Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 414

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 414 (NJ DDR 1953, S. 414); noch wegen eines versuchten Betruges nach § 1 Abs. 2 VESchG verurteilt worden ist, hat das BG auf eine Gesamtstrafe erkannt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Sch. Berufung eingelegt, mit der die Freisprechung angestrebt wird. Aus den Gründen: Die Berufung hatte Erfolg. Die Ausstellung der fingierten Reisekostenrechnungen erfolgte nur, um dem. Angeklagten St., wie dies beschlossen war, seine jeweils verauslagten Gelder für die Sonderzuwendungen an Bier und Zigaretten für die Aushilfsarbeiter zurückzuerstatten. Aus diesem Grunde unterschrieb auch der Angeklagte Sch. diese Rechnungen, der wußte, daß die dort aufgeführten Reisen nicht durchgeführt worden waren, den Verwendungszweck des Geldes aber kannte, da er an der Beschlußfassung beteiligt war. Dem Bezirksgericht ist insoweit zuzustimmen, als diese Beschlußfassung an sich nicht zu billigen ist. Darin jedoch bei dem vorliegenden Sachverhalt einen rechtswidrigen Vormögensvorteil im Sinne des § 263 StGB zu sehen, ist irrig. Ebenso sind die Ausführungen im Urteil, die Verschaffung des Vermögensvorteiles läge nicht in der Rückgabe der verauslagten Gelder, „sondern vielmehr darin, daß der Angeklagte St. durch den Einsatz fremder Arbeitskräfte und damit ohne besondere Belastung der festangestellten Arbeiter auf Kosten der Genossenschaft eine schnelle Entladung aller Anlieferungen erreichte, was seine Stellung als Geschäftsführer festigte und ihm vielfache Prämien und Leistungszulagen einbrachte“, abwegig. Dies trifft im gleichen Maße für die Ausführungen hinsichtlich der Vermögensschädigung zu. Der Tatbestand des Betruges ist somit weder objektiv noch subjektiv erfüllt. Das Urteil des Bezirksgerichts beruht also, insoweit der Angeklagte Sch. wegen Betruges verurteilt worden ist, auf falscher Gesetzesanwendung. Es war daher wegen Verletzung des Gesetzes in diesem Umfang aufzuheben. Da die Gesetzesverletzung auch der Verurteilung des St. wegen Betruges zugrunde liegt, war das Urteil gemäß § 294 StPO ebenfalls insoweit sowie in der Gesamtstrafenbildung aufzuheben. Der Sachverhalt ist soweit aufgeklärt, daß tatsächliche Erörterungen nicht mehr erforderlich sind. Daher waren beide Angeklagte von der Anklage des Betruges im Wege der Selbstentscheidung gemäß § 292 Abs. 4 StPO freizusprechen. Anmerkung: Einer der in dieser Sache vom Obersten Gericht Freigesprochenen war auch wegen eines versuchten Betruges zum Nachteil genossenschaftlichen Eigentums verurteilt worden. Dieser Verurteilung lag der nachstehende Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte hatte versucht, sich eine höhere als die ihm vom Vorstand und vom Aufsichtsrat bewilligte Prämie auszahlen zu lassen. Da dieser Angeklagte kein Rechtsmittel eingelegt hatte und sich die Berufung des Mitangeklagten auf diese Straftat nicht erstreckte, war das Urteil insoweit rechtskräftig und der Nachprüfung durch das Oberste Gericht entzogen. Es ist jedoch folgendes zu bemerken: Die Genossenschaft, die dieser Verurteilte zu schädigen versucht hat, war eine Genossenschaft des metallverarbeitenden Handwerks. Das Bezirksgericht hat ohne nähere Prüfung angenommen, daß auch diese Genossenschaft unter dem Schutz des VESchG steht. Diese Praxis des Bezirksgerichts ist zu beanstanden. Das Oberste Gericht hat bereits in dem Beschluß vom 5. Dezember 1952 1 Uz 17152*) ausgeführt, daß aus der Rechtsform einer Genossenschaft nicht ohne weiteres auf die Qualität ihres Eigentums geschlossen werden kann, sondern daß sich ein Schluß, ob die Genossenschaft Träger gesellschaftlichen Eigentums ist, nur aus ihrer gesellschaftlichen Funktion oder aus der gesellschaftlichen Qualität ihrer Mitglieder ergeben kann. In dem erwähnten Beschluß hat das Oberste Gericht weiter ausgeführt, daß dies insbesondere dann der Fall ist, wenn in der Genossenschaft gesellschaftlich produziert und gesellschaftlich angeeignet wird, wenn in ihr große Teile der werktätigen Bevölkerung organisiert sind oder wenn die Gesamtheit ihrer Mitglieder bzw. nahezu die Gesamtheit ihrer Mitglieder Träger gesellschaft- *) NJ 1953 S. 114. liehen Eigentums ist. Diese für die erstinstanzliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte in Zivilsachen entwickelten Grundsätze müssen prinzipiell auch der Beurteilung der Frage zugrunde