Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 400

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 400 (NJ DDR 1953, S. 400); in Form von Steuern und Abgaben seine Einnahmen wurden, insbesondere das Einkommen der Arbeiterklasse und anderer Werktätiger hierdurch verkürzt und die überwiegende Mehrheit des Volkes ausgeplündert wurde. Soweit der Begriff „Fiskus“ („fiskalisch“) für unseren Staat überhaupt noch verwendbar ist, bezeichnet er dagegen gerade die seltenen Fälle, in denen der Staat unmittelbar nicht durch seine Organe als Subjekt zivilrechtlicher Verhältnisse, als juristische Person auftritt. Das Rechtsverhältnis zwischen Investbank und Planträger (Investträger) ist ein verwaltungsrechtliches Verhältnis. Die Verhältnisse zwischen Planträger (Investträger) und Projektierungs- oder Baubetrieb sind zivilrechtliche Verhältnisse (Vorprojektierungs-, Projektierungs-, Bauverträge). Soweit der Plan- oder Investträger seine Verpflichtungen aus diesen Schuldverhältnissen, insbesondere seine Zahlungspflichten, verletzt, hat er Vertragsstrafe zu zahlen, wenn sein Verschulden vorliegt. Hat er alles Erforderliche getan, um die Bereitstellung der Mittel zu sichern, und außerdem seinen Partner entsprechend informiert, so daß kein Verschulden vorliegt, dann wird die Vertragsstrafe nicht fällig. Es widerspräche dem Prinzip der persönlichen Verantwortlichkeit, wenn der Plan- oder Investträger für die sdiuldhafte Verletzung seiner zivilrechtlichen Pflichten aus den angeführten Verträgen die Investbank regreßpflichtig machen könnte. Außerdem könnte eine Schadensersatzpflicht der Investbank gegenüber dem Plan- und Investträger ausschließlich nach den Regeln der Ersatzpflicht für Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten anerkannt werden. Bei der Gewährung langfristiger Kredite an Partner, die nicht volkseigene Betriebe sind, liegt dagegen ein zivilrechtlicher Kreditvertrag vor. In solchen Verhältnissen sind auch gegen die Investbank bei Verletzung ihrer zivilrechtlichen Pflichten zivilrechtliche Sanktionen anzuwenden. Aus der Erkenntnis des verschiedenartigen Charakters der Rechtsverhältnisse der Banken mit volkseigenen Betrieben ist auch die Frage der Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts zu entscheiden. Zu seiner Zuständigkeit gehört die Entscheidung zivilrechtlicher Streitigkeiten zwischen volkseigenen Institutionen und Betrieben in dem durch das Gesetz vorgeschriebenem Umfang. Hieraus ergibt sich, daß entgegen der Meinung Irmischs das Vertragsgericht gemäß § 10 der Verfahrensordnung vom 6. Mai 1952, § 1 VO über die Bildung und Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts vom 6. Dezerriber 1951 und § 1 VO über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems vom 6. Dezember 1951 über zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Staatsbank oder Investbank einerseits und volkseigenen Ber trieben andererseits im Zusammenhang mit anderen Verfahren vor dem Vertragsgericht entscheiden kann. Wegen des engen ökonomischen Zusammenhangs der Kredit- und Verrechnungsverhältnisse mit den Lieferschuldverhältnissen, wegen der Besetzung und des hierfür geeigneten Verfahrens vor dem Vertragsgericht bin ich der Auffassung, daß die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Vertragsgerichts sinngemäß auf alle Streitigkeiten aus Kredit- und Verrechnungsverhältnissen zwischen den angeführten Partnern anzuwenden sind. Bei der Entscheidung solcher zivilrechtlicher Streitigkeiten ist stets mit der Möglichkeit von Auswirkungen auf Lieferschuldverhältnisse zu rechnen, und es muß vermieden werden, daß zwei verschiedene Organe über den gleichen Fragenkomplex dieser Planschuldverhältnisse, die in engem organischen Zusammenhang stehen, entscheiden. Billigt man eine solche erweiternde, sinngemäße Auslegung dieser Bestimmungen nicht dagegen spricht, daß unser Vertragsgericht ein neues, erst in Entwicklung befindliches Verwaltungsorgan ist, worauf Irmisch hinweist ■„ so halte ich eine Entscheidung derartiger zivilrechtlicher Streitigkeiten durch die vorgeordneten Verwaltungsorgane für richtig. Dies entspricht der Regelung der Zuständigkeit für die Entscheidung solcher Streitigkeiten bis zum Inkrafttreten der Vertragsund der Vertragsgerichtsverordnung. Es ist nicht anzunehmen, daß gemäß § 9 GVG die Entscheidung dieser Streitigkeiten den Kreis- oder Bezirksgerichten zugewiesen werden sollte, wie es aus seinem Wortlaut entnommen werden könnte. