch nicht das Verlangen stellen, daß die Verklagte von sich aus besondere Suchaktionen oder sonstige besondere Maßnahmen hätte durchführen sollen, da Maßnahmen auf diesem Gebiet nur militärischen bzw. verwaltungsmäßigen, hierzu besonders eingerichteten Institutionen zustanden. Im übrigen war bereits 1945 eine „Durchkämmung“ des Gebiets nach Munition erfolgt. Richtig ist aber, daß für die Verklagte die Verpflichtung bestand, die nach den gegebenen Umständen übliche und mögliche Sorgfalt bei Erfüllung der ihr obliegenden Aufsichtspflicht anzuwenden und, da sie von dem Vorhandensein von Munition in der Gegend des Heims, wenn auch erst wenige Wochen vor dem Unfall, Kenntnis erlangt hatte, dies speziell auch in dieser Richtung zu tun. Das bedeutete nach den gegebenen Verhältnissen, daß die Kinder auf die Gefahren der Munition aufmerksam gemacht, d. h. in eindringlicher Art belehrt und gewarnt werden mußten, und zwar nicht nur einmal, sondern laufend. Dies hat jedenfalls bezüglich jener Kinder, die einigermaßen erwachsen waren im Heim waren Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren zu gelten. Dagegen können entgegen der Auffassung des Landgerichts keine höheren und weiteren Anforderungen gestellt werden, wie etwa Vornahme von Abgrenzungen und Kennzeichnungen, da in der Nähe des Heims keine Munitionsmengen lagen und solche Maßnahmen in der entfernteren Umgebung höchstens von den bezeichneten amtlichen Stellen hätten vorgenommen werden können. Den nach den gegebenen Verhältnissen in Frage kommenden Pflichten ist die Verklagte durch ihre Funktionäre und Angestellten nachgekommen. So erfolgten bereits Belehrungen der Kinder (lurch Hinweis auf die Gefahren herumliegender Munition bei Einweisung der Kinder in das Heim; sie erfolgten im besonderen durch den damaligen Bürgermeister von P., den Zeugen D., der selbst Vorsitzender des damaligen Kreisausschusses der Verklagten in P. war und die Transporte der Kinder in das Heim organisierte, desgleichen durch den Bürgermeister von V., der sich die Sorge um das Kinderheim sehr angelegen sein ließ und die Kinder bei ihrem Eintreffen verwarnte, keine Munition aufzuheben und mit ihr zu spielen; Ermahnungen erfolgten auch durch die Heimleiterin. Vor allem aber hatte die Verklagte für die Obhut der Kinder in der Person der Zeugin C. eine durchaus geeignete Betreuerin der Kinder bestellt. Diese hat ständig, insbesondere dann, wenn auf Spaziergängen herumliegende Munition gesehen wurde, die Kinder gewarnt; sie hat die Kinder, als sie einmal Munition heimbrachten, im Hof besonders zusammengerufen und ihnen die Gefahr von Explosionen geschildert, an die Folgen der Bombardements in P., die die Kinder selbst miterlebt hatten, erinnert und sie eindringlichst verwarnt. Wenn die Zeugin angegeben hat, daß sie einmal bei Kindern in einer Zündholzschachtel gesammeltes Pulver gefunden und zur Verbrennung gebracht hat es trifft nicht zu, daß sie Patronen geöffnet und das Pulver gesammelt hat , so geschah dies nicht in einer Weise, die ein Nachahmen durch Kinder bewirken sollte oder auch nur konnte, weil es mit einem entsprechenden Hinweis auf die Gefährlichkeit verbunden war. Der Senat ist auf Grund des von der Persönlichkeit der Zeugin empfangenen Eindrucks, ihres Ernstes und der Korrektheit ihrer Aussage der Überzeugung, daß die damals erfolgte ernsthafte Warnung im Zusammenhang mit den laufend fortgesetzten Warnungen bewirkt hat, daß das in Rede stehende Tun der Zeugin keine die Einstellung der Kinder ungünstig beeinflussende Maßnahme war und keinesfalls eine Anregung, mit Munition zu spielen. Hervorzuheben ist noch, daß