Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 409

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 409 (NJ DDR 1953, S. 409); und bereits vorher im Mustervertrag allgemein verbindlich festgelegt worden war, daß dabei vom Wert des Vertragsgegenstandes auszugehen ist. Dieser Wert kann nur in dem laut § 4 Abs. 3 g der VertragsVO zu vereinbarenden, im Mustervertrag unter § 1 vorgesehenen Preis zum Ausdruck kommen. Man findet allerdings häufig noch Verträge, in denen die Kontrahenten konkrete Preisvereinbarungen unterlassen oder sich mit einer allgemeinen Bezugnahme auf die gültigen Preisbestimmungen begnügen. Solche Verträge entsprechen nicht dem § 4 Abs. 3 g der Vertrags-VO und lassen erkennen, daß die Parteien an der Notwendigkeit der Übereinstimmung der Verträge mit dem Betriebsplan vorbeigegangen sind. Nur wenn schon beim Abschluß des Vertrages darauf geachtet wird, daß die Vereinbarungen auch mit den Aufgaben des Finanzplans übereinstimmen, besteht die Gewähr dafür, daß der Bedeutung des Vertragssystems für die Planerfüllung in allen Teilen entsprochen wird. Wie will man aber die Verantwortung für die Realisierung des Finanzplans übernehmen, wenn die planmäßig vorgesehenen Beträge der Betriebseinkünfte und -aus-gaben in den abgeschlossenen Verträgen nicht effektiv gesichert sind? Der Preis des Vertragsgegenstandes ist, vom Planstandpunkt aus gesehen, nicht weniger wichtig als z. B. die mengenmäßige Bestimmung. Dennoch sind die Preisvereinbarungen oftmals recht ungenügend. Solche unzulänglichen oder unklaren Verträge gefährden nicht nur die Erfüllung der Planaufgaben der Vertragspartner, sondern führen auch zu überflüssigen Vertragsstreitigkeiten. Beim Staatlichen Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik schweben mehrere Verfahren über Streitfälle zwischen volkseigenen Betrieben, bei denen es sich um Lieferverträge über Salz handelt, die ohne Preisangabe abgeschlossen worden sind. Nach Eintritt eines Lieferverzuges berechnete der Besteller dem Lieferer gemäß § 9 des Mustervertrages Vertragsstrafen in Höhe von 0.1% vom Gesamtrechnungswert pro Tag des Verzuges. Der Lieferer erkennt aber nur einen Teil der Vertragsstrafenrechnung an und bestreitet den Teil, der sich aus dem im Verkaufspreis enthaltenen Betrag der Salzsteuer ergibt. Der Lieferer will also beim unstreitigen Vorliegen einer Vertragsverletzung einen Teil des Verkaufspreises von der Vertragsstrafenpflicht ausnehmen. Die widersprechenden Auffassungen wären einfach zu erklären, wenn wie es das Gesetz verlangt für den Wert des Vertragsgegenstandes ein Preis im Vertrag festgelegt worden wäre. Beim Vorliegen nicht ordnungsgemäßer Verträge hat das Staatliche Vertragsgericht den Streit von dem gesetzmäßigen Zustand des Vertragsverhältnisses zu beurteilen, d,. h., über Vertragsstrafe zu entscheiden, die sich aus dem vertragsmäßigen Wert ergibt. § 4 Abs. 3 g Satz 2 der VertragsVO bestimmt, daß die preisamtlich genehmigten Preise zu vereinbaren sind. Für Salz liegt eine neuere amtliche Regelung nicht vor. In Betracht kommt hier die Verordnung M 3 der ehemaligen Zentralverwaltung für Handel und Versorgung vom 21. September 1946, die die Verkaufspreise für Salz in den verschiedenen Stufen regelt und bestimmt, daß bei Berechnung vom Herstellerwerk die Salzsteuer gesondert auszuweisen ist, daß aber bei Abgaben vom Großhandel an Großverbraucher oder Einzelhandel der festgesetzte Verkaufspreis einschließlich Salzsteuer gilt und in der Rechnung nicht gesondert auszuweisen ist. Soweit also ein Großhandelsorgan in Frage kommt, ist für dessen Verträge mit seinen Abnehmern als Wert des Vertragsgegenstandes im Sinne des § 9 des Mustervertrages der nach obiger Verordnung amtlich genehmigte Verkaufspreis für Salz anzunehmen. Eine Ausnahme der darin enthaltenen Salzsteuer von der Vertragsstrafenpflicht ist also unzulässig, selbst wenn der Lieferant entgegen der Verordnung M 3 fisher die Verbrauchssteuer ip seinen Rechnungen