Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 412

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 412 (NJ DDR 1953, S. 412); § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 VESchG; § 266 StGB. Zur Frage der Abgrenzung der Untreue (§ 2 Abs. 1 VESchG) von der Unterschlagung (§ 1 Abs. 1 VESchG) zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums. I OG, Beschl. vom 18. Juni 1953 2 Ust III214/53. Der Angeklagte 1st seit Oktober 1951 Wirtschaftsleiter des VEB Bau-Union gewesen. Am 20. Oktober 1952 veranstaltete das Küchenpersonal des VEB Bau-Union eine Geburtstagsfeier anläßlich der Geburtstage des Angeklagten und zweier Kolleginnen. An dieser Feier nahmen 14 Mitarbeiter der Küche und zwei Kraftfahrer, die für die Küche fuhren, teil. Der Angeklagte entnahm unberechtigt aus den Beständen der Betriebsküche für diese Feier 16 Bockwürste. In diesem Verhalten des Angeklagten erblickte das Bezirksgericht eine Untreue gemäß § 2 Abs. 1 VESchG, da der Angeklagte als Wirtschaftsleiter verpflichtet gewesen sei, die Vermögensinteressen der Werkküche des VEB Bau-Union wahrzunehmen. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt. Die Annahme des Bezirksgerichts, daß der Angeklagte eine Untreuehandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 VESchG begangen hat, ist rechtsirrig. In diesem Zusammenhang muß darauf hingewiesen werden, daß verschiedentlich beobachtet wurde, daß entgegen dem gesetzlichen Untreuetatbestand das Vorliegen einer Untreue angenommen wurde. Dies verstößt gegen das Gesetz und ist daher unzulässig. Eine Untreuehandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 VESchG liegt nur dann vor, wenn die in § 266 Abs. 1 StGB geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Vorliegen der in § 266 StGB aufgeführten Tatbestandsmerkmale muß in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Dabei wird das Gericht bei dieser Prüfung immer zu beachten haben, daß bei einer Untreuehandlung stets eine gewisse Selbständigkeit, eine gewisse Entscheidungs- und Verfügungsbefugnis des Täters gegeben sein muß (vgl. OGSt Bd. 1 S. 277). Es genügt auch nicht die allgemeine Feststellung, der Angeklagte habe dem zu betreuenden Vermögen einen Nachteil zugefügt, sondern es muß auf den Einzelfall bezogen dargetan werden, ob der Täter die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrages, Rechtsgeschäftes oder Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt oder ob er die durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht hat. Der Täter muß also im Rahmen dieser Befugnis oder Pflicht die strafbare Handlung begehen. Das Verbrechen muß daher ein Ausfluß dieser Befugnis oder Pflicht sein und in engem Zusammenhang mit dieser stehen. Selbst wenn der Täter daher eine solche Befugnis oder Pflicht hat, muß, wenn eine Untreue im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB angenommen werden soll, seine Handlung auch einen Mißbrauch dieser Befugnis oder einen Treuebruch darstellen. Ist die strafbare Handlung nicht Ausdruck dieser Befugnis, dann begeht auch derjenige, dem eine solche Befugnis eingeräumt ist, oder der eine solche Pflicht hat, keine Untreue, sondern nur eine Unterschlagung. Ein Angeklagter, der eine verhältnismäßig hohe Verantwortung zu tragen hat, begeht also nicht stets mit einer Unterschlagung zugleich auch eine Untreue im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB. Im vorliegenden Fall ist der Angeklagte Wirtschaftsleiter des volkseigenen Betriebes gewesen und hatte unberechtigt aus den Küchenbeständen Bockwürste entnommen. Der Angeklagte hatte wohl kraft des Anstellungsverhältnisses die Pflicht, die Vermögensinteressen des VEB Bau-Union insoweit wahrzunehmen, als er beauftragt war, Einkäufe für den Betrieb zu tätigen und die eingekauften Waren an die entsprechenden Betriebsabteilungen weiterzuleiten. Die unberechtigte Entnahme der Bockwürste ist jedoch nicht eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, sie ist nicht im Rahmen dieser Pflicht geschehen, das Handeln ist auch kein Ausdruck dieser Pflicht und steht auch nicht in engem Zusammenhang mit ihr. Der Angeklagte hatte an den Bockwürsten Gewahrsam. Da er sie sich rechtswidrig zugeeignet hatte, hat er sie unterschlagen. Das Bezirksgericht hätte die strafbare Handlung des Angeklagten deshalb nicht als Untreue (§ 2 Abs. 1 VESchG), sondern als Unterschlagung zum Nachteil staatlicher) Eigentums (§ 1 Abs. 1 VESchG) ansehen müssen. II OG, Beschl. vom 23. Juni 