es den Kindern nicht gestattet, vielmehr verboten worden war, sich vom Heim zu entfernen und in den Wald zu gehen, so daß die Kinder unter ständiger Aufsicht ihrer Betreuerin standen; das Verbot, sich vom Heim zu entfernen, war allgemein und wiederholt ausgesprochen worden und war auch so zu verstehen, daß sich die Kinder am allerwenigsten zur Abendzeit eine irgendwie erhebliche Strecke vom Heim nicht entfernen durften. Daß die Mahnungen und Warnungen von den Kindern auch aufgenommen worden waren, ergibt sich insofern aus der Darstellung des Klägers selbst, als die Kinder zu dieser Zeit sich jedenfalls scheuten, Munition ins Heim zu bringen, und auf dem Spaziergang Vorgefundene Munition besonders im Walde versteckten, um dort, entsprechend entfernt vom Heim und unbeeinflußt durch die Aufsicht der Kinderbetreuerin, ihre Manipulationen vorzunehmen. Weiter ergibt sich der Erfolg der Warnungen auch aus der Tatsache, daß einige andere Kinder, die von den Knaben gleichfalls aufgefordert worden waren, mit in den Wald zu gehen, um mit der versteckt gehaltenen Munition zu manipulieren, wenn sie auch zunächst mitgegangen waren, dann doch noch im Bewußtsein der Warnungen und Verbote der Zeugin C., sich vom Heim zu entfernen und mit Munition zu spielen, umkehrten und ins Heim zurückgingen. Wenn an dem kritischen Tage nach der später als sonst beendeten Abendmahlzeit es war Feiertag (Himmelfahrt) die Zeugin C. denjenigen Kindern, die ihr bei der Vorbereitung der Abschlußfeier nicht halfen, gestattete, bis zum Schlafengehen in den Garten vor dem Hause zu gehen, ist dies auch in keiner Weise zu beanstanden. Denn es ist festzustellen, daß der in unmittelbarer Nähe des Hauses gelegene Garten der für die Kinder in erster Linie vorgesehene, bei den Kindern auch beliebte Spielaufenthalt war. Hinzuzufügen ist noch, daß das Heim abseits vom Verkehr gelegen ist und deshalb ein Aufenthalt der Kinder in entsprechender Nähe des Hauses, also im Garten, wie auch vor dem Haus und auf einer angrenzenden Wiese durchaus statthaft war, wobei auf die Tatsache hingewiesen wird, daß den Kindern verboten war, sich auf eine weitere Strecke vom Heim zu entfernen. Der Senat vermag der Auffassung des Landgerichts nicht zu folgen, es hätte Vorsorge für eine absolute Sicherung dagegen getroffen werden müssen, daß sich 416;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie sind noch kontinuierlicher geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich-negativer Aktivitäten Verhafteter fest zulegen, rechtzeitig ein den Erfordernissen jeder Zeit Rechnung tragender Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit der Sicherheitsbeauftragten hat in engem Zusammenwirken mit der Linie zu erfolgen und sich vordringlich auf die Lösung der politisch-operativen Schwerpunktaufgaben bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die Überwerbung Spezifische Probleme der Zusammenarbeit mit bei der Vor- gangs- und personenbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet und ist auch in allen anderen Bezirksverwaltungen Verwaltungen konsequent durchzusetzen. In diesem Zusammenhang einige weitere Bemerkungen zur Arbeit im und nach dem Opv rationsgebiet hat grundsätzlich in Abstimmung und Koordinierung anderen ;Mler. der sowie der operativen Mittel und Methoden eine hohe Wachsamkeit und Geheimhaltung sowie die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel jeder Beschuldigte weitere Kenntnisse von politisch-operativer Relevanz, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Straftat, deren er verdächtig ist, stehen.

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