Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 415

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 415 (NJ DDR 1953, S. 415); dieser irrigen Ansicht war, hätte es das Hauptverfahren auf Grund der von ihm für zutreffend gehaltenen gesetzlichen Bestimmungen eröffnen müssen, nicht aber die Eröffnung überhaupt ablehnen dürfen. Dies war schon deshalb erforderlich, weil auch nach Ansicht des Bezirksgerichts sich aus der Anklageschrift der Verdacht einer Straftat des Beschuldigten ergibt, die Ablehnung der Eröffnung aber, wenn diese rechtskräftig geworden wäre, die Strafverfolgung des Beschuldigten gemäß § 179 StPO wegen dieser Straftat verhindert hätte. § 153 Abs. 3 StPO von 1877 i. d. Fassung von 1924. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen geringer Schuld des Täters und unbedeutender Folgen der Tat ist auch bei Verbrechen gegen das Volkseigentum möglich. OG, Beschl. vom 15. Juni 1953 3 üst II 149/53. Aus den Gründen: Der Angeklagte hat von dem im Küchenbetrieb der Bau-Union beschäftigten Fleischer H., der bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, 1952 zum Antritt seines Weihnachtsurlaubs 1 Pfd. Margarine, etwa lVz Pfd. Fleisch und 1 Schlackwurst erhalten. Durch seine Tat hat er einen Diebstahl am Volkseigentum begangen. Bei der verhältnismäßig geringen Menge dieser Nahrungsmittel sind keine bedeutenden Folgen entstanden. Die Schuld des Angeklagten ist gering, zumal der Akteninhalt ergibt, daß er sonst einwandfrei gearbeitet hat. Der Senat hat daher beschlossen, auf die Berufung des Angeklagten das Strafverfahren gegen den Angeklagten auf Grund des nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EG StPO noch geltenden § 153 Abs. 3 der Strafprozeßordnung von 1877 in der Fassung von 1924 einzustellen. Der Angeklagte wird jedoch darauf hingewiesen, daß die Einstellung nur in der Erwartung beschlossen worden ist, daß der Angeklagte die Unverletzlichkeit des Volkseigentums, der Grundlage unserer Wirtschaftsordnung, gewissenhaft beachtet. Sollte er sich künftig Verletzungen des Volkseigentums zuschulden kommen lassen, so würde das Volkseigentumsschutzgesetz gegen ihn angewandt werden müssen. § 281 Abs. 5, § 284 Abs. 1 StPO. Das Gericht ist verpflichtet, die Akten unverzüglich nach Eingang des Rechtsmittels an das Rechtsmittelgericht zu übersenden, und zwar unabhängig davon, ob das Rechtsmittel den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen entspricht. OG, Beschl. vom 28. Mai 1953 2 Ust III 183/53. Aus den Gründen: Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hat der Angeklagte im Anschluß an die Rechtsmittelbelehrung erklärt: „Ich nehme das Urteil an.“ Dies ist ein Rechtsmittelverzicht gemäß § 278 Abs. 1 StPO, der das Urteil insoweit sofort und noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist für den Angeklagten unanfechtbar werden läßt. Die vom Angeklagten nach dem Verzicht auf das Rechtsmittel eingelegte Berufung ist daher, auch wenn sie noch innerhalb der Frist, die für die Einlegung eines Protestes dem Staatsanwalt zur Verfügung stand, beim Bezirksgericht eingegangen ist, unzulässig. Es ist jedoch folgendes zu beanstanden: Im vorliegenden Fall hat der inhaftierte Angeklagte das unzulässige Rechtsmittel am 22. Dezember zu Protokoll der Geschäftsstelle des Kreisgerichts seines Aufenthaltsortes eingelegt. Daraufhin teilte die Geschäftsstelle des Bezirksgerichts am 24. Dezember dem Pflichtverteidiger diese Tatsache mit, der daraufhin erklärte, er werde die Berufungsbegründung des Angeklagten noch näher schriftlich ergänzen. Dies tat er noch am gleichen Tage. Einige Tage später stellte die Geschäftsstelle des Bezirksgerichts fest, daß der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Daraufhin führte die Geschäftsstelle die bereits vom Vorsitzenden des 3. Strafsenats Unterzeichnete Verfügung auf Übersendung der Akten an das Oberste Gericht vom 30. Dezember nicht durch, sondern verfügte am gleichen Tage selbst: „1. Bei einer nochmaligen Überprüfung der Akten stellte ich fest, daß der Angeklagte im Sitzungsprotokoll (Bl. 25 d. A.) am 16. Dezember 1952 um 18.10 Uhr das Urteil angenommen hat. 2. Obige Verfügung vom 30. Dezember 1952 nicht ausführen, 3. dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. H., von obiger Notiz zu 1) Kenntnis zu geben.