Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 40

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 40 (NJ DDR 1953, S. 40); Das neue Verfahren in Todeserklärungssachen Von Referendar Horst Brandt, Leipzig Nach § 43 der Verordnung zur Angleichung von VerfahrensvorSchriften auf dem Gebiet des Zivilrechts an das Gerichtsverfassungsgesetz (AnglVO) vom 4. Oktober 1952 (GBl. S. 988 ff.) wird für alle Verfahren nach dem Gesetz vom 4. Juli 1939 über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit (RGBl. I S. 1186 ff.) die Zuständigkeit der Kreisgerichte begründet. Das Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz, das nach der durch § 48 AnglVO aufgehobenen Vorschrift des § 13 Abs. 1 VerschG eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit war, ist damit eine solche der streitigen Gerichtsbarkeit geworden. Auf das Verfahren finden nunmehr die Vorschriften der ZPO Anwendung, soweit nicht in den §§ 45 bis 47 AnglVO Abweichendes bestimmt wird (§ 44 AnglVO). Das durch Erlaß des VerschG aufgehobene Verschollenheitsrecht der §§ 13 bis 20 BGB hatte die Todeserklärung bereits in einem besonderen Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit, dem Aufgebotsverfahren nach dem 9. Buch der ZPO, durchgeführt. Abgewandelt war dieses Verfahren durch die Übernahme einiger Grundsätze aus der freiwillien Gerichtsbarkeit, insbesondere der Amtsaufklärungspflicht. Das VerschG hatte die Verfahrensvorschriften der §§ 960 bis 976 ZPO aufgehoben (§ 46 Abs. 2 VerschG), materielles und formelles Recht in sich vereinigt und das Verfahren zu einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemacht. Damit war dem Vorrang des allgemeinen Interesses vor dem Privatinteresse am Todeserklärungsverfahren Rechnung getragen, was auch in der Mitwirkung des Staatsanwalts am Verfahren (§ 22 VerschG) zum Ausdruck kam. Mit der Übertragung des Verfahrens in die Zuständigkeit der Kreisgerichte nach der Ausgliederung der bisherigen freiwilligen Gerichtsbarkeit aus der Tätigkeit der Gerichte hat unser demokratischer Gesetzgeber erneut die über das Einzelinteresse hinausgehende Bedeutung des Todeserklärungsverfahrens, besonders wegen der mit ihm in unlösbarem Zusammenhang stehenden Rechtsfähigkeit von Personen und ihrer Auswirkungen auf das gesamte gesellschaftliche Leben, anerkannt. örtlich zuständig für das Todeserklärungsverfahren ist das Kreisgericht, in dessen Bereich der Verschollene seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte ■(§ 15 Abs. 1 VerschG). Für Seeverschollenheit ist nach wie vor das Kreisgericht des Heimathafens zuständig (§ 15 Abs. 2 VerschG). Bei Luftverschollenheit und in Fällen, in denen sich aus den übrigen Zuständigkeitsbestimmungen kein Gerichtsstand ableiten läßt, greift die Zuständigkeit des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte Platz. Dieses kann aber, um einer untragbaren Belastung zu begegnen, gemäß § 15 Abs. 4 VerschG und § 2 der VO über die Abkürzung der Verschollenheitsfristen vom 15. November 1951 (GBl. S. 1059) aus wichtigen Gründen die bei ihm eingegangenen Todeserklärungsanträge, insbesondere solche, die Personen betreffen, die ihren letzten Wohnsitz jenseits der Oder-Neiße-Grenze hatten, mit bindender Wirkung an die Kreisgerichte abgeben, in deren Bereich die Antragsteller ihren Wohnsitz haben. Der Antragsteller, der zu dem in § 16 VerschG und § 2 der DurchfVO zur VO über die Zulässigkeit von Anträgen auf Todeserklärung von Kriegsteilnehmern vom 23. Juli 1949 (ZVOB1. I S. 550) genannten Personenkreis gehören muß, hat alle seinen Antrag begründenden Tatsachen dem Gericht glaubhaft zu machen (§ 18 VerschG). Darüber, wie die Glaubhaftmachung in dem bisherigen Verfahren nach der frei- willigen Gerichtsbarkeit zu erfolgen hatte, bestanden im FGG keine besonderen Vorschriften. Es war in das Ermessen des Gerichts gestellt, welche Tatsachen es als glaubhaft gemacht ansehen wollte. Nach der Überführung des Verfahrens in die streitige Gerichtsbarkeit hat die Glaubhaftmachung nunmehr nach § 294 ZPO zu erfolgen. Der Antragsteller