Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 41

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 41 (NJ DDR 1953, S. 41); lers oder von sich aus Beweisaufnahmen nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO durchführen, den Antragsteller eidlich oder uneidlich als Partei vernehmen ('§§ 448, 452 ZPO) usw. Nach § 46 AnglVO entscheidet das Kreisgericht über die Anträge auf Grund einer mündlichen Verhandlung durch Beschluß. Diese Regelung steht im Gegensatz zur bisherigen nach dem VerschG, in dem eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben war. § 46 AnglVO dient dem Ziel, die Verhandlung vor dem Gericht zum Mittelpunkt des Todeserklärungsverfahrens zu machen, um damit eine „weitestgehende Garantie für eine Gesetzmäßigkeit des Verfahrens“1) zu erreichen. Das Kreisgericht verhandelt über den Antrag nach Ablauf der Aufgebotsfrist in der Besetzung des § 43 GVG durch einen Richter als Vorsitzenden und zwei Schöffen, während außerhalb der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende allein entscheidungsberechtigt ist. Die Entscheidung ergeht als Beschluß. Damit ist klargestellt, daß auch nach der Überleitung des Todeserklärungsverfahrens Entscheidungen nicht etwa wieder als Feststellungsurteile, insbesondere als Ausschlußurteile im Sinne des durch das VerschG außer Kraft gesetzten § 970 ZPO, ergehen dürfen. Gegen den Beschluß des Kreisgerichts, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, und gegen den Beschluß, durch den die Todeserklärung abgelehnt wird, ist nach § 26 VerschG in Verb, mit § 47 AnglVO die sofortige Beschwerde zulässig. Das Beschwerderecht steht zu: a) gegen den stattgebenden Beschuß dem Antragsteller und jedem, der an der Aufhebung der Todeserklärung oder an der Berichtigung des Todeszeitpunktes ein rechtliches Interesse hat; b) gegen den ablehnenden Beschluß dem Antragsteller; c) darüber hinaus nach § 47 AnglVO in beiden Fällen jedem, dessen Rechte durch die Entscheidung des Gerichts beeinträchtigt werden. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 26 Abs. 1 Satz 2 VerschG). Sie beginnt, wenn die Todeserklärung beschlossen wird, mit Ablauf des Tages, an dem der Beschluß in der Tageszeitung veröffentlicht wurde, bei Veröffentlichung an der Gerichtstafel mit Ablauf des 14. Tages nach dem Tage, an dem der Beschluß an der Gerichtstafel angeheftet wurde. Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Bezirk das Kreisgericht gelegen ist (§ 47 AnglVO in Verb, mit § 568 Abs. 1 ZPO). Nach dem bisherigen Verfahren war das erstinstanzliche Gericht nach § 18 Abs. 2 FGG nicht befugt, die von ihm erlassene Entscheidung auf die Beschwerde hin abzuändern, selbst wenn es diese für begründet hielt. Nur im Ausnahmefall des § 2 der Verordnung vom 23. Juli 1949 konnte der Beschluß des Amtsgerichts, wenn nur der Zeitpunkt des Todes eines Verschollenen des zweiten Weltkrieges berichtigt werden sollte, vom Richter des ersten Rechtszuges abgeändert werden. Diese Gebundenheit des erstinstanzlichen Gerichts an die von ihm erlassene Entscheidung ist weggefallen, seitdem nach § 47 AnglVO auf die Beschwerde die Vorschriften der ZPO ergänzend Anwendung finden. Das Kreisgericht kann nunmehr in jedem Falle der Beschwerde abhelfen, wenn es diese für begründet erachtet (§ 571 ZPO). Auch darin zeigt sich ein unbestreitbarer Vorteil des neuen Verfahrens, das an Beweglichkeit gewonnen hat. Über die Beschwerde kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 573 Abs. 1 ZPO in Verb, mit §47 AnglVO). Gegen die Entschei- b vgl. A r t z t, „Die Ausgliederung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Errichtung des Staatlichen Notariats“, NJ 1952 S. 519 ff. dung des Bezirksgerichts findet nach § 47 Satz 3 AnglVO eine weitere Beschwerde nicht statt. Alle Vorschriften des VerschG über die sofortige weitere Beschwerde sind damit außer Kraft gesetzt. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahren werden Beschwerdeentscheidungen, da sie unanfechtbar sind, zukünftig mit ihrer Zustellung wirksam werden. Als Zustellung gilt dabei gemäß § 24 Abs. 3 VerschG nur die öffentliche Bekanntmachung bzw. Anheftung an der Gerichtstafel, nicht aber die unmittelbare Zustellung an den Antragsteller selbst. Die im Todeserklärungsverfahren zu erhebenden Gerichtsgebühren wurden bisher nach der Kostenordnung berechnet. Die wichtigste Vorschrift war der durch § 56 VerschG in die Kostenordnung eingefügte § 118a, der die Erhebung einer doppelten vollen Gebühr für die Todeserklärung, die Feststellung der Todeszeit und für die Aufhebung einer Todeserklärung bestimmte. Der Geschäftswert ergab sich aus § 24 Abs. 2 KostO, war also im Regelfälle mit 3000 DM anzunehmen. Eine einschneidende Änderung in der Gerichtsgebührenberechnung im Hinblick auf die große Anzahl minderbemittelter Antragsteller und auf den in den häufigsten Fällen nur geringen Nachlaßwert des Verschollenen nach dem Hitlerkrieg brachte zunächst die Verordnung vom 23. Juli 1949 mit sich; durch die Verordnung vom 15. November 1951 wurde die Änderung dann auf alle Todeserklärungsverfahren ausgedehnt. Nach § 3 dieser Verordnung werden Gerichtsgebühren für das Verfahren nicht erhoben, wenn das monatliche Bruttoeinkommen des Antragstellers weniger als 400 DM und der Wert des Nachlasses weniger als 2600 DM beträgt und wenn der Antragsteller der Ehegatte oder ein Verwandter des Verschollenen ist; diese als Abs. 4 in den § 118a KostO übernommene Bestimmung ist weiterhin anzuwenden. Im übrigen aber erscheint die weitere Anwendung der Vorschriften der Kostenordnung, die ausschließlich für die Gebührenberechnung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gültigkeit hatten, mit dem neuen Charakter des Todeserklärungsverfahrens unvereinbar. In allen Fällen, die nicht durch § 3 der Verordnung vom 15. November 1951 erfaßt werden, wird es bis zum Erlaß einer entsprechenden Regelung zweckdienlich sein, wenn der Kreisrichter den Wert des Verfahrens nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse des Antragstellers und des Nachlaßwertes nach § 9 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO, § 11 GKG festsetzt. Ein Erfordernis, von diesem Wert eine doppelte volle Gebühr entsprechend § 118a KostO (bzw. § 50 VerschG) einzuheben, ist m. E. nicht gegeben. Eine volle Gebühr, nach § 8 GKG berechnet, dürfte dem Gebührenanspruch des Staates gerecht werden, sind doch die nach dem GKG zu berechnenden Gerichtsgebühren ohnedies relativ höher ■als die nach der KostO berechneten. . Es ist jedoch empfehlenswert, den Gerichten einen Durchschnittswert vorzuschlagen, der mit 1000 DM nicht zu hoch bemessen sein dürfte. Eine volle Gebühr, nach § 8 GKG berechnet, beliefe sich dann auf 90 DM. Bei Festsetzung des Wertes des Verfahrens unter die vorgeschlagene Grenze bis auf den zulässigen Mindestbetrag von 500 DM hinunterzugehen, dürfte im Hinblick auf die Vergünstigungen des § 3 der Verordnung vom 15. November 1951 nur in Ausnahmefällen angebracht sein.**) Eine Modifikation in der Gebührenberechnung der Anwälte in Verfahren nach dem VerschG ist nicht eingetreten. Rechtsanwälte werden ihre Gebühren weiterhin nach § 52 VerschG berechnen können. **) Anm. der Red.: Die obenstehenden Ausführungen über die Gebühren- und Kostenberechnung in Todeserklärungssachen werden nach Mitteilung des Ministeriums der Justiz von diesem gebilligt. Eine entsprechende Regelung wird demnächst erfolgen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 41 (NJ DDR 1953, S. 41) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 41 (NJ DDR 1953, S. 41)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter und der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, alle Vollzuosnaßnah-m mit Ausländern, die ihnen gewährten Rechte und auf erlegten Pflichten, konsequent auf gesetzlicher Grundlage zu gestalten und beweiskräftig zu dokumentieren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X