Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 408

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 408 (NJ DDR 1953, S. 408); Halle (NJ 1953 S. 151). Nathan forderte damals das Ministerium der Justiz und seine Verwaltungsstellen in den Bezirken auf, dafür Sorge zu tragen, daß der Gebrauch falscher Formulare unterbunden wird. Wir schließen uns dieser Aufforderung an und bitten, endlich die Voraussetzungen zum Druck neuer Formulare zu schaffen. Der Vorschlag der Verwaltungsbrigade wurde vom Minister der Justiz schon bei flüchtiger Durchsicht als eine hervorragende Arbeit bezeichnet. Dagegen hat die Justizverwaltungsstelle Halle erst auf mehrmalige Erinnerung hin zu dem Vorschlag selbst Stellung genommen. Und auch das Ministerium der Justiz konnte erst durch mehrere Erinnerungen bewegt werden, endlich nach Monaten der Anregung der Brigade zu entsprechen und eine Formular-Broschüre in Druck zu geben. Durch eine solche Behandlung ist der ursprüngliche Zweck, insbesondere den neu errichteten Gerichten sofort nach Einführung der neuen StPO und des neuen GVG Hilfe und Anleitung zu geben, natürlich nicht erreicht worden. Die angeführten Beispiele könnten wir noch um ähnliche Fälle erweitern. Sie zeigen, daß bis heute die z. T. erheblichen Mängel in der Bearbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsweise in der Justizverwaltung noch nicht abgestellt sind. Sie zeigen weiter, daß das Ministerium der Entwicklung des Vorschlags- und Wettbewerbswesens nunmehr seine besondere Aufmerksamkeit widmen sollte. Wenn die Arbeit der Justizorgane entscheidend verbessert werden soll, dann muß der Initiative von unten weit mehr Beachtung entgegengebracht, müssen die Neuerer angeleitet und in ihrer Arbeit unterstützt werden. Zur Behebung der noch bestehenden Mängel schlagen wir folgendes vor: 1. Künftig werden sämtliche Verbesserungsvorschläge, die nicht nur von örtlicher Bedeutung sind, von Mitarbeitern der Justizverwaltung unmittelbar dem Ministerium der Justiz eingereicht. BGL und Dienststellenleiter nehmen vorher dazu Stellung. 2. Beim Ministerium wird ein Kollektiv gebildet, das über die Anwendung und Auswertung der Vorschläge entscheidet. Die Vorschläge werden in einer zentralen Geschäftsstelle registriert. Vor Abgabe an das Kollektiv nimmt der jeweilige fachliche Sachbearbeiter dazu Stellung. Die Schaffung einer besonderen Planstelle ist dabei unerläßlich. 3. Das Kollektiv veranlaßt regelmäßige Kontrollen über die Anwendung der Arbeitsrichtlinien des Ministers des Innern vom 13. August 1951 und die Durchführung der Rundverfügung 48/52 des Ministers der Justiz. Auch die Überwachung der Einhaltung der Ziff. 4 der genannten Rundverfügung kann u. E. nur zentral erfolgen. 4. Allen Angestellten der Justiz werden die neuen Maßnahmen zur Verbesserung der Bearbeitung von Vorschlägen zur Anwendung von neuen Arbeitsmethoden zur Kenntnis gebracht. 5. Die Verwaltungsstellen werden konkret angewiesen, die Verwaltungsbrigaden und anerkannte Neuerer der Verwaltung in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Diese Kolleginnen und Kollegen sind zu qualifizieren. 6. Das Kollektiv beim Ministerium der Justiz berichtet in festzulegenden Zeitabständen vielleicht in der „Neuen Justiz“ über seine Arbeit und über die erreichten Erfolge. 7. Sind für ausgewertete Vorschläge Prämien zuerkannt, so ist dafür Sorge zu tragen, daß diese auch umgehend zur Auszahlung an die Urheber gelangen. Möge diese Kritik dazu beitragen, daß nicht nur die Dienststellen der Justiz daraus die Schlußfolgerungen ziehen, sondern daß alle Mitarbeiter der Justiz in verstärktem Maße neue Arbeitsmethoden entwickeln und dem Ministerium entsprechende Vorschläge unterbreiten. CURS, MEYER, RAUER, V ervaaltungsbrigade „Kollektiv" beim Kreisgericht und Staatlichen Notariat Zeitz Gehört die Verbrauchssteuer zum Wert des Vertragsgegenstandes? I Das Staatliche Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hat in einem Beschluß vom 31. März 1953 II 30/53 entschieden, daß bei der Berechnung der Vertragsstrafe als Wert des Vertragsgegenstandes der sich aus dem betreffenden Vertrag ergebende Gesamtpreis einschließlich etwaiger Steuern anzunehmen sei. Dieser Entscheidung kann nicht beigepflichtet werden. Ihr lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Konsumgenossenschaft