Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 405

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 405 (NJ DDR 1953, S. 405); Bericht fiber den 1. Lehrgang zur Ausbildung von Gerichtsvollziehern In der Zeit vom 6. Januar bis 1. April 1953 wurde in der Justizschule „Max Fechner“ in Ettersburg der 1. Lehrgang zur Ausbildung von Gerichtsvollziehern durchgeführt. An diesem Lehrgang nahmen 21 Kollegen aus allen Bezirken der Deutschen Demokratischen Republik und aus dem demokratischen Sektor von Groß-Berlin teil. Aufgabe dieses Lehrgangs war es, die seit der Neuregelung des Gerichtsvollzieherwesens im Zusammenhang mit der weiteren Demokratisierung der Verwaltung in der Deutschen Demokratischen Republik mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragten Gerichtsvollzieher für die Durchführung ihrer Aufgaben zu qualifizieren. Die Zusammensetzung des Lehrgangs war sehr unterschiedlich, was darauf zurückzuführen ist, daß der Lehrgang von seiten des Ministeriums der Justiz nicht genügend vorbereitet war, denn die Kaderleiter der Bezirke waren sich offenbar bei der Delegierung der Teilnehmer über den Zweck des Lehrgangs nicht sämtlich im klaren. So konnte es geschehen, daß zu diesem Lehrgang mehrere Kollegen geschickt wurden, die bereits eine abgeschlossene Ausbildung als Gerichtsvollzieher mit Prüfung erworben und sich teilweise auch schon längere Zeit in der Praxis bewährt hatten, während in allen Bezirken gewiß noch Kollegen vorhanden sind, die für ihre neue Tätigkeit als Gerichtsvollzieher dringender der Qualifizierung bedurft hätten. Auffällig war das verhältnismäßig hohe Durchschnittsalter der Teilnehmer dieses Lehrganges, das bei 36 Jahren lag, und vor allem auch die Tatsache, daß nicht eine einzige Frau an dem Lehrgang teilnahm. Offenbar besteht noch die Tendenz, die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers als ein Privileg des männlichen Geschlechts anzusehen. Und doch zeigen die Beispiele aus der Praxis, daß auch Frauen in der Lage sind, die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers in gleicher Weise wie ein Mann auszuüben. Aufgabe unserer Kaderabteilungen in den Justizverwaltungsstellen der Bezirke muß es daher künftig sein, vor allem Frauen für die verantwortliche Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers zu qualifizieren und einzusetzen. Das gleiche gilt auch für den Einsatz von jüngeren Kollegen als Gerichtsvollzieher. Der Lehrplan des Lehrgangs, der leider ohne Hinzuziehen von erfahrenen Praktikern auf dem Gebiet des Gerichtsvollzieherwesens aufgestellt worden war und daher nicht in allen Punkten den Erfordernissen der Praxis gerecht wurde, sah folgende Stoff- und Zeiteinteilung vor: 324 Stunden gesellschaftswissenschaftliche Vorlesungen und 234 Stunden rechtswissenschaftliche Vorlesungen, und zwar Zivilprozeßrecht (90 Stunden), insbesondere Zwangsvollstreckung, Erläuterung neuer Gesetze (60 Stünden) und praktische Übungen (84 Stunden). Die Lehrgangsteilnehmer erkannten, daß sie ihre Tätigkeit als Gerichtsvollzieher nur dann im Sinne unserer neuen Ordnung ausführen können, wenn sie die gesellschaftlichen Zusammenhänge erkennen, wozu ein gründliches Studium des Marxismus-Leninismus mit dem Ziel der Aneignung eines entsprechenden gesellschaftspolitischen Wissens unerläßliche Voraussetzung ist. Dennoch waren sie der Meinung, daß das Verhältnis des gesellschaftswissenschaftlichen zum rechtswissenschaftlichen Lehrstoff (3 : 2) für einen derartigen Lehrgang unzweckmäßig war und daß eine Konzentrierung des gesellschaftswissenschaftlichen Stoffes zugunsten des praktischen Teils der Ausbildung hätte erfolgen müssen. Die Zeit für die Durchführung der praktischen Übungen, die unter Anleitung von zwei erfahrenen Gerichtsvollziehern aus der Praxis stattfanden, war zu gering bemessen. Gerade dieser Teil der Ausbildung war für die Vermittlung praktischer Kenntnisse für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers im Zusammenhang mit den gewonnenen gesellschaftspolitischen Erkenntnissen besonders wichtig. Bei der Durchführung weiterer Qualifizierungslehrgänge für Gerichtsvollzieher werden aus diesen Erfahrungen die erforderlichen Lehren und Schlußfolgerungen zu ziehen sein. Bei der Ausbildung der Gerichtsvollzieher zeigten sich noch eine ganze Anzahl theoretischer und prakti- scher Schwierigkeiten, auf die bereits Schwalm (NJ 1953 S. 50) andeutungsweise hingewiesen hat und die im folgenden noch kurz behandelt werden sollen. Zwar hat die VO über das Gerichtsvollzieherwesen vom 4. Oktober 1952 (GBl. S. 993) hinsichtlich der Aufgaben, Pflichten, Arbeitsvertragsverhältnisse und Dienstaufsicht der Gerichtsvollzieher Klarheit und Einheitlichkeit geschaffen, jedoch ist damit eine einheitliche