kann sich damit aller Beweismittel bedienen, die ihm die ZPO in die Hand gibt, insbesondere der Zeugenaussage, der Urkunde und der eidesstattlichen Versicherung. Nach Prüfung der Zulässigkeit des Antrags hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen (§ 19 VerschG). Das Verfahren dabei bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes (§§ 20 ff.). Das Aufgebotsverfahren nach den §§ 946 ff. ZPO gilt somit auch in Zukunft nicht wieder für das Todeserklärungsverfahren, da die Verfahrensvorschriften des VerschG als Spezialvorschriften denen der ZPO Vorgehen. Die nach § 22 VerschG vorgeschriebene Äußerung des Staatsanwalts gehört nunmehr zum Aufgabenbereich der Kreisstaatsanwaltschaften. Damit wird sich eine noch wirksamere und den Fortgang des Verfahrens beschleunigende Mitwirkung des Staatsanwaltes erreichen lassen. Nach § 5 der DurchfVO zur VO vom 23. Juli 1949 waren bei Anträgen auf Todeserklärung von Kriegsverschollenen des zweiten Weltkriegs die Personalien des für tot zu Erklärenden unverzüglich dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts einzureichen, der sie listenmäßig an den „Suchdienst für vermißte Deutsche“ weiterzuleiten hatte. Nach dem Wegfall der Oberlandesgerichte in der Deutschen Demokratischen Republik wird es einer näheren Regelung Vorbehalten bleiben müssen, welcher Justizdienststelle diese Verwaltungsarbeit in Zukunft obliegt. Zweckmäßigerweise wird man die Justizverwaltungsstellen der Bezirke damit betrauen können.*) Da auf das Verfahren über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit mit Wirkung vom 15. Oktober 1952 nicht mehr die Vorschriften des FGG ergänzend anzuwenden sind und die durch das VerschG aufgehobene Amtsermittlungspflicht des § 968 ZPO nicht wieder aufgeklebt ist, hat der Gesetzgeber im § 45 der AnglVO bestimmt, daß die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen und Beweisaufnahmen von Amts wegen durchzuführen sind. Damit gilt für das Verfahren auch nach Überleitung in die streitige Gerichtsbarkeit nicht der im Zivilprozeß übliche Parteibetrieb, sondern nach wie vor der Amtsbetrieb, wenn auch nicht mehr nach § 12 FGG. Das zuständige Kreisgericht kann sich aller geeigneten und zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Mittel bedienen, z. B. Auskünfte anderer Dienststellen beiziehen, Ermittlungen durch die Volkspolizei anstellen lassen, auf Anregung des Antragstel- *) Anm. der Red.: Dem Verfasser ist offenbar entgangen, daß diese Frage bereits in seinem Sinne geregelt ist, da der Minister der Justiz durch seine RV 101/52 vom 21. Oktober 1952 die mit der Verständigung des Suchdienstes zusammenhängenden Aufgaben an die Justizverwaltungsstellen des Ministeriums übertragen hat. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß die Bescheinigung des Suchdienstes nur in den Fällen erforderlich ist, in denen die Todeserklärung eines Kriegsteilnehmers auf Grund der VO vom 22. Februar 1949 in Verbindung mit der DurchfVO vom 23. Juli 1949 beantragt wird. Handelt es sich dagegen um die Todeserklärung eines Kriegsteilnehmers auf Grund des § 4 Abs. 2 VerschG oder um die Todeserklärung eines Kriegsteilnehmers oder einer anderen Person auf Grund der §§ 5 bis 7 VerschG oder auf Grund der VO vom 15. November 151, so ist die Inanspruchnahme des Suchdienstes nicht erforderlich (vgl. hierzu die RV Nr. 162/51 des Ministers der Justiz).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 40 (NJ DDR 1953, S. 40) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 40 (NJ DDR 1953, S. 40)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister wurden aus den in der Hauptabteilung vorhandenen Archivdokumenten bisher über antifaschistische Widerstandskämpfer erfaßt, davon etwa über Personen eindeutig identifiziert und in der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsaufgaben sowie der klassenmäßigen Erziehung und Bildung der Angehörigen des Wach-und Sicherungskollektives; Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters.

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