hatte mit der DHZ einen Vertrag über die Lieferung einer bestimmten Menge Salz abgeschlossen. Die DHZ hielt die vereinbarten Liefertermine nicht ein. Daraufhin berechnete die Konsumgenossenschaft Vertragsstrafe und legte der Berechnung den Preis des Salzes zuzüglich der Salzsteuer zugrunde. Die Salzsteuer ist eine öffentliche Abgabe und gehört zur Gruppe der Verbrauchssteuern. Sie wird jeweils nach dem Warenpreis berechnet und diesem hinzugeschlagen. Steuerpflichtig ist der Konsument. In der Praxis wirkt sich das so aus, daß der staatliche Großhandel auf Grund steuerrechtlicher Bestimmungen als Erfüllungsgehilfe der Abgabenverwaltung auftritt und die von ihm selbständig zu berechnende Steuer an die Abgabenverwaltung abführt. Die Salzsteuer steht also ökonomisch mit dem Warenumlauf nur insofern im Zusammenhang, als sie in bestimmten festgelegten Beträgen neben dem Warenpreis vom Konsumenten an den Lieferer bezahlt werden muß. Der Steuerbetrag muß sofort nach Eingang bei dem Lieferer an die Abgabenverwaltung abgeführt werden. Der staatliche Großhandel übt hier lediglich auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Funktionen der Abgabenverwaltung aus. Er vereinnahmt die Steuerbeträge im Aufträge der Abgabenverwaltung, hat selbst keinen Einfluß auf die Höhe der Steuer und verarbeitet die Steuerbeträge auch nicht in seinem Plan. Es handelt sich bei der Salzsteuer nur um einen durchlaufenden Posten. Auch die Umsatzsteuer wird nicht nach den zusammengerechneten Werten (Warenpreis + Salzsteuer), sondern nur nach dem Warenpreis berechnet. Die Vertragsstrafe ist gemäß § 1 Abs. 5 Buchst, a und b der 2. DurchfBest. vom 19. August 1952 (GBl. S. 793 ff.) zur VO über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft vom Wert des Vertragsgegenstandes zu berechnen. Nach den obigen Ausführungen kann die Salzsteuer nicht als zum Wert des Vertragsgegenstandes gehörig betrachtet werden. Da dies bisher unzweifelhaft war, wird die Salzsteuer schon seit Jahren sowohl in den Preislisten wie auch in den Rechnungen der DHZ gesondert ausgewiesen. Die Vertragspartner der DHZ haben sich demzufolge niemals im Zweifel darüber befunden, ob die Salzsteuer zum Wert des Vertragsgegenstandes gehört oder nicht. Die oben angeführte bedenkliche Entscheidung des Staatlichen Vertragsgerichts ist von entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung. Die Salzsteuer beträgt nämlich schon seit annähernd hundert Jahren 120 DM je Tonne, während der Warenpreis nur 108 DM je Tonne ausmacht. Rechnet man also die Salzsteuer zum Warenwert, so würde dies bedeuten, daß in Zukunft die Vertragsstrafe für eventuelles Nichteinhalten von vereinbarten Verträgen bei allen daran Beteiligten mehr als das Doppelte betragen würde. GERHARD WALTER, Justitiar bei der ZNL Salz, Fluß- u. Schwerspat, Berlin II Es sollte nicht mehr zweifelhaft sein, auf welcher Grundlage die Berechnung von Konventionalstrafen vorzunehmen ist, nachdem im § 1 Abs. 5 der 2. DurchfBest. zur VertragsVO vom 6. Dezember 1951 408;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 408 (NJ DDR 1953, S. 408) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 408 (NJ DDR 1953, S. 408)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher in der Tätigkeit der Linie Untersuchung und im Zusammenwirken mit den territorialen Diensteinheiten und anderen operativen Linien eine gründliche Analyse der politisch-operativen Ausgangstage und -Bedingungen einschließlich der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und anderer zu beachtender Paktoren auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Polen die Einmischung in innere Angelegenheiten der insbesondere durch ihre Kontaktarbeit mit übersiedlungsersuchenden Bürgern der zum Zwecke deren Erfassung für das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit schließt ilire Durchsetzung unbedingt ein; Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist nur auf der Grundlage der Gesetze möglich. Mielke, Verantrwortungsbevrußt für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der vor allen Angriffen innerer und äußerer Feinde - legt den spezifischen Aufgabenbereich Staatssicherheit bei der Realisierung der fest.

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