1953 2 Ust III260/53. Die Angeklagte hat als Vertreterin des Ortsgruppenkassierers der LDP in D. von insgesamt 327 DM kassierten Mitgliedsbeiträgen 257 DM nicht abgeführt und für sich verwendet. In gleicher Weise ist sie mit 7,50 DM Spenden für die Volkssolidarität und 4 DM Literaturgeldern des DFD verfahren. Das Bezirkgericht hat sie auf Grund dieses Sachverhalts wegen Untreue an gesellschaftlichem Eigentum (§ 2 Abs. 1 VESchG) verurteilt. Hiergegen hat die Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat den Sachverhalt unrichtig beurteilt. Die Angeklagte hatte in allen drei Fällen weder eine Verfügungsbefugnis noch eine Treuepflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen. Sie hatte vielmehr nur an sie abgelieferte Beträge an eine bestimmte Stelle weiterzuleiten. Ihr Verhalten ist daher rechtlich nicht als Untreue, sondern als Unterschlagung zu beurteilen. Sie war also nicht nach § 2 Abs. 1, sondern nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG zu verurteilen. Angesichts des verhältnismäßig geringen Umfangs ihres Verbrechens war die ausgesprochene Strafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus zu hoch und eine Überschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe nicht erforderlich. Da im übrigen die Schuld der Angeklagten gering und die Folgen der Tat unbedeutend sind, ist eine Einstellung gemäß § 153 der StPO von 1877 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 EGStPO geboten. III OG, Beschl. vom 24. Juni 1953 2 Ust III245/53. Der Angeklagte hat als Leiter eines „fliegenden Verkaufszuges“ der Konsumgenossenschaft ln O. am 15. Dezember 1952 einen Herrenanzug an sich genommen, ohne den Kaufpreis von 95 DM dafür ln die Kasse zu legen. Wegen dieses Sachverhaltes hat das Bezirksgericht den Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums (§ 2 Abs. 1 VESchG) zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Aus den Gründen: Die Nachprüfung des Urteils hat ergeben, daß die Annahme einer Untreue gemäß § 2 Abs. 1 VESchG rechtsirrig ist. Dem Angeklagten war weder eine Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen eingeräumt, noch oblag ihm eine Treuepflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen im Sinne des § 266 StGB. Er war lediglich verantwortlich für das ihm übergebene Lager und für einen ordnungsmäßigen Verkauf der Ware. Sein Verhalten stellt deshalb keine Untreue, sondern eine Unterschlagung dar. Er wäre demzufolge nicht nach § 2 Abs. 1, sondern nach § 1 Abs. 1 VESchG zu verurteilen gewesen. Unter Berücksichtigung des verhältnismäßig geringen Umfanges des Verbrechens sind jedoch die Folgen der Tat unbedeutend und ist auch die Schuld des Angeklagten gering, so daß das Verfahren gemäß § 153 Abs. 3 StPO von 1877 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 EGStPO einzustellen war. IV OG, Beschl. vom 23. Juni 1953 3 Ust 190/53. Aus den Gründen: Der Angeklagte ist vom Bezirksgericht Potsdam wegen Untreue zum Nachteil genossenschaftlichen Eigentums zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden, weil er als Betriebsleiter am 21. Januar 1953 7 kg Butter entnommen hat, um sie für sich zu verwenden. Seine Behauptung, er habe hierdurch einen Fehlbestand in einem anderen Genossenschaftsbetrieb decken wollen, ist völlig unglaubwürdig; denn dann hätte er die Butter nicht in seine Wohnung genommen, sondern durch die Post oder Eisenbahn oder auf einem der Genossenschaft gehörenden Wagen ordnungsmäßig versandt. Die Tat des Angeklagten würde jedoch, wenn das Berufungsverfahren durchgeführt worden wäre, nur als Unterschlagung beurteilt worden sein; denn der Angen klagte hatte auf diesem Gebiete keine Ermessensfrei-, heit in der Verfügung über die ihm unterstellten Vern mögenswerte, er war vielmehr, wie jeder andere Genossenschaftsangestellte, verpflichtet, die Butter dem Verkauf zuzuführen. Dabei wäre die Strafe aus § 1 Abs. 1 VESchG zu entnehmen. 412;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 412 (NJ DDR 1953, S. 412) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 412 (NJ DDR 1953, S. 412)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen, zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister ist die abwehrmäßig zuständige Hauptabteilung für die Überprüfung, Bestätigung und politisch-operative Abwehrarbeit der am im Objekt der Untersuchungshaftanstalt zum Einsatz kommenden Staatssicherheit -fremden Personen verantwortlich.

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