Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 404

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 404 (NJ DDR 1953, S. 404); begründet und überzeugend sind, ob sich aus ihnen die unbedingte Richtigkeit der Schuldfeststellung ergibt. Die Urteilsformel enthält die Entschließung, die Urteilsgründe so beschloß Kammergerichtspräsident Ranke seine Ausführungen sagen aus, warum diese Entschließung richtig ist, warum sie nur so und nicht anders sein konnte. Die Richtigkeit und Bedeutung dieses Diskussionsbeitrags wurde von mehreren Diskussionsrednern unterstrichen und die Frage aufgeworfen, wie der Praxis eine die Gefahren der Schemenbildung vermeidende Anleitung gegeben werden kann für den richtigen, d. h. den Anforderungen der Gesetzlichkeit und den Besonderheiten der jeweiligen Sache entsprechenden Inhalt der Urteilsgründe, der wiederum die Gliederung, die logisch richtige Reihenfolge der Darstellung bestimmt. Unerläßlich ist hierfür eine Auswertung der Erfahrungen der Praxis, einer Vielzahl von Urteilen, so sagte Staatssekretär Dr. T o e p 1 i t z. Die Auswertung muß, so bebetonten auch Dozent Dr. Lekschas und der stellvertr. Direktor des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft, Büttner, unter dem Gesichtspunkt erfolgen, ob der Inhalt der Urteilsgründe den Anforderungen der Gesetzlichkeit und den Besonderheiten der konkreten Sache gerecht wird und, falls das zutrifft, ob diesem Inhalt auch die Form, die Gliederung der Urteilsgründe entspricht. Durch eine so gewonnene Verallgemeinerung der Erfahrungen der Praxis und durch die Auswertung der Arbeitstagung der Abteilung Prozeßrecht können und müssen die Grundlagen dafür geschaffen werden, die Prinzipien auszuarbeiten, die den notwendigen Inhalt der Urteilsgründe bestimmen. Als eine weitere Hilfe für die Praxis, so wurde vorgeschlagen, solle die „Neue Justiz“ künftig mit eingehender Besprechung Urteile veröffentlichen, die typische Mängel in den Urteilsgründen aufweisen. Gewarnt wurde jedoch davor, solche Urteile zu veröffentlichen, die gute Beispiele sein sollen. Das würde für viele Praktiker die Gefahr mit sich bringen, diese Beispiele für sogenannte „ähnliche Fälle“ als Muster zu verwenden. Damit würde jedoch ein Urteilsschema geschaffen; denn in Anbetracht der Besonderheiten jeder Strafsache gibt es keine „ähnlichen Fälle“. Die Vielgestaltigkeit der Erscheinungen des gesellschaftlichen Lebens schließt es aus, das, was in einem Fall richtig ist, schematisch auf einen anderen Fall zu übertragen. V. Bei dem Versuch, die Ergebnisse der Arbeitstagung der Abteilung Prozeßrecht zusammenzufassen, soll an den Gedanken angeknüpft werden, den der Referent unter Auswertung der Erkenntnisse der Sowjetwissenschaft zur Bedeutung der Urteile unserer Gerichte vortrug, nämlich daß das rechtskräftige Strafurteil zur allgemeingültigen, an alle Organe und Bürger des Staates gerichteten Forderung wird, an deren Verwirklichung sie im Rahmen ihrer Pflichten mitzuwirken haben. Angesichts dieser großen Bedeutung der Strafurteile kann deren Inhalt und Gestaltung nicht dem subiektiven Ermessen des einzelnen Richters oder gar Zufälligkeiten überlassen bleiben. Der Staat muß vielmehr hohe Anforderungen an die Qualität jedes Urteils stellen, Anforderungen, die in unseren Gesetzen ihren Ausdruck gefunden haben. Aus unseren Gesetzen sind deshalb die Prinzipien abzuleiten, die den Inhalt des Urteils bestimmen,. Dabei muß unterschieden werden zwischen dem allgemein bei allen Urteilen notwendigen Mindestinhalt, der sich aus den Vorschriften des Prozeßrechts ergibt, die Kammergerichtspräsident Ranke in seinem Diskussionsbeitrag anführte, und dem in der konkreten Sache notwendigen Inhalt, der ergänzend bestimmt wird durch die zur Anwendung gelangenden Vorschriften des Strafrechts und die Besonderheiten der jeweiligen Sache, Der konkrete Inhalt bestimmt aber wiederum den richtigen, d. h. den nach den Gesetzen der Log!k ihm entsprechenden Aufbau der Urteilsgründe, deren Gliederung und Form. Wenn nachstehend versucht wird, einige Gedanken über die Prinzipien zu formulieren, die sich aus § 2 GVG und §§ 2, 223 StPO in Verbindung mit §§ 220, 200 StPO ergeben und den notwendigen Inhalt aller Urteilsgründe verurteilender Strafurteile erster Instanz bestimmen, so muß davor gewarnt werden, hierin ein fertiges Resultat erblicken zu wollen. Es kann sich dabei nur um eine Anregung für die notwendige wissenschaftliche Diskussion handeln. Solche allgemeinen Erfordernisse für den Inhalt der Urteilsgründe sind: 1) Die klare, konzentrierte und bestimmte Darstellung des Sachverhalts, die genaue Feststellung der Tat nach Zeit, Ort, Ausführung und Wirkung, nach Motiven, Ursachen und gesellschaftlichen Zusammenhängen. 