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Zuständigkeit ist im Einklang mit § 9 GVG erwünscht. Berichte Inhalt und Aufbau der Gründe des erstinstanzlichen Strafurteils Bericht über eine Tagung im Deutschen Institut für Rechtswissenschaft I Am 9. Mai 1953 führte die Abteilung Prozeßrecht des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft eine wissenschaftliche Arbeitstagung durch, auf der die Frage des Inhalts und Aufbaus der Gründe des erstinstanzlichen Strafurteils im Strafprozeß behandelt wurde. Damit unternahm diese verhältnismäßig junge Abteilung erste Schritte zur Lösung eines Problems, das für die Erfüllung der immer größer werdenden Aufgaben der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik von außerordentlicher Bedeutung ist und das deshalb seit Inkrafttreten der neuen großen Justizgesetze in der Praxis immer häufiger diskutiert wird. Aus den Diskussionen unserer Richter stammte auch die Anregung, dieses Thema auf einer Abteilungstagung zu behandeln. Für deren Durchführung suchte und fand die Abteilung neue Wege der engen Zusammenarbeit mit den Praktikern, indem interessierte Richter aus allen Ebenen der Rechtsprechung und Kollegen der Hauptabteilung II des Ministeriums der Justiz als Gäste hinzugezogen wurden. Darüber hinaus folgten auch einige Mitglieder der Abteilung Strafrecht des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft der Einladung zur Teilnahme an dieser Tagung in der Erkenntnis, daß der Inhalt und dadurch bestimmt der Aufbau des Strafurteils nicht lediglich eine Frage des Prozeßrechts ist, sondern weitgehend durch das Strafrecht bestimmt wird, dessen Verwirklichung der Prozeß und seine wichtigste Entschließung, das Urteil, dienen. Das Ziel der Abteilung konnte es nicht sein, in der Arbeitstagung eine abgeschlossene Urteilslehre zu entwickeln. Dazu waren und sind abgesehen von dem allgemein noch geringen Entwicklungsstand der Prozeßrechtswissenschaft in der Deutschen Demokratischen Republik die zu lösenden Probleme zu neu und unausgereift. Aufgabe der Arbeitstagung war es jedoch wie der Leiter der Abteilung Prozeßrecht des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft, Kammergerichtspräsident Ranke, bei der Eröffnung ausführte , die von unseren Richtern diskutierte Frage zu beantworten: Ist es möglich und erforderlich, für Inhalt und Aufbau des Urteils in Strafsachen allgemeine Richtlinien auszuarbeiten? II In dem durch Thesen vorbereiteten Referat behandelte der Referent, Dozent Schindler von der Juristischen Fakultät der Deutschen Akademie für Staatsund Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“, ausschließlich das verurteilende Strafurteil. Er ging dabei zunächst auf Begriff und Bedeutung des Strafurteils ein und kennzeichnete es als eine Entschließung, die zumindest für die Instanz die gerichtliche Tätigkeit abschließt. Als Beurteilung der untersuchten Strafsache so führte der Referent weiterhin aus enthält das Urteil nicht nur die Entscheidung über die Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten; es bringt zugleich als Erklärung eines Organs unseres Staates der Werktätigen den Willen der herrschenden Klasse, ihre in den Gesetzen 400;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 400 (NJ DDR 1953, S. 400) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 400 (NJ DDR 1953, S. 400)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Umstellung ist auf der Grundlage einer exakten Analyse des zu erwartenden operativen Nutzens sowie der konkreten Voraussetzungen für die Umstellung des Beziehungspartners zu treffen.

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