Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 413

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 413 (NJ DDR 1953, S. 413); Da der Grad seiner Verantwortlichkeit nicht hoch war, und die unterschlagene Butter von der Volkspolizei wieder herbeigeschafft werden konnte, also kein Schaden entstanden ist, hat der Senat das Strafverfahren gemäß des noch geltenden § 153 der alten StPO eingestellt. Das Oberste Gericht hat die Einstellung in der Erwartung beschlossen, daß der Angeklagte künftig sich keiner Verfehlungen gegen das Volkseigentum mehr schuldig machen wird. Sollte dies wider Erwarten geschehen, so würde das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums gegen ihn angewandt werden müssen. § 266 StGB; § 2 Abs. 1 VESchG. Zur objektiven Seite des Verbrechens der Untreue gehört die Verursachung eines Schadens. Eine Untreue liegt daher nicht vor, wenn ein Bürgermeister, der eine verlassene Bauernwirtschaft persönlich bearbeitet, aus deren Ertrag eigenmächtig eine Vergütung entnimmt, die auch ein anderer Bewirtschafter hätte erhalten müssen. Diese eigenmächtige Entnahme ist ausschließlich als Unterschlagung zu beurteilen. OG, Besohl, vom 12. Juni 1953 3 Ust II 178/53. Aus den Gründen: Der Angeklagte hat in seiner Eigenschaft als Bürgermeister vier verlassene Neubauernwirtschaften bewirtschaftet. Bei der Abrechnung ergab sich ein Fehlbetrag von 320 DM. Der Angeklagte behauptet, er habe 40 DM zur Verpflegung von Traktoristen der MTS verwendet, die auf den Wirtschaften arbeiteten, und 280 DM für seine persönliche Bewirtschaftung der Wirtschaften (September 1952 bis Februar 1953) entnommen, was ihm von dem zuständigen Angestellten der Kreisverwaltung mündlich gestattet worden sei. Bei Durchführung des Strafverfahrens würde der Angeklagte, auch wenn der Nachweis für die Verwendung von 40 DM zur Verpflegung von Traktoristen geführt wird, wegen der eigenmächtigen Entnahme von 280 DM wegen Unterschlagung zu verurteilen sein, da er nach § 6 der Ergänzung der Verordnung über nichtbewirt-schaftete Nutzflächen vom 20. März 1952 (GBl. S. 227) diese Vergütung mit dem Kreisrat hätte vereinbaren müssen, also eine bloße mündliche Genehmigung eines Kreisamtsangestellten nicht genügt hätte. Seine Schuld ist jedoch sehr gering, da er eine diesem Betrage entsprechende Arbeit geleistet hat, die über seine Verpflichtung als Bürgermeister hinausgeht. Seine Verurteilung wegen Untreue war unbegründet, da nicht anzunehmen ist, daß die Bewirtschaftung billiger hätte vorgenommen werden können, dem Volkseigentum also kein Schaden entstanden ist. Der Senat hat daher das Strafverfahren auf Grund des noch geltenden § 153 Abs. 3 der StPO von 1877 in der Fassung von 1924 eingestellt. Er hat dies in der Erwartung getan, daß der Angeklagte künftig die Rechte des Volkseigentums auf das strengste beachten wird. Sollte der Angeklagte künftig eine strafbare Handlung gegen das Volkseigentum begehen, so würde das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums gegen ihn angewandt werden müssen. §§ 1, 2 Abs. 2b VESchG; § 1 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 WStVO; § 1 der VO über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951 (GBl. S. 839). Im ausländischen Eigentum stehende Betriebe, die gemäß der Verordnung vom 6. September 1951 in die Verwaltung und den Schutz der Deutschen Demokratischen Republik genommen wurden, sind keine volkseigenen Betriebe. Das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten dieser Betriebe ist daher kein Verbrechen gegen das VESchG. OG, Urt. vom 28. Mai 1953 2 Ust III 181/53. Die Angeklagten waren im M.-Werk in P. beschäftigt. Das Werk ist holländisches Eigentum und wird treuhänderisch vom Ministerium der Finanzen, Abteilung für ausländisches Eigentum, verwaltet. Zur besseren Ausnutzung der Küchenabfälle aus der werkseigenen Küche wurden vom M.-Werk Schweinemastverträge mit der WEAB abgeschlossen. Um die ausreichende Fütterung sicherzustellen, wurden von der WEAB über die BHG in P. dem Werk zusätzlich Futtermittel zur Verfügung gestellt. Da reichlich Futtermittel zur Verfügung standen, holten die Angeklagten gych für )}ire privaten Zwecke Je einen Sack Schrot aus einer Mühle ab. Das Geld hierfür wurde von einem Angeklagten verauslagt. Auf Grund dieser Vorgänge wurden die Angeklagten durch das Bezirksgericht H. wegen Verbrechens gegen §§ 1, 2 Abs. 2 Buchstabe b VESchG verurteilt. Das BG hat angenommen, daß die Futtermittel, da sie von dem Werk noch nicht bezahlt waren, noch im Eigentum der BHG in P. standen. Das Verhalten der Angeklagten hat es als ein in einer Gruppe begangenes Beiseiteschaffen von staatlichem Eigentum angesehen und die Angeklagten dementsprechend verurteilt. Gegen dieses Urteil haben alle Angeklagten Berufung mit der Begründung eingelegt, daß der Schrot bereits im Eigentum des Werkes gestanden habe, weil das Getreide von einem Werkangehörigen vor dem Abtransport von der BHG in die Mühle übernommen worden sei. Außerdem stehe das Werk nur unter der Treuhandschaft des Staates, sei folglich nicht volkseigen. Die Verurteilung nach dem VESchG sei daher zu Unrecht erfolgt. Aus den Gründen: Die Berufungen hatten teilweise Erfolg. Richtig ist, daß das Getreide bereits vom M.