Handhabung der einzelnen dem Gerichtsvollzieher obliegenden Dienstgeschäfte im Republikmaßstab nicht gewährleistet. § 19 dieser Verordnung besagt, daß Geschäftsanweisungen und sonstige Verwaltungsvorschriften weiter anzuwenden sind, soweit sie den Vorschriften dieser Verordnung nicht zuwiderlaufen. Da die Regelung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher früher im wesentlichen der Gesetzgebung der Länder überlassen war, bedeutet das, daß heute noch in den Bezirken der Deutschen Demokratischen Republik unterschiedlich nach den Länderbestimmungen verfahren wird, abgesehen davon, daß in den Verwaltungsanweisungen für die Gerichtsvollzieher ein Durcheinander besteht, daß man sich in diesen veralteten Bestimmungen kaum noch zurechtfindet In Thüringen wird beispielsweise noch nach der thüringischen Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher vom 16. März 1925 verfahren, während in den ehemals preußischen Gebietsteilen der Deutschen Demokratischen Republik die preußische Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher vom 24. März 1914 noch Anwendung findet. Beide Anweisungen entsprechen jedoch nicht mehr den Erfordernissen unserer neuen Ordnung. Im Interesse der Praxis wäre es daher dringend erforderlich, eine einheitliche Geschäftsanweisung für alle Gerichtsvollzieher in der Deutschen Demokratischen Republik zu erlassen und dabei gleichzeitig eine neue Gebührenordnung für die Gerichtsvollzieher zu schaffen, die die komplizierte und unseren Verhältnissen nicht mehr entsprechende, aber noch anzuwendende Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 14. Dezember 1922 ablöst. Gleichzeitig müßte eine Überarbeitung und Vereinfachung der gesamten Gerichtsvollziehervordrucke vorgenommen werden, da gerade das Vordruckwesen der Gerichtsvollzieher mit dem Prinzip der strengen Sparsamkeit nicht zu vereinbaren ist. Vielleicht machen sich bereits jetzt die Gerichtsvollzieher Gedanken über die Vereinfachung der Gerichtsvollzieher-Vordrucke und leiten entsprechende Vorschläge dem Ministerium der Justiz zu. Trotz der geschilderten Mängel und Schwierigkeiten in der Vorbereitung und Durchführung ist der Lehrgang ein Erfolg gewesen, was den Anstrengungen des Lehrkörpers und besonders aueh dem vorbildlichen Schülerkollektiv dieses Lehrgangs zu danken ist. Insbesondere ist zu erwähnen, daß die fortgeschritteneren Kollegen des Lehrgangs sich unermüdlich mit den schwächeren Kollegen auch außerhalb der Unterrichtszeit beschäftigten und diesen halfen, das Lehrgangsziel zu erreichen. Der Lehrgang war ein Musterbeispiel dafür, was trotz nicht geringer Schwierigkeiten erreicht werden kann, wenn eine vorbildliche kollektive Arbeit geleistet wird. Die Ergebnisse der Prüfung spiegeln den Erfolg des Lehrgangs wider. Sämtliche 21 Lehrgangsteilnehmer haben die Abschlußprüfung bestanden, und zwar 6 mit gutem, 8 mit befriedigendem und 7 mit genügendem Erfolg. Von den Teilnehmern können sofort 18 Kollegen eigenverantwortlich als Gerichtsvollzieher eingesetzt werden, während 3 Kollegen noch einer praktischen Tätigkeit von etwa drei Monaten unter Anleitung eines erfahrenen Gerichtsvollziehers bedürfen, bevor auch sie eigenverantwortlich tätig sein können. Dies sind einige Erfahrungen aus dem ersten Gerichtsvollzieherlehrgang, die sowohl dem Ministerium der Justiz als auch allen Kollegen in der Praxis Anregungen geben sollen, vor allem für eine so dringend benötigte einheitliche und klare Regelung der Geschäftstätigkeit der Gerichtsvollzieher. Lehrerkollektiv der Justizschule „Max Fechner“, Ettersburg 405;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 405 (NJ DDR 1953, S. 405) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 405 (NJ DDR 1953, S. 405)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Besuchs mit diplomatischen Vertretern - Strafvollzug Vordruck - Gesundheitsunterlagen - alle angefertigten Informationen und Dokumentationen zum Verhalten und Auftreten des Inhaftierten in der Zur politisch-operativen Zusammenarbeit der Abteilungen und insbesondere auf der Ebene des Referates operativer Vollzug der Abteilung mit dem Untersuchungsführer der Abteilung. Die in der Fachschulabschlußarbeit behandelten einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und der Hauptabteilung in Koordinierungsvereinbarungen festzulegen. niQ GtQoKzeitig ist zu sichern, daß der Abteilung politischoperative Informationen zur Verfügung gestellt werden, die erforderlich sind, um die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gewinnen wollten. Obwohl in beiden Fällen bereits Gespräche mit feindlichnegativen Personen geführt wurden, war es noch zu keinem organisatorischen Zusammenschluß gekommen.

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