Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 402

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 402 (NJ DDR 1953, S. 402); über hinaus aber auch die Erziehung aller Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zum Ziel. Dazu müssen die Gründe grundsätzlich den Angeklagten, in jedem Fall aber die Werktätigen von der unbestreitbaren Richtigkeit und Gerechtigkeit des Urteils überzeugen. Das ist natürlich bei den Angeklagten nicht möglich, die verschworene Feinde unseres Staates der Werktätigen sind. Hier ordnet das Gericht die Zwangsmaßnahme an, um die Interessen der Werktätigen zu schützen. Die Aufgabe, in jedem Fall der Anordnung staatlichen Zwanges die Werktätigen von dessen Richtigkeit zu überzeugen, bedeutet natürlich nicht., in den Urteilsgründen Moralpredigten zu halten, Überzeugungskraft haben die Urteilsgründe dann, wenn sie wahr und parteilich sind, die Verantwortlichkeit des Angeklagten lückenlos nachweisen und das muß den Worten des Referenten hinzugefügt werden dadurch die Gewißheit geben, daß das Gericht die Gesetze allseitig beachtet hat, daß seine Entscheidung der Wahrung der Gesetzlichkeit dient, daß das Urteil sich mit dem zum Gesetz erhobenen Willen der Arbeiterklasse und der mit ihr verbündeten Werktätigen in voller Übereinstimmung befindet. Hiermit wandte sich der Referent den Fragen des Aufbaus der Urteilsgründe zu, denen der umfangreichste Teil seiner Ausführungen gewidmet war. Aus den genannten wesentlichen Erfordernissen für den Inhalt der Gründe aller verurteilenden erstinstanzlichen Urteile, so erklärte er, kann nicht gefolgert werden, daß Inhalt und Aufbau der Urteilsgründe in allen Fällen gleich sind. Es gibt kein Schema, das für alle Fälle Gültigkeit hat. Der Versuch, eine allgemeingültige Form für alle Urteilsgründe zu bestimmen, wäre undialektisch und deshalb falsch; denn eine solche Form, ein derartiges Schema, müßte die unterschiedliche Bedeutung, die unterschiedliche Gesellschaftsgefährlichkeit der einzelnen Verbrechen unberücksichtigt lassen. Urteilsgründe in der Form eines Schemas wären eine formale Lappalie, die keinen selbständigen Wert hat. Die bürgerliche Rechtslehre fuhr der Referent fort entwickelte für alle Urteile ein einheitliches Schema. Es stellte die Beleidigung gleichberechtigt neben den schweren Diebstahl, den Hausfriedensbruch neben den „Hochverrat“. Diese Form drückte die unterschiedliche Bedeutung, die die verschiedenen Verbrechen für die kapitalistische Ordnung hatten, nicht aus. Damit, eignete sie sich ausgezeichnet zur Verschleierung des Klassencharakters des bürgerlich-kapitalistischen Rechts und zur Tarnung des Klasseninhalts der Tätigkeit der bürgerlichen Gerichte. Das bürgerliche Urteilsschema konnte und sollte nicht den parteilichen, den Interessen der herrschenden Minderheit von Ausbeutern dienenden Inhalt der Urteile der bürgerlichen Gerichte zeigen. Dieser Inhalt war vorhanden, weil ihn das bürgerliche Gesetz entsprechend dem Willen der herrschenden Ausbeuterklasse vorher bestimmt hatte. Er mußte im Interesse der Aufrechterhaltung der Klassendiktatur der Bourgeoisie jedoch verhüllt werden, um die Klassengegensätze möglichst wenig erkennbar zu machen. Dazu also benötigte die Bourgeoisie ihr objektivistisches, formales Urteilsschema. Unser Staat der Werktätigen hat keine Veranlassung, den Klassencharakter seines Rechte zu verschleiern, führte der Referent weiter aus. Im Gegenteil: Die Aufgaben der Staatsmacht, die die Aufgaben des Rechts bestimmen, werden klar und offen zum Ausdruck gebracht, weil das unerläßlich ist für die Erziehung und die Entwicklung des Bewußtseins der Werktätigen. Das gilt in besonderem Maße für unsere demokratischen Gerichte. Sie können ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn sie in ihrer gesamten Tätigkeit und speziell in ihren Urteilen offen parteilich sind und den Klassencharakter unseres Rechts den Werktätigen deutlich machen. Dazu ist jedoch erforderlich, daß die durch ein Urteilsschema zwangsläufig bedingte Verschleierung des Klassencharakters vermieden wird, daß unter Ablehnung jeglichen Urteilsschemas der Inhalt und die Form des Urteils der unterschiedlichen Bedeutung und Gesell-sehaftsgefährlichkeit des konkreten Verbrechens entsprechen. Auf diesem Ergebnis aufbauend, unternahm der Referent den in der Diskussion nicht eingehend genug behandelten und deshalb ungeklärt gebliebenen Versuch, zu begründen, daß nicht das Verbrechen der den Aufbau der Gründe bestimmende Inhalt des Urteils ist. Er vertrat die These, Inhalt des Urteils sei nur die durch das Verbrechen ausgelöste staatliche Reaktion, der durch die Interessen der herrschenden Klasse bedingte staatliche Wille. Dem muß nach Ansicht der Verfasser dieses Berichts zumindest hinzugefügt werden, daß dieser staatliche Wille seinen Ausdruck findet in den Gesetzen; denn in der vom Referenten vorgetragenen, aber auch bei dieser Ergänzung durchaus zweifelhaften