gesondert ausgewiesen haben sollte. Diese klare Rechtslage wird auch dadurch nicht berührt, daß der Lieferant bezüglich der Salzsteuer sich lediglich als „Erfüllungsgehilfe“ der Abgabenverwaltung dem steuerpflichtigen Konsumenten gegenüber fühlt. In Wirklichkeit hat der Großhandel mit der Steuereinziehung und -abführung nichts zu tun; die Steuer wird von der Abgabenverwaltung wie alle Verbrauchssteuern beim Hersteller erhoben, der allein als Steuerschuldner nach der Abgabenverordnung anzusehen ist. Die nach der Verordnung M 3 noch vorgesehene gesonderte Ausweisung der Salzsteuer bei der Regelung der Hersteller-Abgabepreise kompliziert die Frage der Vertragsstrafenberechnung etwas. Im Jahre 1946 bestand noch nicht die wirtschaftspolitische Notwendigkeit, einheitliche Planpreise zu schaffen. Das ökonomische Gesetz von der planmäßigen Entwicklung unserer Volkswirtschaft macht es erforderlich, daß an die Stelle des noch aus der kapitalistischen Zeit herrührenden Preiswirrwarrs klare Planpreise treten. Infolge der nur schrittweise vor sich gehenden Verwirklichung dieser Forderung muß jedoch auf verschiedenen Gebieten noch mit alten Preisvorschriften gearbeitet werden. Dies zwingt aber keineswegs zur schematischen Anwendung auf das Vertragssystem im Gegenteil, es muß unbedingt berücksichtigt werden, daß trotz vorübergehenden Fortbestehens von alten Preisregelungen die darin enthaltenen Verbrauchssteuern in unserer geplanten Wirtschaft eine wesentlich andere Bedeutung haben. Dies zeigt sich z. B. eben darin, daß die Biersteuer, die Spirituosensteuer, die Tabakwarenabgabe und Verbrauchssteuern auf andere Waren in die amtlich festgelegten Herstellerabgabepreise einbezogen worden sind. Die Steuern wirken also ökonomisch wie Haushaltsaufschläge, z. B. bei Kohle, die mit dem Werkabgabepreis fest verbunden sind. Für die Beurteilung der Vertragserfüllung ist stets die Gesamtaufgabe aus dem Volkswirtschaftsplan in Betracht zu ziehen. Der Herstellerbetrieb ist für seine Produktionsauflage in Salz wertmäßig nicht nur in der Höhe des eigentlichen Erzeugerpreises, sondern in unmittelbarer Verbindung mit dem geplanten Betrag der Salzsteuer in den Haushaltsplan eingegangen. Nach dem Salzsteuergesetz vom 23. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1969) wird die Salzsteuer mit dem Zeitpunkt der Auslieferung aus dem Werk fällig, wobei der Hersteller als Steuerschuldner festgelegt ist. Seine vertragsmäßige Verpflichtung, Salz zu liefern, ist also durch die Salzsteuer in gleicher Weise belastet wie beispielsweise durch die Umsatzsteuer, Somit ist als Wert der Lieferung der auch die Salzsteuer enthaltende Gesamtpreis anzusehen. Für den Abnehmer gilt als Wert der genehmigte Verkaufspreis, der nach der Verordnung M 3 beim Bezug vom Großhandel den Salzsteuerbetrag einschließt. Bei formaler Anwendung der Verordnung M 3 würde bei einem Direktlieferungsverhältnis zwischen Hersteller und Großverbraucher eine Diskrepanz zwischen dem Vertragswert des Lieferers und dem des Bestellers bestehen, wenn der erstere für die Vertragsstrafen den Preis ohne Salzsteuer annehmen wollte. Die Planaufgabe des Bestellers erstreckt sich zweifellos auf den Gesamtpreis; infolgedessen ist er in Anbetracht der Bedeutung der Vertragsstrafe für die Planerfüllung verpflichtet, sie auch auf der Basis Gesamtpreis = Wert zu berechnen. Die Salzsteuer muß daher, da sie ebenso geplant ist wie die Salzproduktion und der Absatz, dort, wo in den Ab-Werk-Preisen ihre gesonderte Ausweisung noch nicht beseitigt ist, als Planwert in den Wert des Vertragsgegenstandes einbezogen werden; dort, wo sie schon in den Abgabepreisen eingeschlossen ist, darf sie natürlich auch nicht von der Vertragsstrafenberechnung ausgenommen werden. BRUNO MÖHRING, Mitglied des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der deutschen Demokratischen Republik 409;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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