“ Daraufhin äußerte sich der Verteidiger, nachdem er mit dem Angeklagten Rücksprache genommen hatte, noch einmal schriftlich am 12. Januar und fügte zwei an ihn gerichtete Schreiben des Angeklagten bei. Eine weitere Verfügung ist darauf nicht mehr ergangen. Die Akten wurden dem Obersten Gericht erst auf dessen Anforderung, die durch ein dorthin gerichtetes Schreiben des Angeklagten hervorgerufen wurde, übersandt. Dies Verfahren des Bezirksgerichts ist gesetzwidrig. Gemäß § 281 Abs. 5 StPO ist das Gericht verpflichtet, die Akten unverzüglich nach Eingang des Rechtsmittels an das Rechtsmittelgericht zu übersenden. Das bedeutet, daß eine Korrespondenz mit dem Verteidiger des Angeklagten unstatthaft ist, wenn dadurch die Aktenübersendung verzögert wird. Noch eingehende Schreiben Ergänzungen der Berufungsbegründung, Urkunden usw. müssen den Akten nachgesandt werden, und zwar auch dann, wenn sie bereits angekündigt und ihr baldiger Eingang in Aussicht gestellt ist. Ebenso unstatthaft ist übrigens auch die bei einigen anderen Bezirksgerichten beobachtete Übersendung der Akten oder einer Abschrift der Berufungsbegründung bei gleichzeitiger Zurückbehaltung der Akten an den Staatsanwalt zwecks Einholung einer Gegenerklärung. Die Bestimmung des § 281 Abs. 5 StPO dient dem Prinzip der zeitlichen Konzentration des Strafverfahrens; sie ist, wie alle diesem Zweck dienenden Vorschriften, strikt einzuhalten. Das Verhalten des Bezirksgerichts verletzt aber auch den § 284 Abs. 1 StPO. Darin ist bestimmt, daß unzulässige Rechtsmittel durch Beschluß des Berufungsgerichts verworfen werden können. Das bedeutet, daß die Entscheidung über die Frage, ob ein Rechtsmittel den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen entspricht oder nicht entspricht, dem Berufungsgericht Vorbehalten ist. Die Strafprozeßordnung räumt bei Protesten und Berufungen dem Gericht erster Instanz ebensowenig eine Entscheidungsbefugnis über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ein, wie es ihm eine eigene Abänderungsmöglichkeit gibt. Im vorliegenden Fall hat nicht einmal das Gericht selbst, sondern nur dessen Geschäftsstelle, indem sie die Berufung als nicht eingelegt betrachtete, versucht, über das Rechtsmittel des Angeklagten im Ergebnis zu entscheiden. Es muß ausgesprochen werden, daß hierin ein schwerer Verstoß gegen die demokratische Gesetzlichkeit liegt, da der Angeklagte Anspruch darauf hat, daß über das von ihm eingelegte Rechtsmittel, auch wenn es aus Frist- oder Formgründen unzulässig sein sollte, das funktionell zuständige Gericht entscheidet. Zivilrecht und Familienrecht §§ 276, 278, 823, 831 BGB. Die an die Erfüllung der Verpflichtung zur Aufsicht über halbwüchsige Jungen zu stellenden Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. OG, Urt. vom 28. Februar 1953 2 Uz 18/52. Die verklagte Partei, die „Volkssolidarität des Landes Sachsen“, führte im Jahre 1946 u. a. in einem von ihr unterhaltenen Heim ln G. Erholungsaktionen für Kinder durch. Im April 1946 kam mit einem Turnus von Kindern der am 8. Oktober 1933 geborene Kläger in das Heim. Zu dieser Zeit befand sich, wie auch der Verklagten bekannt geworden war. in den umliegenden Wäldern verschiedentlich noch Munition aus dem Krieg. Am 30. Mai 1946 entfernte sich nach dem Abendbrot der Kläger mit zwei anderen Jungen, G. und Ge., von dem Heim; sie gingen in den Wald und machten sich dort mit Munition zu schaffen. Dabei ereignete sich eine Explosion, die den sofortigen Tod des G. und die tödliche Verletzung des Ge. zur Folge hatte. Der Kläger selbst wurde schwer verletzt. Das Landgericht in D. hat die auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung gerichtete Klage mit Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und zur Begründung ausgeführt: Die Verklagte hafte sowohl aus dem durch Aufnahme des Klägers in das Heim zustande gekommenen Vertrag, der eine Verpflichtung zur Fürsorge und zum Eintreten für jedes Verschulden in Erfüllung der Fürsorgepflicht in sich schließe (§ 276 415;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 415 (NJ DDR 1953, S. 415) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 415 (NJ DDR 1953, S. 415)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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