These kommt der Einfluß, die bestimmende Wirkung der Vorschriften des Straf- und Prozeßrechts auf den Inhalt der Urteilsgründe nicht zum Ausdruck. In ihr wird auch verkannt, daß der Charakter, die Besonderheiten des konkreten Verbrechens ebenfalls von Bedeutung sind für den Inhalt der Urteilsgründe, Offensichtlich hat der Referent die Frage des Inhalts der Urteilsgründe einseitig betrachtet und unvollständig untersucht. Das erklärt auch, weshalb er in der sehr umfangreich behandelten Frage des Aufbaus, der Form der Urteilsgründe zu Ergebnissen gelangte, die in der Diskussion klar als falsch erkannt wurden und deshalb hier keiner eingehenden Darstellung bedürfen. Dieser verfehlte Versuch bestand darin, für bestimmte, nach dem angegriffenen Objekt gebildete Gruppen von Verbrechen für den Aufbau der Urteilsgründe sehr spezialisierte Richtlinien zu entwickeln. So wurde vom Referenten z. B. für alle gegen unseren Staat gerichteten Verbrechen ein bestimmter, einheitlicher Aufbau der Urteilsgründe empfohlen, für Arbeitsschutzstrafsachen ein anderer, in sich aber wieder vollständig einheitlicher Aufbau usw. Die Einzelheiten dieser Vorschläge hier wiederzugeben, wäre aus dem bereits angeführten Grund verfehlt. Nur beispielhaft und zum besseren Verständnis der Diskussion sei erwähnt, daß die Ausführungen des Referenten vorsahen, bei verschiedenen der gebildeten Gruppen von Verbrechen die Urteilsgründe mit einem Überblick über die gegenwärtige politische Lage, insbesondere die gegenwärtige Situation des Klassenkampfes im Hinblick auf das untersuchte Verbrechen zu beginnen, bei anderen hingegen mit der Darstellung der Tat usw. Zum Schluß seiner Darlegungen, die dank der gründlichen Vorbereitung und Ausarbeitung eine wirklich gute Diskussionsgrundlage darstellten und den Beifall aller Anwesenden fanden, betonte der Referent, daß seine Ausführungen nur ein erster Vorschlag, ein Baustein sein könnten zur Lösung der gemeinsamen Aufgabe von Theorie und Praxis: Das neue Urteil zu entwickeln, das es unserer demokratischen Justiz ermöglicht, noch wirksamer beizutragen zum Schutze der Interessen der Werktätigen, zur Erringung von Einheit und Frieden. III Das Korreferat hatte Oberrichter D z i d a vom Bezirksgericht Potsdam als Gast der Abteilung Prozeßrecht übernommen. Er ging nicht auf die Ausführungen des Referenten ein, sondern behandelte ausschließlich das freisprechende Urteil. In seinen Darlegungen unternahm der Korreferent den Versuch, den notwendigen Inhalt freisprechender Urteile an Hand des Gesetzes zu bestimmen. Er führte aus, daß in § 221 StPO die vier Gründe für einen Freispruch genannt und in § 224 StPO ihnen entsprechend ganz bestimmte Anforderungen an die Gründe des jeweiligen freisprechenden Urteils gestellt sind. Die Darstellung des Korreferenten ging jedoch nicht über eine mit einigen Beispielen unterstrichene Erläuterung des Gesetzestextes hinaus. Nur ganz kurz angedeutet wurde von ihm, daß es auch außer den angeführten prozessualen Bestimmungen Faktoren gibt, die auf den Inhalt des freisprechenden Urteils einwirken. Der Korreferent führte nicht aus, daß auch für das freisprechende Urteil die unerläßlichen Erfordernisse der Wahrheit, Parteilichkeit und Überzeugungskraft gelten, wie bereits aus den grundlegenden Bestimmungen des § 2 GVG und § 2 StPO folgt. Es unterblieb, zu untersuchen, in welchem Umfang außer den §§ 221, 224 StPO sowie §; 2 GVG und § 2 StPO weitere prozessuale Vorschriften den notwendigen Inhalt der freisprechenden Urteile beeinflussen und welche Bedeutung die in Betracht zu ziehenden strafrechtlichen Normen dafür haben. Nicht behandelt wurde endlich die Frage, welchen Einfluß die Besonder- 402;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin einleiten und durchführen zu können. Darüber hinaus sind entsprechend der politisch-operativen Lage gezielte Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit unter Wahrung der Konspiration geeignete abgeschlossene Vorgänge sowie andere im Prozeß der operativen Arbeit herausgearbeitete und dokumentierte Erkenntnisse der den zu übergeben. Die organisieren die Auswertung dieser Materialien in enger Zusammenarbeit mit den beteiligten Diensteinheiten des sowie im aufgabanbezogencn Zusammenwirken mit den. betreffenden staatlichen Organen und Einrichtungen realisieren. Die Tätigkeit sowie Verantwortung der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden der und der anderen Organe des zur Feststellung von Hinweisen auf feindlich-negative Handlungen Einfluß zu nehmen, insbesondere bei der Untersuchung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität; Kontrolle ausgewählter Personenkreise; Bearbeitung von Anträgen auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und nach Westberlin sowie Eheschließung mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten. Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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