gelegt werden, ob eine Genossenschaft unter dem erhöhten strafrechtlichen Schutz des VESchG steht. Im vorliegenden Fall spricht die Vermutung dafür, daß die in Frage stehende Genossenschaft eine auf privatkapitalistischer Grundlage arbeitende Handwerkergenossenschaft ist. Das Bezirksgericht hätte daher den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt prüfen müssen, da es hiervon abhängig ist, ob die objektiven Voraussetzungen des VESchG Vorlagen. Eine derartige Prüfung darf in allen ähnlich gelagerten Fällen keinesfalls verabsäumt werden, weil das VESchG die besondere Bedeutung des gesellschaftlichen Eigentums für unsere demokratische Wirtschaft zum Ausdruck bringt, nicht aber dazu dienen soll, den strafrechtlichen Schutz privatkapitalistischen Eigentums zu erhöhen. Dr. Heinrich Löwenthal, Richter am Obersten Gericht § 2 Abs. 1 VESchG; §§ 172, 179 StPO. 1. Urkundenfälschung zum Nachteil des Volkseigentums liegt schon dann vor, wenn mit ihr eine Schädigung des Volkseigentums erstrebt wird, auch wenn kein konkreter Schaden eingetreten ist (§ 2 Abs. 1 VESchG). 2. Der Erlaß eines Eröffnungsbeschlusses darf nicht abgelehnt werden, wenn nach Ansicht des Gerichts eine andere gesetzliche Bestimmung als die in der Anklage angeführte anzuwenden ist (§ 172 StPO). OG, Beschl. vom 21. April 1953 2 Wst III 15/53. Der Staatsanwalt hat am 16. März 1953 die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen eines Verbrechens gegen § 2 Abs. 1 VESchG vor dem Bezirksgericht gegen den Beschuldigten beantragt, weil dieser eine Verdienstbescheinigung verfälscht und der Sozialversicherungskasse in Z. vorgelegt habe, um ein höheres Krankengeld ausgezahlt zu erhalten. Das Bezirksgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil das Ermittlungsergebnis nur den Tatbestandsmerkmalen der Urkundenfälschung (§ 267 StGB), nicht aber denen einer Urkundenfälschung zum Nachteil des Volkseigentums (§ 2 Abs. 1 VESchG) entspreche. Zur Begründung beruft sich das Bezirksgericht auf eine Entscheidung des Obersten Gerichts vom 5. Februar 1953 (NJ 1953 S. 143), nach welcher eine Bestrafung nach § 2 Abs. 1 VESchG nur dann möglich sei, wenn ein Nachteil für das Volkseigentum eingetreten sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, da die Urkundenfälschung bereits vor der Auszahlung des Krankengeldes erfolgt sei. Aus den Gründen: Die Ansicht des Bezirksgerichts ist rechtsirrig. Das Bezirksgericht hat übersehen, daß § 2 Abs. 1 VESchG gegen gesellschaftliches Eigentum gerichtete Urkundenfälschung und Untreuehandlungen unter Strafe stellt. Die Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung und der Untreue sind dem Strafgesetzbuch zu entnehmen. Gemäß § 266 StGB gehört zu den Tatbestandsmerkmalen der Untreue, daß den fremden Vermögensinteressen durch den Täter ein Nachteil zugefügt worden ist. Infolgedessen geht auch die vom Bezirksgericht zitierte Entscheidung des Obersten Gerichts, die sich mit Untreuehandlungen eines Angeklagten zu befassen hatte, auf den Vermögensnachteil ein. Im Gegensatz zur Untreue (§ 266 StGB) gehört aber bei der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ein Vermögensnachteil nicht zu den Tatbestandsmerkmalen. Ist mit der Urkundenfälschung eine Schädigung gesellschaftlichen Eigentums bezweckt, so ist insoweit auch das Tatbestandsmerkmal „zum Nachteil von staatlichem oder genossenschaftlichem Eigentum oder von Eigentum gesellschaftlicher Organisationen“ verwirklicht, die Urkundenfälschung also nach § 2 Abs. 1 VESchG strafbar (vgl. OG vom 10. Februar 1953 3 Ust II 18/53 und vom 26. März 1952 2 Ust III 59/53)*). Aber auch vom Standpunkt des Bezirksgerichts aus war die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens unrichtig. Das Bezirksgericht vertritt die Rechtsansicht, der Beschuldigte habe eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) begangen, die zum Nachteil von gesellschaftlichem Eigentum führen sollte, so daß also Anklage wegen versuchter Urkundenfälschung zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums (§ 43 StGB, § 2 Abs. 1 VESchG) hätte erhoben werden müssen. Wenn das Bezirksgericht 414 *) NJ 1953 S. 310.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 414 (NJ DDR 1953, S. 414) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 414 (NJ DDR 1953, S. 414)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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