-Werk übernommen war. Bei dieser Übergabe ist keinerlei Eigentumsvorbehalt gemacht worden. Damit war das Eigentum an dem Getreide auch an das M.-Werk übergegangen. Richtig ist auch, daß das M.-Werk nicht im Volkseigentum steht. Gemäß § 1 der VO über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951 (GBl. S. 839) ist das Vermögen ausländischer Staatsangehöriger in den Schutz und die Verwaltung der Deutschen Demokratischen Republik genommen. Schutz und Verwaltung bedeutet aber etwas anderes als Beschlagnahme; das ist bereits im Urteil des Obersten Gerichts vom 19. Februar 1953 (NJ 1953 S. 180 f.) ausgeführt. Für die Anwendung des VESchG auf die Handlungen der Angeklagten fehlen daher die objektiven Voraussetzungen. Das Bezirksgericht hat ausgeführt, daß die Angeklagten, selbst wenn sie den Standpunkt vertreten, das M.-Werk sei nicht volkseigen, „in subjektiver Hinsicht als überführt anzusehen“ seien, weil sie gewußt hätten, „daß das Getreide als Futtergrundlage für die Schweinemast aus staatlichen Mitteln zur Verfügung gestellt“ worden sei. Diese Erwägung des Bezirksgerichts kann nicht einmal die Annahme eines versuchten Verbrechens gegen das VESchG, geschweige denn die Annahme eines vollendeten Verbrechens mit bedingtem Vorsatz rechtfertigen. In beiden Fällen müßten die Angeklagten nämlich entweder angenommen oder doch damit gerechnet haben, daß das M.-Werk volkseigen sei. Gerade das haben sie aber nach den Ausführungen des Bezirksgerichts nicht getan. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Der Senat hatte zu prüfen, ob eine Verurteilung nach einer anderen gesetzlichen Bestimmung erforderlich ist. Der festgestellte Sachverhalt ergibt, daß die Angeklagten Futtermittel entgegen dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf beiseitegeschafft haben. Sie haben also die Wirtschaftsplanung und die Versorgung der Bevölkerung gefährdet, wenn auch infolge der objektiv geringen Menge in einem minderschweren Fall. Sie müssen daher wegen eines Wirtschaftsvergehens gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 WStVO verurteilt werden. § 263 StGB. 1. Zur Feststellung des Erfordernisses des rechtswidrigen Vermögens Vorteils beim Betrüge. 2. Nicht jede Genossenschaft ist Träger gesellschaftlichen Eigentums im Sinne des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums. OG, Urt. vom 30. April 1953 2 Ust III 108/53. Der Angeklagte Sch. war Vorsitzender und der in dieser Sache ebenfalls verurteilte St. Geschäftführer der Genossenschaft des metallverarbeitenden Handwerks. Die der Genossenschaft ständig zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte reichten häufig nicht aus, um das angelieferte Material in der vorgeschriebenen Frist zu entladen. Deshalb wurden des öfteren Aushilfskräfte hinzugezogen. Um diese Leute bei Bedarf jederzeit zur Verfügung zu haben, erhielten sie außer ihrem Lohn Bier und Zigaretten. Die dafür notwendigen Beträge wurden von dem Angeklagten St. zunächst verauslagt, der, nachdem eine entsprechende Summe aufgelaufen war, eine Reisekostenrechnung für eine von ihm angeblich durchgeführte Dienstreise ausstellte und auf diese Weise das von ihm verauslagte Geld zurückerhielt. So war es vom Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen worr den. Auf diese Weise sind in der Zeit vom Mai bis August 1952 drei Reisekostenrechnungen in Höhe von insgesamt 91,20 DM ausgestellt worden. In diesem Verhalten der Angeklagten hat das BG in M. pinen Betrug (§ §63 StGB) gesehen. Da der Angeklagte St. 413;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 413 (NJ DDR 1953, S. 413) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 413 (NJ DDR 1953, S. 413)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der vorbeugenden Sicherung politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte und in diesem Zusammenhang stattfindenden oder aus anderen Gründen abzusichernden Veranstaltungen für die Diensteinheiten der Linie Untersuchung in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten sind durchzusetzen, den spezifischen Erfördernissen Rechnung getragen wird, die sich aus der konzentrierten Unterbringung Verhafteter in einer Untersuchungshaftanstalt ergeben, das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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