2) Die Anführung der Beweise, d. h. der Tatsachen, aus denen das Gericht seine Überzeugung von der Tat des Angeklagten herleitet. 3) Die Anwendung des Strafgesetzes, die Subsumtion. Die Strafbestimmung ist zu bezeichnen und falls notwendig ihr Inhalt, ihre Bedeutung zu behandeln. Die Schuld des Täters muß überzeugend begründet werden, ferner der Grad seiner Verantwortlichkeit und der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit. 4) Alle diese Feststellungen müssen zusammenhängend und so gebracht werden, daß sich aus der ganzen Darstellung die verhängte Strafe nach Art und Höhe als die gerechte und notwendige Maßnahme überzeugend ergibt, daß diese Entscheidung als allein möglich, gesetzlich und deshalb richtig unerschütterlich dasteht. 5) Das Urteil ist seinem Wesen nach eine Entschließung. Deshalb müssen die Urteilsgründe bei Beachtung aller angeführten Erfordernisse Weitschweifigkeit vermeiden und auf das Wesentliche konzentriert sein. Das Gericht muß seine Überzeugung prägnant und bestimmt darlegen. Welchen Umfang die einzelnen Teile der notwendigen Darstellung haben müssen, was in dem einen Fall wesentlich und im anderen Fall weniger bedeutsam ist, das hängt von der im konkreten Fall anzuwendenden strafrechtlichen Bestimmung und den Besonderheiten jedes Einzelfalles ab. Wie, in welcher Reihenfolge und Gliederung die Darstellung zu bringen ist, dafür kann jedoch überhaupt keine allgemeine Regel gegeben werden; denn sie wäre nur ein undialektisches Schema, ein starres Dogma. In dieser Frage wird die Praxis sich davon leiten lassen müssen, daß die Form dem von der Gesetzlichkeit und den Besonderheiten des Einzelfalles bestimmten konkreten Inhalt entsprechen muß. Mit diesen ersten bescheidenen Ergebnissen ist das neue Urteil noch lange nicht geschaffen, zumal hinsichtlich des freisprechenden Urteils noch gar keine Schlußfolgerungen möglich sind. Dazu bedarf es ernsthafter Arbeit der Praktiker und Wissenschaftler, Insbesondere wird es erforderlich sein, den wissenschaftlichen Meinungsstreit um die Fragen des Urteils in der Abteilung Prozeßrecht des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft und in unseren wissenschaftlichen Fachzeitschriften „Staat und Recht“ und „Neue Justiz“ fortzusetzen. Dabei müssen Wissenschaft und Praxis eine ständige enge Verbindung haben, um den Wissenschaftlern die Erfahrung der Praxis und den Praktikern die Erkenntnisse der Wissenschaft zugänglich zu machen. So aber auch nur so 1 wird es gelingen, die gemeinsame Aufgabe von Wissenschaft und Praxis zu lösen, die Vizepräsident Dr. Benjamin auf der 11. Arbeitstagung des Ministeriums der Justiz gekennzeichnet hat, „die neue Urtedisform zu finden als einen weiteren Schritt zur Festigung unserer Gesetzlichkeit“3). RICHARD SCHINDLER, Dozent an der Deutschen Akademie für Staatsund Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ PAUL MARGA, Wissenschaftl. Sekretär im Deutschen Institut für Rechtswissenschaft 404 3) NJ 1952 S. 512.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 404 (NJ DDR 1953, S. 404) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 404 (NJ DDR 1953, S. 404)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den humanistischen Werten der sozialistischen Gesellschaft und den gesetzlichen Bestimmungen zu verwirklichen. Aber nicht nur der Inhalt der Argumentation, sondern auch die Art und Weise ihres Zustandekommens in Abteilungen seiner Diensteinheit verloren geht. Im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der Un-tersuchungsprgane des iifS Bedeutung haben, um sie von rechtlich unzulässigem Vorgehen abzugrenzen und den Handlungsspielraum des Untersuchunosführers exakter zu bestimmen. Die Androh-ung oder Anwendung strafprozessualer Zwangsnaßnahnen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit obliegt gemäß Ziffer, der Ordnung über den inneren Dienst im Staatssicherheit die Aufgabe, den Dienst so zu gestalten und zu organisieren, daß die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen.

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